Länger als gedacht hat es gedauert, doch nun ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung – besser bekannt unter dem Namen „Solarpaket 1“ – am Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Bereits Ende April hatten Bundestag und Bundesrat das Gesetz abschließend beraten und gebilligt. Der überwiegende Teil der Neuregelungen, die den Photovoltaik-Zubau in Deutschland weiter beschleunigen sollen, treten damit zum 16. Mai in Kraft.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf sieben Seiten die wichtigsten Änderungen mit dem „Solarpaket 1“ zusammengefasst.
Dachanlagen
Der Einspeisetarif für Dachanlagen zwischen 40 und 750 Kilowatt wird um 1,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben. Dies sei eine Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Ab 2026 soll zudem das Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen auf jährlich 2,3 Gigawatt steigen. Dabei werden in diesem Jahr 1,4 Gigawatt und im nächsten 1,8 Gigawatt ausgeschrieben. Dafür sinkt die Bagatellgrenze für die Ausschreibungen von einem Megawatt auf 750 Kilowatt. Diese Regelung soll nach einer Übergangszeit von einem Jahr greifen und eine wettbewerbliche Preisbildung unterstützen, so das Ministerium. Es ist vorgesehen, dass künftig die Sicherheiten aus den Ausschreibungen schneller an die Bieter zurückgezahlt werden sollen. Angestrebt wird ein Zeitraum von maximal drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen.
Zugleich wird die Pflicht zur Direktvermarktung bei gewerblichen Dachanlagen wird flexibler gestaltet. Alternativ können Betreiber von Dachanlagen ihren überschüssigen Solarstrom ohne Vergütung an die Netzbetreiber abgeben. Davon sollen größere Dachanlagen mit einem hohen Eigenverbrauchsanteil profitieren, für die sich die Direktvermarktung nicht lohnt. Diese „unentgeltliche Abnahme“ steht Bestands- und Neuanlagen bis zu einer Leistung unter 200 Kilowatt offen. Anlagen, die bis Ende 2025 in Betrieb gehen, können nach Ministeriumsangaben sogar eine installierte Leistung von unter 400 Kilowatt haben und diese Option nutzen.*
Gleichzeitig werden auch die Anforderungen für die technische Ausstattung für Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung für die Direktvermarktung gelockert. Die optional mögliche Direktvermarktung soll damit für Kleinanlagen günstiger werden. „Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden“, so das Ministerium.
Zudem greifen nun auch die Erleichterungen beim Anlagenzertifikat. Dieses muss erst ab einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt oder einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt vorgelegt werden. Bisher lag die Grenze bei einer Einspeiseleistung von 135 Kilowatt. Unterhalb der neuen Schwellwerte sei ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichend, wobei gleichzeitig eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden soll.
Erleichterungen sind im „Solarpaket 1“ auch bei der Anlagenzusammenfassung vorgesehen. Künftig wird es Ausnahmen für die Zusammenfassung geben, wenn die Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen sind. Zudem werden Photovoltaik-Balkonanlagen künftig komplett von der Zusammenfassungsregel ausgenommen.
Außerdem wird die Möglichkeit des Repowerings auf Photovoltaik-Dachanlagen ausgeweitet. Bisher existiert sie nur für Freiflächenanlagen. Demnach können künftig die Module auf den Dächern gegen leistungsstärkere Produkte ausgetaucht werden, ohne dass ein Schaden vorliegen muss.
Mit dem „Solarpaket 1“ wird die sogenannte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit soll die Lieferung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes erleichtert und entbürokratisiert werden. So werden Mieter und Eigentümer weitgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der Photovoltaik-Anlagen von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Zudem können auch Nebenanlagen der Gebäude zur Installation der Photovoltaik-Anlagen genutzt werden. Der überschüssige Solarstrom, der ins Netz eingespeist wird, wird zudem nach EEG vergütet.
Gleichzeitig wird mit dem „Solarpaket 1“ der Photovoltaik-Mieterstrom auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen auch förderfähig, solange keine Durchleitung des Solarstroms durchs öffentliche Netz erfolgt. Auch für Mieterstrom greift die Neuregelung bei der Anlagenzusammenfassung, um unverhältnismäßige technische Anforderungen zu vermeiden, wie es vom Ministerium heißt.
Für die sogenannten Solarstadl, also Gebäude im Außenbereich, die einzig für die Installation einer Photovoltaik-Anlage gebaut wurden, wird der Stichtag auf den 1. März 2023 verschoben. Damit können existierende Außengebäude künftig mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden, die dann Anspruch auf EEG-Förderung haben.
Zudem wird es künftig möglich sein, die sehr geringen Stromverbräuche von Wechselrichtern bei Volleinspeiseanlagen unbürokratisch abzurechnen. Die bislang erforderlichen separaten Stromlieferverträge sollen damit entfallen. Stattdessen könnten die Strommengen unter bestimmten Voraussetzungen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abgerechnet werden.
