Bundesnetzagentur billigt Verweigerung von Netzanschluss für Batteriespeicher

Bundesnetzagentur, Hauptsitz, Bonn

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Die Bundesnetzagentur hat in dieser Woche ihre Entscheidung für ein „Besonderen Missbrauchsverfahren der BESS Germany 1 GmbH gegen die E.DIS Netz GmbH nach § 31 EnWG wegen der Ablehnung eines Netzanschlussbegehrens für eine Batteriespeicheranlage“ veröffentlicht. Die Entscheidung der Beschlusskammer 6: Sie lehnte den Antrag vom Speicherinvestor, BESS Germany 1 GmbH, ab. Zwar stufte die Beschlusskammer den Antrag als zulässig ein. Hielt ihn zugleich aber für unbegründet.

Der Speicherinvestor hatte die Überprüfung des Verhaltens vom Verteilnetzbetreiber Eon Edis im Fall eines Netzanschlussbegehren für einen großen Graustromspeicher beantragt. Diesen hatte die Eon-Tochter abgelehnt, auch mit einer reduzierten Leistung. Die Bundesnetzagentur hielt die Ablehnung des Speichers mit Hinweis auf das Risiko von Versorgungsengpässen durch den Netzbetreiber für ausreichend und plausibel.

Bei Rechtsanwälten stößt die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur auf großes Unverständnis. Als „kaum nachvollziehbar“ bewertet Christian Ertel, Rechtsanwalt von Taylor Wissing, die Entscheidung. „Wo kommen wir da hin, wenn es dem Gesetzgeber zukünftig offen steht, mit einer kleinen Formulierung in der Präambel darüber zu entscheiden, wie das Gesetz zuvor hinsichtlich des Anwendungsbereiches auszulegen war“, schreibt er auf Linkedin. Dies bezieht sich darauf, dass die Bundesnetzagentur die KraftNAV auch vor der Gesetzesänderung Ende 2025 nicht auf große Batteriespeicher anwendbar gewesen sein soll. Das erste Netzanschlussbegehren für das Projekt stammte von Ende 2024.

Zum anderen sieht die Beschlusskammer auch keinen Verstoß gegen die Vorschriften auf Paragraf 17 EnWG. Die Verweigerung des Netzanschlusses sei demnach ausreichend begründet gewesen. Der Netzbetreiber argumentierte mit dem Risiko von Versorgungsengpässen im Netzgebiet. Auch mit perspektivischen Netzausbau hielt er den Netzanschluss des geplanten Graustromspeichers für nicht darstellbar. Auch dass in diesem Fall kein flexibler Netzanschlussvertrag von Seiten des Netzbetreiber angeboten worden sei, hielt die Bundesnetzagentur für nicht fehlerhaft. Sie verwies auf das Gesetz, wonach diese flexiblen Netzanschlussvereinbarungen angeboten werden können, aber nicht müssen.

„Auch die Ansichten zu der Begründungstiefe sind erschreckend und begründen letztlich ein Freifahrtschein für Netzbetreiber, Anschlussanfrage mit Floskeln und nicht nachprüfbaren Behauptungen abzulehnen“, schreibt Ertel auf Linkedin zu diesem Aspekt. Rechtsanwalt Heiko Lange von Aecoute Rechtsanwälte, der den Anlagenbetreiber in dem Fall vertritt und die Entscheidung auf Linkedin teilte, schrieb noch, dass dieser nun sein Anliegen mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf weiterverfolgen könne. Ob es dazu kommt oder nicht, schrieb er nicht.

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