Photovoltaik-Einspeisevergütung mindert Anspruch auf Bürgergeld

Bundessozialgericht, Kassel, Eingangsbereich

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Die mit einer Photovoltaik-Anlage erwirtschaftete Einspeisevergütung ist von bezogener Grundsicherung für Arbeitssuchende – früher „Arbeitslosengeld II“, heute „Bürgergeld“ – als ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in Abzug zu bringen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel zur Revision eines zunächst vor dem Sozialgericht Dresden und dann vor dem Sächsischen Landessozialgericht verhandelten Falles (Verhandlung B 4 AS 16/23 R).

Es ging um ALG II für den Zeitraum August bis Dezember 2011. Das Jobcenter Bautzen bewilligte dies dem Kläger, der gleichzeitig Miteigentümer eines Eigenheims ist und dort im fraglichen Zeitraum eine Photovoltaik-Anlage betrieb. Die hierfür erhaltene Einspeisevergütung wurde vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Das Jobcenter Bautzen bewertete dies ebenso und zog die Einkünfte vom Arbeitslosengeld ab.

Der Anlagenbetreiber sah in diesem Abzug nicht nur eine Verletzung des Sozialgesetzbuches, sondern auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“). Konkret wurde die Auffassung vertreten, die Einspeisevergütung sei zumindest teilweise nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu betrachten, quasi als Rückfluss der aus dem Ersparten getätigten Ausgabe für die Photovoltaik-Anlage. Würde die Vergütung hingegen als Einkommen bewertet, müssten wiederum die entsprechenden Erwerbstätigenfreibeträge sowie die Wertminderung der Anlage – also die steuerrechtliche Abschreibung – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das Bundessozialgericht mochte aber keine Grundrechtsverletzung erkennen und befand, dass die Einspeisevergütung sehr wohl ein zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Lediglich die so genannte Versicherungspauschale von 30 Euro gemäß der ALG II-Verordnung müsse in Abzug gebracht werden. Die steuerrechtliche Abschreibung sei hingegen „grundsicherungsrechtlich keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe“, heißt es im Terminbericht des Gerichts.

Erwerbstätigenfreibeträge, so das Gericht weiter, seien von der Einspeisevergütung bei deren Anrechnung auf die Sozialleistungen nicht in Abzug zu bringen. Erwerbstätig im Sinne des Sozialgesetzbuches sei „nur jemand, der unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen“. Prägender Bestandteil sei außerdem die „Fremdnützigkeit“ der Arbeit, also ihr Nutzen für einen Dritten, der hierfür Entgelt zahlt. Diese Fremdnützigkeit bestehe beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage nicht, befand das Gericht: „Die mit Hilfe der Anlage erzielten Erträge sind vielmehr das Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung.“ Zudem stelle der für mit dem Anlagenbetrieb verbundene Zeitaufwand auch keinen Aufwand von Arbeitskraft dar; er bewege sich vielmehr im Rahmen des für jede Vermögensverwaltung Erforderlichen. Insofern sei es auch unerheblich, dass der Betrieb der Anlage vom Finanzamt als unternehmerische Tätigkeit eingestuft werde.

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