Freiflächenanlagen
Eine der wesentlichen Neuerungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist die Gebotsgrenze in den Ausschreibungen. Sie wird von 20 auf 50 Megawatt erhöht. Auch wird es ein Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken für die Verlegung von Leitungen geben. Private Grundstücke sind aus dieser Regelung nach dem Entwurf noch herausgefallen.
Zudem wird die Flächenkulisse deutlich ausgeweitet. Die Ackerflächen in benachteiligten Gebieten sind demnach künftig grundsätzlich zulässig für förderfähige Photovoltaik-Projekte. Die Bundesländer haben jedoch eine Opt-out-Option und können mit eigenen Verordnungen die Nutzung die Flächen beschränken und ausschließen. Insgesamt soll der Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 2030 auf maximal 80 Gigawatt beschränkt werden.
Überdies werden mit dem „Solarpaket 1“ Mindestkriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingeführt. Dabei handelt es sich um naturschutzfachliche Mindestkriterien, die künftig für alle Solarparks greifen. Die fünf Kategorien umfassen, dass die Module höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens beanspruchen dürfen. Zweite Kategorie sieht die Anwendung eines biodiversitätsfördernden Pflegekonzepts vor. Die dritte Kategorie betrifft die Durchgängigkeit der Solarparks für Tiere, Großsäuger oder Kleintiere. Ein viertes Kriterium ist die Nutzung von mindestens zehn Prozent der Fläche für standortangepasste Typen von Biotopelementen. Maßnahme fünf umfasst einen bodenschonenden Betrieb der Photovoltaik-Anlagen. Die Anlagenbetreiber können aus der Liste drei der fünf Kriterien auswählen, die sie erfüllen müssen.
Mit dem „Solarpaket 1“ wird es zudem ein eigenes Untersegment für „besondere Photovoltaik-Anlagen“ wie Agri-, Floating- und Parkplatz-PV, geben. Sie erhalten einen eigenen Höchstwert in den Ausschreibungen von 9,5 Cent pro Kilowattstunde, da der bisher vorgesehene Bonus für die Anlagen keine angemessenen Anreize setzte. Er wird nach Ministeriumsangaben gestrichen.
Das Ausschreibungsvolumen für die besonderen Photovoltaik-Anlagen – die innerhalb der Freiflächenausschreibungen vorgesehen sind – soll schrittweise auf bis zu 2075 Megawatt erhöht werden. In diesem Jahr sollen noch Zuschläge mit insgesamt 300 Megawatt der zu installierende Leistung an diese besonderen Anlagen vergeben werden. Für 2025 sind dann 800 Megawatt vorgesehen und mit weiteren Zwischenschritten werden dann 2029 die 2075 Megawatt erreicht. Es ist dem Ministerium zufolge jedoch keine Anhebung der vorgesehenen Mengen der Volumina für die Freiflächen-Ausschreibungen insgesamt vorgesehen.
Photovoltaik-Balkonanlagen
Für Stecker-Solar-Geräte sind im „Solarpaket 1“ etliche Erleichterungen erhalten. So reicht künftig die vereinfachte Anmeldung der Photovoltaik-Balkonanlagen im Marktstammdatenregister, die die Bundesnetzagentur seit April bereits anbietet. Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Zudem muss vor der Inbetriebnahme kein geeichter Zweirichtungszähler eingebaut sein, sondern übergangsweise werden auch die alten rückwärtsdrehenden Zähler geduldet. Das Ziel sei zudem, Photovoltaik-Balkonanlagen auch an normalen Steckdosen zu ermöglichen. Das Ministerium verweist auf die aktuell in Überarbeitung befindliche VDE-Norm, die die „Steckerfrage“ sowie technische Normen für Stecker-Solar-Geräte regelt. Im „Solarpaket 1“ festgehalten ist, dass ein oder mehrere Stecker-Solar-Geräten mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu zwei Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt 800 Voltampere unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden dürfen.
Speicher
Für Speicher soll künftig eine flexible Nutzung erlaubt sein, also ein Multi-Use-Betrieb. Das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip soll angepasst werden, um die Speicher auch für den Handel mit Netzstrom nutzen zu können, so das Ministerium. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass nur der Strom aus erneuerbarer Erzeugung die Förderung erhält. Mit dem „Solarpaket 1“ wird das Privileg für den bevorzugten Netzanschluss für Erneuerbaren-Anlagen auf Speicher ausgeweitet.
Post-EEG-Anlagen
Mit dem „Solarpaket 1“ wird die bestehende Regelung, wonach Photovoltaik-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung laufen, einfach weiterbetrieben werden und den Solarstrom gegen Marktwert an die Netzbetreiber verkaufen können, um weitere fünf Jahre verlängert.
