BGH-Urteil führt nicht zu Paradigmenwechsel bei Auszahlungen der EEG-Vergütung

Bereits im Februar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine systematische Einbettung der Vergütungsansprüche von EEG-Anlagen in das energiewirtschaftliche Abrechnungsjahr der Netzbetreiber rechtens ist. In der Auszahlungspraxis sind laufende Abschlagszahlungen dennoch weiter gängige Praxis, wie Rechtsanwalt Martin Maslaton zur Einordnung des Urteils erklärte.
Monatliche Abschlagszahlungen für die EEG-Vergütung haben sich als gängige Praxis bewährt. Sie werden durch das BGH-Urteil auch nich in Frage gestellt. | Foto: istock/Marie Wurm

Die EEG-Vergütung ist den Anlagenbetreibern erst final nach Jahresabschluss zu zahlen. Dies ist der Tenor eines Urteils (Az. XIII ZR 3/25) des Bundesgerichtshofs (BGH), das er bereits am 10. Februar fällte. Martin Maslaton von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft hat diesen Entscheid nun eingeordnet. Nachfolgend eines Interviews mit dem „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“ veröffentlichte der Rechtsanwalt dazu die Kernpunkte auch auf der eigenen Website.

Demnach basiert der Fall auf einem Rechtsstreit zwischen einem Thüringer Anlagenbetreiber und einem Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber weigerte sich demnach, die angebotene jährliche Abrechnung der EEG-Vergütung zu akzeptieren. Er stellte die Einspeisevergütung dem Netzbetreiber monatlich in Rechnung. Pauschale Abschlagszahlungen des Netzbetreibers überwies er zurück und forderte stattdessen sofort fällige Monatsbeträge ein.

Die Richter am BGH sollten nun klären, wann der Vergütungsanspruch rechtlich tatsächlich entsteht. Nach ihrer Ansicht kann die Bestimmung der Vergütungsansprüche erst auf Basis der Jahresendabrechnung erfolgen. Daher sei die EEG-Vergütung als jahresbezogenes System konzipiert. „Die rechtliche Fälligkeit tritt somit erst mit Vorliegen dieser Abrechnung ein – regelmäßig also erst im Folgejahr der Einspeisung. Damit schafft der BGH eine klare Leitentscheidung für die künftige Handhabung durch Netzbetreiber und Gerichte“, erklärt Rechtsanwalt Maslaton.

Das Urteil verbietet jedoch nicht laufende Abschlagszahlungen. Die Richter am BGH stellten Maslaton zufolge klar, dass die etablierten monatlichen Abschläge weiterhin zulässig seien. Sie seien allerdings nur als Vorschusszahlungen für den später fällig werdenden Gesamtanspruch des Kalenderjahres zu werten. Maslaton hält diese Differenzierung für essenziell. „Eine rein jährliche Auszahlung würde für viele Anlagenbetreiber unzumutbare Finanzierungslasten bedeuten“, erklärt der Rechtsanwalt.

Es bestehe zwar kein gesetzlicher Anspruch auf die monatlichen Abschlagszahlungen, die sich aus dem Urteil ableiten lassen. Allerdings, so Maslaton weiter, liefert der BGH „tragfähige rechtliche Hilfskonstruktionen“. So seien sie unter anderem in der Branche seit langen Jahren üblich. Die Netzbetreiber seien zudem aufgrund ihrer eigenen Einbindung in Ausgleichsmechanismen faktisch gehalten, den Liquiditätsfluss aufrechtzuerhalten.

Das BGH-Urteil erzwinge daher keinen „keinen Paradigmenwechsel in der Auszahlungspraxis“, so die abschließende Einordnung des Rechtsanwalts. „Es handelt sich um eine dogmatische Klarstellung: Während die EEG-Vergütung rechtlich ein Jahresanspruch bleibt, wird sie wirtschaftlich weiterhin durch laufende Abschlagszahlungen geprägt sein“, erklärt Maslaton.

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Kommentare

Michael
May 11, 2026

Für Betreiber, die die Anlage nicht „Bar“ bezahlen konnten, dafür einen Kredit aufgenommen haben, ist jährlich oder monatlich ein erheblicher Unterschied. Allerdings sehe ich den Streit um Abschlagzahlung oder exakte monatliche Abrechnung auch eher als „akademisches“ Problem an.
@Frank Rominger Was bei 12 gleichbleibenden Monatsabschlägen so Umständlich und Aufwändig sein soll, kann ich allerdings nicht erkennen.
Schwieriger sind die monatlichen Abrechnungen nach kWh, da diese häufig fehlerhaft sind, was mit unter mehrfache Stornierungen und Neuausstellungen nach sich zieht. Da wären Abschläge durchaus reizvoll.

Frank Rominger
May 11, 2026

Es ist geradezu lächerlich, sich wegen solcher Kinkerlitzchen zu streiten. Niemand bekommt Zinsen auf dem Girokonto, und 12 Buchungsvorgänge, 12 Kontoauszüge, 12 Sichtungen, 12 Kontrollen und ständig den Überblick zu behandeln kosten auch Zeit und Geld und Nerven.

Björn
May 09, 2026

„Eine rein jährliche Auszahlung würde für viele Anlagenbetreiber unzumutbare Finanzierungslasten bedeuten“ Inwiefern ist eine jährliche Auszahlung unzumutbar? Welche Lasten entstehen hier? Die Höhe der Zahlung ändert sich doch nicht, nur der Zeitpunkt. Bei 20 Jahren Vergütungsanspruch ist das doch unerheblich. Hört sich für mich eher für ein sehr konstruiertes juristisches Argument ohne Substanz an und wurde zurecht abgewiesen.

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Thomas
May 11, 2026

Es ist ein CashFlow Thema:
Wenn anstatt monatlich 1/12, nur 1x im Folgejahr (zB Februar) gezahlt wird, entgeht einem jedes Jahr ca. 7/12 Jahreszins der Jahreseinnahmen.
In 20 Jahren ist das nicht wenig, insbesondere wenn Zinsen steigen.
Bei Nullzins ist es egal