VDE FNN fordert Änderungen bei der Abregelung von kleinen Photovoltaik-Anlagen

Montage, Solarmodule, Dach

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Der VDE FNN fordert, die gesetzlichen Regeln zur Abregelung von kleinen Photovoltaik-Anlagen an die Vorgaben für steuerbare Verbraucher im Paragraf 14a des EnWG anzupassen. Statt die Erzeugungsleistung direkt am Wechselrichter zu drosseln, soll die Einspeisung künftig wie bei steuerbaren Verbrauchern am Netzanschlusspunkt begrenzt werden.

Bezüglich der Abregelung der Erzeugung spielen zwei Paragrafen eine Rolle. Paragraf 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) regelt, dass zur Steuerung von Photovoltaik-Anlagen das intelligente Messsystem zu verwenden ist. Paragraf 13a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt jedoch, dass wenn Photovoltaik-Anlagen fernsteuerbar sind, diese bei Netzengpässen direkt abgeregelt werden sollen. Durch diese Verkettung ist also der Wechselrichter als Abregelungspunkt festgelegt, nicht der Netzanschluss.

Anders bei der Steuerung von steuerbaren Verbrauchern. Paragraf 14a EnWG legt fest, wie steuerbare Verbraucher wie Netzbetreiber Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher in ihrer Leistung reduziert werden können. Dabei zählt die Last am Netzanschluss. „Die unterschiedliche Handhabung ist nicht effizient“, sagt Frank Borchardt, Senior-Projektleiter Digitalisierung und Metering beim VDE FNN.

In den vergangenen Jahren haben Netzbetreiber und Industrie die Steuerung der Verbraucher nach Paragraf 14a EnWG so weit entwickelt, dass sie jetzt bald einsatzbereit sein wird. Es fehlt noch der flächendeckende Rollout der Steuerboxen, die als Bindeglied zwischen Smart-Meter-Gateway und Verbraucher dienen. Es gibt inzwischen aber bereits eine Reihe dieser Steuerboxen und es ist absehbar, dass deren Einbau bald in größerem Maßstab beginnt.

In diesem Modell sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal über das Smart-Meter-Gateway und die Steuerbox an das Heim-Energiemanagementsystem, wenn ein solches verbaut ist. Dessen Algorithmus entscheidet, welche Verbraucher wie weit abgeregelt werden, um die Vorgabe am Netzanschlusspunkt einzuhalten.

Anders bei der Abregelung der Einspeisung. „Hier muss nicht eine bestimmte Vorgabe am Netzanschlusspunkt eingehalten, sondern direkt die Erzeugungsleistung reduziert werden“, sagt Borchardt. Er hält solch eine isolierte Steuerung der Wechselrichter nicht für sinnvoll. Wechselrichter müssten dafür nicht nur ein Steuersignal empfangen, sondern es muss auch einen Rückkanal geben, der dem Netzbetreiber die tatsächliche Erzeugungsleistung meldet. Diese Infrastruktur sei noch nicht entwickelt und implementiert.

Aus Sicht des VDE FNN wäre es deshalb sinnvoller, auch bei Photovoltaik-Anlagen die Einspeisung am Netzanschlusspunkt zu begrenzen – also nach einer ähnlichen Logik wie bei Paragraf 14a EnWG. Viele technische Probleme seien in diesem Zusammenhang bereits gelöst worden. Darauf könne man nun aufbauen.

Daher sei es sinnvoller, anders als bisher im Paragraf 9 vorgesehen, bei zu hohem Solarstromaufkommen im Netz über die Heim-Energiemanagementsysteme die Einspeisung am Netzanschlusspunkt zu begrenzen.

Eigenverbrauch in Gefahr

Das hat auch einen handfesten wirtschaftlichen Aspekt. Regelt ein Netzbetreiber nach geltendem Recht an der Erzeugungsanlage Solarstrom ab, kann dieser auch nicht im Speicher genutzt werden. Würde dagegen ein Heimenergiemanagementsystem die für das Netz relevante Einspeisung am Netzanschlusspunkt abregeln, könnte der Solarstrom zwischengespeichert und später verwendet werden.

Die derzeitige Regelung reduziert damit die Eigenverbrauchsquote und die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik-Anlage. Im Prinzip muss der Netzbetreiber bei Abregelung den Schaden zwar entschädigen. Wie diese Entschädigung berechnet und ohne zu viel Aufwand abgerechnet werden kann, steht aber auch noch in den Sternen.

Zudem hält Borchardt die bestehende Regelung in Paragraf 13a EnWG in diesem Kontext für rechtlich problematisch. Seiner Einschätzung nach verlangt das EU-Recht, dass Eigenverbrauch geschützt wird und selbst erzeugter Solarstrom grundsätzlich auch selbst verbraucht werden darf.

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