Clearingstelle konkretisiert 15-Meter-Korridor für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

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Es sind gleich zwei Paragrafen, in denen der 15-Meter-Korridor im EEG 2021 erwähnt wird: jeweils im ersten Absatz der Paragrafen 37 und 48. Die Passagen besagen, dass parallel zu Autobahnen und Schienenwegen errichtete Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine EEG-Förderung erhalten können, wenn sie „in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll“. Die Clearingstelle EEG hat sich diesen letzten Halbsatz, der im EEG 2021 neu eingeführt wurde, genauer angesehen und sich mit Auslegungsfragen zum „15-Meter-Korridor“ befasst.

Wo sich der 15-Meter-Korridor innerhalb des 200-Meter-Streifens befindet, können Anlagenbetreiber aus Sicht der Clearingstelle frei wählen. Denn auch in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/23482) heiße es, dass Belegenheit und Anordnung des Korridors im EEG 2021 nicht vorgeschrieben werden. Es biete sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an. Durch die Formulierung ‚mindestens‘ werde geregelt, dass aus anderen rechtlichen Gründen weitere Abstände hinzutreten können, etwa auf Grundlage der Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes.

Ob eine Einzäunung oder der Bau von Trafostationen und anderen technischen Einrichtungen auf dem 15-Meter-Streifen erfolgen darf, ist der Clearingstelle zufolge fraglich. Zwar formuliere weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung ein Verbot. Aber der Korridor diene der Gesetzesbegründung zufolge dazu, „ aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten“. Es stelle sich die Frage, ob dieser Schutzzweck bei einer Einzäunung oder Bebauung mit technischen Einrichtungen erreicht werden könne.

Der Zeitraum, den der 15-Meter-Korridor nach der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage) freigelassen werden muss, lässt sich laut Clearingstelle ebenfalls nicht direkt dem EEG entnehmen. Allerdings sei angesichts von Sinn und Zweck des Korridors davon auszugehen, dass der Bereich während des gesamten Zeitraums der Förderung freigehalten werden muss.

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