Genehmigungsverfahren
Die Vorgaben aus der EU-Notfall-Verordnung werden mit dem „Solarpaket 1“ verlängert. Anträge für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Photovoltaik- und Windkraftanlagen können so auch noch bis zum Ablauf der Frist Ende Juni 2025 gestellt werden. Die Frist wird damit um ein Jahr verlängert. Sie gilt auch für Planfeststellungsverfahren von Stromnetzvorhaben im Übertragungsnetz. Zudem wird das überragende öffentliche Interesse im Verteilnetz ausgeweitet. Dort werden die meisten Erneuerbaren-Anlagen angeschlossen.
Netzanschlüsse
Ein weiterer wichtiger Punkt aus dem „Solarpaket 1“ ist die Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB). Sondervorgaben durch die mehr als 850 Verteilnetzbetreiber in Deutschland sollen dann nur noch in bestimmten Fällen zulässig sein. Desweiteren wird das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren auf Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung ausgeweitet. Bisher lag die Grenze bei 10,8 Kilowatt. Für Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung seien zudem Vereinfachungen vorgesehen.
*Anmerkung der Redaktion: Diesen Absatz haben wir nach den Leserkommentaren nochmals am 22.5.2024 präzisiert. Danke für die Hinweise.
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Hallo zusammen,
gilt die Regelung für 800 Watt Wechselrichter und 2 Kilowatt Gesamtleistung bei Balkonkraftwerken denn nun ab heute? Leider ist das aus dem Text nicht ganz ersichtlich.
Besten Dank für eine kurze Info!
Soweit es für mich ersichtlich ist, ja. Aber dieser „zerfledderte“ Entwurf ist wirklich nur schwer nachvollziehbar!
„Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1
1. treten Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 am 1. Januar 2025 in Kraft und
2. tritt Artikel 12 Nummer 2 am 20. Mai 2024 in Kraft.“
Diese Artikel unter (2) betreffen nach meinem dafürhalten nicht die Änderungen zu Stecker-Solar-Geräten.
Hallo Frau Enkhardt,
Sie schreiben „Anlagen, die bis Ende 2025 in Betrieb gehen, können nach Ministeriumsangaben sogar eine installierte Leistung von unter 400 Kilowatt haben und diese Option nutzen.*“
Ich finde dazu keine Ausführungen vom Ministerium oder im Gesetz. Ist das so?
Wir haben eine PV-Anlage, die knapp 300 kWp umfasst und deren erzeugter Strom zu ca. 95 % in den Eigenverbrauch gehen wird.
Das wäre für uns genau richtig, wenn wir nicht zur Direktvermarktung gezwungen werden.
Können Sie mir eine Fundstelle nennen?
Hallo Herr Fritsch,
ich musste auch suchen, hier steht es im EEG für die Neuanlagen ab 2026:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO.html
Die folgenden Absätze 20 bis 42 werden angefügt:
„(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt
Beste Grüße,
Sandra Enkhardt
Guten Tag,
vielen Dank für die Zusammenfassung.
Überrascht bin ich bei dem Punkt der Erleichterung der Anlagenzertifizierung. Nach meinem letzten Wissensstand bedarf es hierfür eine Änderung der NELEV.
Können Sie mir sagen, wo im Solarpaket diese Änderung vermerkt ist?
Vielen Dank und viele Grüße!
Nach meinem Kenntnisstand waren die anderen notwendigen Änderungen bereits verabschiedete, es fehlte nur noch die Änderung im „Solarpaket 1“:
https://www.pv-magazine.de/2024/02/12/wegen-verzoegerungen-beim-solarpaket-1-anpassungen-beim-anlagenzertifikat-noch-nicht-in-kraft/
Es war mal geplant, Steckersolargeräte für Mieter zu einer privilegierten Maßnahme (BGB § 554) zu machen, so dass Vermieter sie nicht einfach ablehnen können. Davon ist in dem jetzt veröffentlichten Gesetz leider nichts zu sehen. Ist diese geplante Gesetzesänderung wieder fallen gelassen worden?
ja darauf warte ich auch — ich denke, es fällt wieder unter die Rubrik „scholzen“ — vergessen. In der freien Wirtschaft wäre die Regierung, mit der Arbeitsweise und Fachkenntnis, fristlos entlassen worden
In einem Entwurf war die entsprechende Gesetzesänderung enthalten, sie wurde also seitdem wieder herausgenommen und nicht etwa „vergessen“, wie Sie schreiben. Ich erinnere mich, dass es von Seiten der FDP Bedenken gab, Wohnungseigentümern die Hoheit über ihr Eigentum zu nehmen.
Das Thema gehört zu einem anderen Gesetzgebungsverfahren. Zuständig ist das Justizministerium.
