Solarspitzen-Gesetz: DUH spricht sich für geringere Drosselung von Volleinspeisungs-Anlagen aus

Teilen

Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes soll helfen, solare Einspeisespitzen zu kappen. Bei der Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Energie und Klimaschutz am Mittwoch haben sich mehrere Teilnehmer für die Annahme des Gesetzesentwurfs und dessen Beschluss noch vor der Bundestagswahl ausgesprochen. Einen konkreten Änderungsvorschlag unterbreitete Nadine Bethge von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) angesichts der geplanten Kappung der Einspeiseleistung von Photovoltaik-Anlagen zwischen 2 und 100 Kilowatt auf 60 Prozent, die für die Übergangszeit bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen vorgeschrieben werden soll: „Es wird argumentiert, dass diese Beschränkung nicht relevant sei, weil die gekappte Spitzenleistung zum Eigenverbrauch verwendet oder gespeichert werden könne. Fehler: Bei Volleinspeisungs-Anlagen gibt es keinen Eigenverbrauch und keinen Speicher.“

Wie Bethge ausführte, macht es betriebswirtschaftlich keinen Sinn, Volleinspeisungsanlagen zur zusätzlichen Installation von Speichern zu drängen. Mit einer Drosselung auf 60 Prozent auf unkalkulierbare Zeit seien Volleinspeisungsanlagen nicht mehr wirtschaftlich kalkulierbar. Eine Drosselung auf 80 Prozent hält Bethge jedoch für vertretbar.

„Ich halte diesen Vorschlag für das zarte Pflänzchen Volleinspeisung für lebenswichtig“, sagte Hermann Schrag von Schrag Sonnenstrom. „Gleichzeitig hat dieser Vorschlag durchaus Chancen, als kleine Korrektur in die Beschlussempfehlung des Ausschusses zu kommen, weil eigentlich niemand wirklich was dagegen haben kann.“

Lücke bei der Kompensationsregelung

Auch eine andere Neuerung aus dem vorgelegten Gesetzesentwurf ist diskussionswürdig: Bisher bekommen nur große Photovoltaik-Anlagen ab 400 Kilowatt bei über drei Stunden mit negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung. Diese Regelung soll künftig für die kompletten Zeiträume negativer Börsenstrompreise gelten und auf alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt ausgeweitet werden, sobald diese mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Als Ausgleich werden die wegen negativer Börsenstrompreise unvergüteten Viertelstunden an den Zeitraum der gesetzlichen Vergütung angehängt. Vor diesem Hintergrund machte Schrag auf ein fehlendes Jahr bei der Kompensationsregelung nach Paragraf 51 aufmerksam: „Bei der Zählung der unvergüteten Viertelstunden werden nur das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 19 Kalenderjahre berücksichtigt. Der gesetzliche Vergütungszeitraum für fast alle betroffenen Photovoltaik-Anlagen ist jedoch das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Kalenderjahre. Da wird ein ganzes Kalenderjahr nicht kompensiert!“

Diese Regelungslücke führt Schrag darauf zurück, dass der Paragraf bislang nur für Großanlagen galt, die hauptsächlich Ausschreibungs-Anlagen mit einem gesetzlichen Vergütungszeitraum von exakt 20 Zeitjahren sind. Hier fehle bei der Kompensation nur ein Teil des unvollständigen letzten Kalenderjahres, was man mit der praktischen Vereinfachung durch die kalenderjährliche Ermittlung der unvergüteten Viertelstunden begründen könne. Jetzt werde jedoch die Kompensationsregelung auf alle Anlagen erweitert, so dass für fast alle Anlagen dann ein ganzes Kalenderjahr nicht kompensiert würde. Für Schrag ist das nicht begründbar und stellt den Grundgedanken einer fairen Kompensation in Frage.

Die Meldung wurde am 17.01.2025 um 10:42 Uhr um eine Erläuterung zu Paragraf 51 ergänzt.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Photovoltaik-Dachanlage, Deutschland
BSW-Solar veröffentlicht Merkblatt zum Solarspitzen-Gesetz
18 Februar 2025 Der Bundesverband Solarwirtschaft hat die wesentlichen Neuerungen, die für neue Photovoltaik-Anlagen mit dem Solarspitzen-Gesetz gelten, in einem Merk...