Bundesregierung beschließt Gesetz zur Ausschreibung von Schnellladestationen

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An den meisten Ladepunkten können die Bürger ihre Elektroautos nur mit einer Leistung von maximal 22 Kilowatt laden. Weniger als zwei Prozent aller Standorte erreichen eine Ladeleistung von 100 Kilowatt und mehr. Grund dafür ist vor allem, dass der Bund den Aufbau solcher Schnellladepunkte bislang nicht explizit vorangetrieben hat. Das soll sich nun ändern: Das Bundesverkehrsministerium will bis 2023 insgesamt 1000 Schnelllade-Hubs mit einer Leistung von mindestens 150 Kilowatt bauen lassen. Das Bundeskabinett hat jetzt mit der Verabschiedung des Schnellladegesetzes (SchnellLG) die Rechtsgrundlage für die Ausschreibung dieser Hochleistungs-Ladepunkte geschaffen. Das Gesetz soll im Frühjahr von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Ausschreibung ist für diesen Sommer geplant.

Das neue Schnellladenetz soll den Bedarf für die Mittel- und Langstreckenmobilität an Fernstraßen sowie wichtigen Standorten im urbanen Raum abdecken. „Nur mit einer flächendeckenden und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur schaffen wir es, dass mehr Menschen auf klimafreundliche E-Autos umsteigen und mit erneuerbaren Energien laden können“, sagt Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). Gerade das schnelle Laden mit über 150 Kilowatt sei für die Langstreckentauglichkeit von E-Autos entscheidend.

Die Standorte müssen stets öffentlich und rund um die Uhr zugänglich sein und können dabei auf öffentlichem oder privatem Grund liegen. Die Ausschreibung erfolgt voraussichtlich in 10 bis 15 Losen. Hierbei können sich auch Bietergemeinschaften zusammenschließen, sodass auch kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Da es sich um eine europaweite Ausschreibung handelt, können sich auch europäische Unternehmen auf die Ausschreibung bewerben. Ein geeigneter Zuschnitt der Lose werde den Wettbewerb bei der Ausschreibung sicherstellen, so das Bundesverkehrsministerium.

Der Bund wird mehrere Betreiber auswählen, die dann in seinem Auftrag die Ladesäulen aufbauen und betreiben. Dabei sind die Betreiber rechtlich verpflichtet, die Ladesäulen in genau definierten Regionen, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen und mit entsprechenden Standards zu errichten.

BDEW warnt vor möglicher Wettbewerbsverzerrung

Das Schnellladegesetz dürfte den bestehenden Wettbewerb und die Bestandsinfrastruktur nicht gefährden, warnt Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW. Für Unternehmen, die bereits investiert haben und Ladepunkte betreiben, müsse sichergestellt werden, dass ihre bestehenden Geschäftsmodelle auch weiterhin im Markt bestehen können. „Deshalb ist es elementar, dass die Ausschreibungen die Bestandsinfrastruktur angemessen berücksichtigen, auf Kosteneffizienz setzen und einen echten Wettbewerb sicherstellen“, sagt Andreae. Das sei auch wichtig, damit die Marktakteure weiter investieren können und jetzt nicht bis zu den Ausschreibungen ihre Ausbauaktivitäten einstellen.

Außerdem müsse klar sein, dass das staatliche Engagement wieder endet, sobald sich Elektromobilität im Markt etabliert hat. „Dieses Ausstiegsszenario fehlt“, moniert sie. Auch die Zielerreichung selbst sei im Gesetz nicht definiert. „Der Begriff der Flächendeckung ist dehnbar und gibt keinen Hinweis darauf, wann diese erreicht ist oder in welchen Regionen diese sogar schon erreicht wurde“, sagt Andreae.

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