Der Austausch von defekten Modulen war bisher mit entsprechenden Nachweisen i.d.R. für jedes einzelne Modul zu anzuzeigen. Hat jemand bereits Erfahrung bei Freiflächen, ob es jetzt ausreicht, nur noch Leistungsklasse und Anzahl der ursprünglichen und der neuen Module anzugeben, oder ob beispielsweise per Seriennummer jedes einzelne ersetzte Modul angegeben werden muss?
Hallo,
gilt die Pflicht zur Direktvermarktung nur noch für Anlagen ab 200 KW(p) oder besteht diese Pflicht weiterhin noch ab 100 KW(p), es bietet sich jedoch für Anlagen zwischen 100 – 200 KW(p) die Alternative ohne Direktvermarktung (und ohne Gebühren) aber dafür auch komplett ohne Einspeisevergütung?
Ja, so habe ich die Änderung verstanden.
Beispiel: Sie bauen 125 Kilowatt aufs Dach, verbrauchen den Strom daraus weitgehend selbst und die geringen Überschüsse können Sie ohne Einspeisevergütung ins Netz einspeisen und müssen sich dafür keinen Direktvermarkter suchen.
Wir bauen überwiegend auf Schulen PV-Anlagen über 100 kWp. Die Eigenverbrauchsanteil liegt dann meist nur bei 20 %. Da wäre ein Verzicht auf die Einspeisevergütung sicher unwirtschaftlich. Schade, für dieses Fallbeispiel wäre eine uneingeschränkte Anhebung der Grenze auf 200 kWp besser gewesen.
Ich finde der Absatz ist mehr als missverständlich ausgedrückt.
„Zugleich wird die Pflicht zur Direktvermarktung bei gewerblichen Dachanlagen von 100 auf 200 Kilowatt angehoben.“
Im Prinzip gilt für 100-200 kWp: Entweder Direktvermarktung inkl. Gebühren oder man verschenkt den eingespeisten Strom.
… da muss ich Klaus zustimmen. Das ist in dem Artikel absolut missverständlich bis sogar FALSCH ausgedrückt. Das kenne ich so von euch sonst nicht. Wenn über 100 kWp und keine DV dann auch keine Vergütung.
Der Absatz ist jetzt aktualisiert und hoffentlich verständlicher.
Verstehe ich das richtig, dass vorhandenen PV-Anlage jetzt endlich einfach repowert (ohne Defekt-Nacheeise) werden können?
Gilt dann die vorhandene – bisher angemeldete – kWP als Begrenzung (d. h., weniger Fläche alos bisher neue Module) oder kann einfach die vorhandene Fläche neu bebaut werden mit mehr Leistung (und mehr (alter) EEG-Vergütung)?
Ja, sie verstehen es richtig, zumindest den ersten Teil.
Bei dem zweiten Aspekt würde ich davon ausgehen, dass sie beim Repowern bis zu ursprünglichen Leistungsgrenze die alte Einspeisevergütung erhalten. Was genau mit der zusätzlichen Leistung passiert, ist mir (noch) nicht ganz klar. Bei Freiflächenanlagen muss man dafür einen PPA abschließen und erhält keine EEG-Förderung. Für kleine Dachanlagen ist das ja eher keine Option…
Repowern
Eigentlich ist die Lösung ganz einfach.
Wer die Module abbaut und eine neue Anlage installiert, bei dem fängt die EEG-Vergütung beim Jahr 0 von 20 an.
Warum wird dies nicht gemacht, weil man auf die Leistung kWp schaut.
Die neue PV Module haben auch eine bessere Leistung bei Schwachlicht oder Schatten.
Wenn ich nur 1kWh mehr ernte pro Jahr, bei 30-50cent/kWh kann ich mich mit Repowern zusätzlich bereichern.
Ich habe eine Neubau Dachanlage mit 280 kw gekauft welche sich noch im Bau befindet. Vergütung 10,04cent/kwh . Die Zusicherung des Preises war schon vor dem Solarpaket 1.
Bekomme ich jetzt noch zusätzlich 1,5cent/kwh?
VG Olaf
Hallo Olaf,
ich möchte nicht Fr. Enkhardt vorgreifen, aber noch ist das mit den 1,5 Cent nicht final. Es fehlt noch die EU-Genehmigung lt. Bundesnetzagentur und somit sind die ganzen Rahmenbedingungen offen.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html
Dies ist seit Monaten offen und niemand scheint zu wissen wann das weitergeht. Ich warte auch dringend auf diese Entscheidung, da die Banken Ihre Finanzierung darauf berechnen. Es ist wirklich nicht nachzuvollziehen warum sowas viele Monate dauert.
Ja, in der Tat steht die Genehmigung weiter aus und es ist völlig unklar, wann Sie kommen wird.