Steuererklärungen für Photovoltaik-Anlagen trotz Liebhaberei?

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Der Sachverhalt und die Frage: Der Betreiber einer sehr kleinen Photovoltaik-Anlage mit nur 600 Watt hat dem Finanzamt gegenüber erklärt, dass diese Anlage steuerlich nur Verluste bringen wird (überschlägig 700 Euro Verlust bei 1000 Euro Investition, gerechnet über 20 Jahre). Das Finanzamt verlangt von ihm trotzdem jährliche Gewinnermittlungen und die Abgabe von Steuererklärungen für die Photovoltaik-Anlage. Begründet wird das damit, dass das Finanzamt behauptet, es sei dazu verpflichtet erst im Nachhinein und möglicherweise erst nach mehreren Jahren die Liebhaberei festzustellen. Stimmt das oder kann das Finanzamt auch von Anfang an Liebhaberei feststellen und auf Steuererklärungen in der Sache verzichten, wenn der Fall so offensichtlich ist?

Es geht hier um die Frage, ob ertragssteuerlich ein Gewerbebetrieb vorliegt. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist die Gewinnerzielungsabsicht. Bei Photovoltaik-Anlagen bedeutet das beispielsweise, dass im Lauf von 20 Jahren alle Investitions- und Betriebskosten durch Einnahmen wieder gedeckt sein müssen. Dabei zählt zu den Einnahmen auch die Privatentnahme.

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Wenn es so ist, wie der Betreiber schreibt, dass hier eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, liegt kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz vor. Weil dies von Anfang an so ist, dürfen die Verluste bei der Einkommensteuer-Veranlagung nicht berücksichtigt werden. Salopp gesagt: Das Finanzamt darf aus eigenem Interesse die sich hier in den Steuererklärungen ergebenden Verluste gar nicht anerkennen.

Wenn also ein Gewerbebetrieb im ertragssteuerlichen Sinn gar nicht vorliegt, ist das Finanzamt auch nicht berechtigt, bezüglich der Photovoltaik-Anlage eine Gewinnermittlung oder eine Einkommensteuererklärung für mehrere Jahre zu fordern.

Das Finanzamt ist natürlich berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen. Allerdings geht dies nicht über mehrere Jahre. Hierzu kann es beispielsweise auch keine Dienstanweisung geben, denn eine solche Dienstanweisung würde gegen das Gesetz verstoßen.

Das Finanzamt darf bei Vorliegen einer Liebhaberei, also einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, keine Steuererklärungen mehr fordern. Wenn es das trotzdem tut, könnte es sogar sein, dass sich das Finanzamt bezüglich der anfallenden Steuerberatungskosten schadenersatzpflichtig machen würde.

Sollte das Finanzamt also immer noch darauf bestehen, dass entgegen den obigen Ausführungen Gewinnermittlungen und Steuererklärungen zu erstellen und abzugeben seien, dann kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um Hilfe beim Ausfüllen der Erklärungen bitten. Hierzu ist das Finanzamt ebenfalls nach der Abgabenordnung verpflichtet. Vielleicht hilft das, den Eifer beim Anfordern von Steuererklärungen zu bremsen.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerexperten Johann-Erwin Graf (Steuerseminare Graf, Freudenberg)

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