Bei mehr als 2 Kilowatt Modulleistung handelt es sich nicht mehr um Stecker-Solar-Geräte, sondern um Kleinsterzeugungsanlagen

Balkonsolar, Stecker-Solar-Gerät

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Ein Interview mit Marcus Vietzke, Gründer von Indielux, sorgte für einige Aufregung: Er erklärte, dass nach der neuen VDE-AR-N 4105:2026-03 Photovoltaik-Anlagen, die am Einspeisepunkt auf 800 Voltampere begrenzt sind, auch mit deutlich mehr als 2000 Watt Modulleistung und ohne Elektriker installiert werden können. Das neue Formular zur Anmeldung dieser Anlagen beim Netzbetreiber könnten die Betreiber selbst ausfüllen und unterschreiben. Hinweise von Lesern zeigten aber, dass längst nicht alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland ein solches Vorgehen akzeptierten.

Ein Beispiel dafür sind Netze BW. In dem Bereich „Häufig gestellte Fragen“ steht, ob man nach der neuen VDE-Richtlinie 4105 mehr als zwei Kilowatt Modulleistung als Balkonkraftwerk anmelden darf. Balkonkraftwerk wird dabei gern als Synonym für Stecker-Solar-Geräte verwendet. Die Antwort von Netze BW: „Nein, das ist eine Fehlinterpretation. Rechtlich bindend ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das klar definiert, dass ein vereinfachtes Anmeldeverfahren über das Marktstammdatenregister ohne eingetragene Elektrofachkraft mit Vergütungsausschluss nur bis maximal 800 Watt Wechselrichterleistung und bis maximal zwei Kilowatt Modulleistung möglich ist.“ Allerdings verweist dann Netze BW auch auf den neuen vereinfachten Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen, bei denen mehr als zwei Kilowatt Modulleistung möglich sind, sowie auf eine Übergangsfrist bis 1. März 2027, um die neue Richtlinie anzuwenden.

In diesem Fall liegt die Krux offensichtlich in den sprachlichen Feinheiten. So sind Photovoltaik-Anlagen, die auf 800 Voltampere am Einspeisepunkt begrenzt sind und über eine Modulleistung von maximal 2000 Watt verfügen, nach dem EEG als Stecker-Solar-Geräte definiert. In der neuen VDE 4105 wird hingegen von Kleinsterzeugungsanlagen gesprochen.

Dies bestätigt auch Frank Borchart vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) auf Anfrage von pv magazine. „Es stimmt, dass in der Neufassung der 4105 nicht mehr explizit auf die Definition des ‚Steckersolargeräts‘ (§ 3 Nr. 43 EEG) Bezug genommen wird und damit die bisherige Begrenzung der Modulleistung auf zwei Kilowattpeak entfallen ist. Stattdessen werden ‚Kleinsterzeugungsanlagen‘ definiert, für die eine Begrenzung am Einspeisepunkt des Wechselrichters in die Hausinstallation auf 800 Watt (streng genommen 800 Voltampere) gilt. Wie viel Modulleistung hinter dem Wechselrichter steht, ist nicht begrenzt. Außerdem beinhaltet diese Anlage auch Speicher, kleine KWK- und Windanlagen oder Brennstoffzellen“, sagt Borchardt. Für diese Kleinsterzeugungsanlagen gelte die vereinfachte Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber. Stecker-Solar-Geräte bis zwei Kilowatt Modulleistung seien davon ausgenommen, sofern sie der Produktnorm entsprächen. Sie müssen nicht beim Netzbetreiber gemeldet werden, sondern es genügt der Eintrag im Marktstammdatenregister.

Borchardt weist weiter darauf hin, dass bei den Kleinsterzeugungsanlagen die Installationsnorm DIN VDE V 0100-551-1 eingehalten werden muss. Bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen, mit und ohne Speicher greife zusätzlich die Gerätenorm E DIN VDE V 0126-95 (Einspeisesteckdose). Zudem verweist Borchardt auch auf die Smart-Meter-Pflicht für Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Photovoltaik-Anlagen, die auf 800 Voltampere Wechselrichterleistung begrenzt sind, aber über mehr als zwei Kilowatt Modulleistung verfügen, nicht mehr unter die EEG-Definition von Stecker-Solar-Geräten fallen. Sie können dennoch als steckerfertige Anlagen installiert werden und deutlich über die zwei Kilowatt Modulleistung hinausgehen.

