Mitte September hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Am Montag nun gab es dazu eine Expertenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages. In dem Gesetzentwurf sind einige Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen geplant. Nach den bisherigen Plänen aus dem Entwurf sollen Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden sowie 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden von der Steuer ausgenommen werden. Die Steuerbefreiung soll dabei sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch sowie die Lieferung des Photovoltaik-Stroms an Mieter umfassen. Eine Gewinnermittlung müsste dann für diese begünstigten Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich nicht (mehr) abgegeben werden. Doch die neuen Regeln aus dem Entwurf warfen dann auch viele neue Fragen auf.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) forderte jedoch noch eine Ausweitung der Regelungen. Thomas Seltmann, der auch als Steuerexperte für pv magazine schreibt, war als Sachverständiger und Vertreter des BSW-Solar zur Anhörung geladen. Der Verband fordert unter anderem, die geplanten Umsatzsteuervergünstigungen auch für Photovoltaik-Anlagen, die gemietet oder geleast werden, auszuweiten. Zudem sollten sie nicht nur für Photovoltaik-, sondern auch für Solarthermieanlagen greifen.
„Es sollte klargestellt werden, dass der Nullsteuersatz nicht nur beim klassischen Kauf anzuwenden ist, wobei hier auch Mietkauf und Ratenkauf bereits mit enthalten ist. Sondern auch bei der Vermietung und dem Leasing von Solaranlagen in den genannten Anwendungsfällen ist der Nullsteuersatz anzuwenden, sowie bei der Nutzung und Überlassung des Stroms aus dieser Anlage im selben Gebäude“, heißt es in der Stellungnahme des BSW-Solar zum Jahressteuergesetz 2022. Damit auch Dienstleister-Modelle künftig umgesetzt werden könnten, müsse das Gesetz so formuliert werden, dass auch Endverbraucher vom Nullsteuersatz profitieren, wenn sie Dritte mit dem Betrieb einer Solaranlage beauftragen.
Der BSW-Solar weist zudem daraufhin, dass aus Praxissicht noch einige Anwendungsfragen zu klären seien. „Dies betrifft insbesondere die Anwendung des Nullsteuersatzes auch für nachgerüstete Anlagenkomponenten, eine Klarstellung, dass vor dem Inkrafttreten des Nullsteuersatzes begonnene und teilweise abgerechnete Anschaffungen insgesamt mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sind und die Korrektur des § 29 UStG im Sinn einer Klarstellung, dass bei vor Inkrafttreten abgeschlossenen Kaufverträgen die Bruttosumme um die verminderte Umsatzsteuer entsprechend zu korrigieren ist“, so der Verband weiter.
In seinem Hinweispapier macht der BSW-Solar auch konkrete Änderungsvorschläge für den Gesetzentwurf, um die Ergänzungen zu implementieren. Zudem plädiert der Verband für ein Vorziehen eines Teils der Änderungen auf den 15. September 2022 – also den Tag des Kabinettsbeschlusses. Damit sollen Umsetzungsprobleme der Neuregelungen vermindert werden. Die anderen steuerlichen Erleichterungen sollen dann wie geplant zum 1. Januar 2023 greifen.
Neben den bereits geplanten Änderungen will der BSW-Solar das Jahressteuergesetz 2022 nutzen, um noch weitere steuerrechtliche Erleichterungen für Photovoltaik-Anlagen zu erreichen. So schlägt er vor, dass Photovoltaik-Kraftwerke wie Windparks von der Grundsteuerreform ausgenommen werden sollten. Zudem müsse die Stromsteuerbefreiung vereinfacht und entbürokratisiert werden (siehe dazu Artikel „Jedes Jahr zählt“, pv magazine Deutschland, März 2022). Desweiteren fordert der BSW-Solar, dass die Erschaftssteuer für Photovoltaik-Anlagen auf Agrarflächen angepasst werden sollte, um mehr Landeigentümer zu motivieren, ihre Flächen für die Solarstromerzeugung zur Verfügung zu stellen.
Neben Thomas Seltmann vom BSW-Solar begrüßten auch die Vertreter des Immobilienverbandes Haus und Grund und des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen.
Der Vertreter des Zentralen Immobilien Ausschusses ZIA wies bei der Anhörung darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Dies habe zur Folge, dass eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen und viel Potential zur Erzeugung von Solarstrom im Gebäudesektor verschenkt werde. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen, so der ZIA.
In einer der nächsten Sitzungen wird sich der Bundestag nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen. Voraussichtlich in der letzten Sitzung des Jahres soll das Gesetz dann auch final vom Bundesrat verabschiedet werden.
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