Stiftung Umweltenergierecht hält Parallelität von Solarpflicht und EEG-Förderung für rechtlich zulässig

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Ob eine Solarpflicht für gewerbliche oder private Immobilieneigentümer Gesetz wird, ist derzeit noch offen – die Verhandler einer möglichen Ampel-Koalition fürchten einem pv magazine vorliegenden Arbeitspapier zufolge, dass ein solches Vorhaben im Bundestag am Widerstand der Union scheitern könnte.

Nun kommt von der Stiftung Umweltenergierecht Rückenwind für eine Solarpflicht: Dieses Instrument verträgt sich rechtlich gut mit der EEG-Förderung, so die Juristen in einer neuen Studie. Die Ansätze von „Fördern und Fordern“ schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Argumentation, dass eine finanzielle Unterstützung nicht mehr zulässig ist, wenn eine Maßnahme gesetzlich vorgegeben ist und daher ohnehin durchgeführt wird, widersprechen die Experten. Das gelte im Grundsatz auch für Pflichten, die im Gebäudeenergiegesetz festgeschrieben sind.

Zwar mache das deutsche Haushaltsrecht teilweise einschränkende Vorgaben bei Förderungen, so die Juristen. Diese beträfen aber nur die freiwilligen Zuwendungen aus dem Haushalt – also nur solche, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Das Recht lasse verschiedene Möglichkeiten der Förderung neben einer bestehenden Pflicht zu. Zudem weisen die Experten darauf hin, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze für Förderkonstellationen außerhalb des Bundeshalts ohnehin nicht gelten.

Das EU-Beihilferecht wiederum sei nicht anwendbar auf Zahlungen an nicht wirtschaftlich tätige Privatpersonen oder im Umfang der De-minimis-Regelungen. Zudem ermögliche es Beihilfen an Unternehmen in den Fällen der Übererfüllung oder der frühzeitigen Erfüllung verpflichtender EU-Normen sowie bei Fehlen solcher Normen. Eine Pflicht im nationalen Recht spiele bei der Beurteilung keine Rolle.

„Zahlungen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz 2021 sind auch neben einer Solarpflicht möglich“, ziehen die Juristen als Fazit. Je nach dem verfolgten Zweck der Förderung bestünde auch die Möglichkeit zur Subventionierung von Maßnahmen, die nach dem Gebäudeenergiegesetz ergriffen werden müssen. Das gelte darüber hinaus potentiell alle Bereiche, in denen klimaschutzrechtliche Verpflichtungen für Unternehmen oder Privatpersonen bestehen.

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