Mit Blick auf die Vorschriften und Normen sagt Borchardt: „Insofern würde ich nicht sagen, dass der bastelaffine Kunde unbegrenzt Module an seinen 800 Watt-Wechselrichter stöpseln kann. Er ist bei der Auslegung der DC-Seite seiner Anlage relativ flexibel. Grenzen setzen aber die normgerechte Installation auch des DC-Teils sowie die Smart-Meter-Pflicht ab sieben Kilowattpeak Gesamtmodulleistung, die er sicher vermeiden möchte.“ Doch selbst mit diesen Grenzen könne „schon ein beachtlicher Grad an Eigenversorgung entstehen“, so Borchardt weiter.

Beim VDE FNN will man auch nicht gelten lassen, dass man ein „Schlupfloch“ geschaffen habe, was eben diese deutlich größeren Photovoltaik-Balkonanlagen zu ermöglichen. „Die 4105 bezieht sich schon dem Namen nach auf den Netzanschluss. Solange ein Kunde dort die Bedingungen einhält, kann er dahinter grundsätzlich machen, was er will. Er darf nur nicht vergessen, dass auch im Haus gewisse Regeln gelten, die er einzuhalten hat“, sagt Borchardt. Zudem werde eine Erläuterung vorbereitet, die dann voraussichtlich auch im FAQ-Bereich zu den Technischen Anschlussregeln (TAR) veröffentlicht werde.

Netze BW erklärt in seinen FAQ wiederum: „Aktuell liegt die Überschreitung der zwei-Kilowatt-Grenze jedoch erneut beim VDE FNN zur Überprüfung.“ Dem widerspricht Borchardt und sagt klar: „Für eine Anpassung (Verschärfung) der 4105 sehen wir keinen Grund.“

Netze BW verlangt bei größeren Anlagen ein reguläres Anmeldeverfahren

Anders als Netze BW, die bei einer Modulleistung ab zwei Kilowatt auf das „bisherige, reguläre Anmeldeverfahren“ bestehen, gibt es allerdings auch andere Verteilnetzbetreiber, die die neue Anmeldung für Kleinsterzeugungsanlagen bereits entgegennehmen, wie Borchardt sagt. Auch Christian Ofenheusle, Vorsitzender Bundesverband Steckersolar e.V. und Berater bei Kleines Kraftwerk, bestätigt, dass selbst wenn die Netzbetreiber in der Zeit der Übergangsfrist nicht verpflichtet seien, die Laienanmeldungen anzunehmen, sie dies dennoch täten.

Vereinfachungen nach EEG entfallen

Er verweist allerdings auf weitere Änderungen, die sich ergeben, wenn man die Leistung seiner steckerfertigen Photovoltaik-Anlage nicht auf zwei Kilowatt beschränken will. Die Vereinfachungen aus dem EEG gelten dann nicht mehr. „Das bedeutet, die Anmeldung beim Netzbetreiber muss sein, die Anmeldung im Marktstammdatenregister geht nicht mehr über den „Steckersolar-Klickpfad“, die Inbetriebnahme darf erst nach dem Zählerwechsel erfolgen und die Leistung wird zu eventuell anderen vorhandenen Anlagen am selben Anschlusspunkt dazugerechnet“, sagt Ofenheusle. Zudem gilt nach seiner Einschätzung die Privilegierung im Miet- und Wohneigentumsrecht nicht für solche Anwendungen.

Wenn es dennoch mehr als zwei Kilowatt Modulleistung sein sollen und sich der Netzbetreiber bei der Anmeldung querstellt, spielt das nach Ansicht von Marcus Vietzke für die Anlagenbetreiber keine Rolle. „Die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber ergibt sich aus § 19 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Im Gegensatz zur Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister gibt es keine Bußgeldvorschriften für Meldeverstöße beim Netzbetreiber. Eine ausdrückliche Erlaubnis oder Genehmigung des Netzbetreibers ist für den Anschluss rechtlich nicht erforderlich“, sagt Vietzke. Aus seiner Sicht ist die einzige rechtliche Handhabe, die die Netzbetreiber hätten, den Netzanschluss stillzulegen, allerdings nur, sofern schädliche Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz auftreten. Diese könne er aber nur schwerlich konstruieren, wenn die Netzrückwirkung der Anlage am Netzanschlusspunkt auf 800 Voltampere beschränkt sei, so Vietzke weiter. Indielux bietet mit seiner ready2plugin-Technologie eine Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 2000 Watt selbst und ohne Elektriker zu installieren. In einem Kommentar unter dem Interview beantwortet er dazu auch weitere Fragen von Lesern, darunter zur Temperaturmessung und zum Preis.

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