Photovoltaik-Unternehmen sollten Einkaufspraxis kritisch prüfen

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Alexander Rumpf ist Fachanwalt für Strafrecht, Mitgründer der auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei Dannenfeldt & Rumpf Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

Foto: Dannenfeldt & Rumpf Rechtsanwälte

pv magazine: Die Maßnahmen der Zollfahndungsämter und Staatsanwaltschaften in den vergangenen Wochen und Monaten erwecken den Eindruck, dass dies erst der Anfang gewesen ist und sich die Ermittlungen nun nicht mehr nur auf deutsche Unternehmen chinesischer Photovoltaik-Hersteller beziehen, sondern auch zunehmend auf deren Kunden. Wie schätzen Sie die aktuelle Situation aus rechtlicher Sicht ein?

Alexander Rumpf (Foto): Sie haben recht, die Zollfahndungsämter – insbesondere München/Nürnberg und Essen/Münster haben die strafprozessualen Maßnahmen in den vergangenen Monaten deutlich ausgeweitet. Nach zwei Festnahmen im Sommer 2016 gab es weitere Festnahmen von drei Mitarbeitern eines Nürnberger Solarunternehmens im Herbst 2017. In der gleichen Sache folgte eine weitere im Februar 2018 und nun im April 2018 nahm die Polizei drei weitere Personen in Stuttgart, Hamburg und Bremen fest. Der Grund dafür, dass diese Maßnahmen erst jetzt stattfinden, dürfte relativ simpel sein: Der Ermittlungsaufwand ist in diesen Fällen sehr hoch gewesen, es wurden über viele Monate zigtausende Telefonate mitgehört. Diese auszuwerten, benötigte viel Zeit, zumal den Zollfahndungsämtern nur sehr eingeschränkte personelle Ressourcen zur Verfügung stehen. Jetzt ist man offenbar so weit gewesen, Ermittlungsergebnisse zusammenführen und verdichten zu können.

Der Kern der Problematik sind chinesische Solarmodule, die von großen chinesischen Photovoltaik-Herstellern oft über deutsche Niederlassungen in die EU eingeführt und hier unter den geltenden Mindestimportpreisen verkauft werden. Heißt das, dass auch nur die Unternehmen mit chinesischem Hintergrund Gefahr laufen, in die Ermittlungen einbezogen zu werden?

Nein das ist nicht der Fall. Die deutschen Niederlassungen der chinesisch-stämmigen Unternehmen sind am nächsten an der Einfuhr und der Verzollung dran, deshalb haben die Ermittlungsbehörden dort angesetzt. Die mittlerweile erfolgten Durchsuchungen bei deutschen Kunden dieser Unternehmen zeigen aber, dass die Ermittlungsbehörden nun auch soweit sind, das Verhalten dieser Kunden unter die Lupe zu nehmen.

Was könnten der Vorwurf gegen diese Kunden sein?

Der Vorwurf wird in der Regel Steuerhehlerei nach § 374 der Abgabenordnung (AO) sein. Viele Abnehmer haben sich in den vergangenen Jahren auf den Standpunkt zurückgezogen, ihre Ware nur DDP, also verzollt, zu kaufen und sich damit auf der sicheren Seite gewähnt. Das ist im Grundsatz zwar ein richtiger Gedanke, weil dieses Vorgehen vor dem Vorwurf der Beteiligung an der strafbaren Einfuhr schützt. Es schützt aber nicht umfassend vor strafrechtlichen Verstrickungen und ist daher eine sehr gefährliche Position. Bereits der kleinste Hinweis darauf, dass der Erwerber gewusst hat, dass die von ihm DDP gekauften Module unter Umgehung der Anti-Dumping-Zölle in die EU eingeführt wurden, bringt diese als sicher empfundene Position zu Fall. Er wird dann einer Steuerhehlerei nach § 374 AO beschuldigt werden. Der Strafrahmen sieht hier bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Sofern der Täter gewerbsmäßig handelt – was bei den Unternehmen, über die wir hier sprechen immer der Fall sein wird – reicht der Strafrahmen sogar bis zu zehn Jahre Haftstrafe.

Was könnten das für Hinweise auf Umgehung der Zölle sein und woher soll der Abnehmer wissen, ob der Importeur die Ware richtig oder falsch verzollt hat?

Der Klassiker ist der Einkaufspreis. Wenn ein Unternehmen Module DDP kauft, deren Preis unterhalb des Mindestimportpreises liegt, kann das bereits ausreichen. Ich kenne aber auch Fälle, in denen aus E-Mails oder Telefonüberwachungsprotokollen deutlich wird, dass der Abnehmer von der chinesischen Herkunft und der Umgehung der Anti-Dumping-Richtlinien wusste, und der DDP-Kauf lediglich als Feigenblatt diente.

Was können betroffene Unternehmen machen, um sich abzusichern?

Im aktuellen Umfeld ist jedem Unternehmen der Branche zu raten, einen kritischen Blick in die eigene Vergangenheit zu werfen und die Einkaufspraxis in den Jahren seit der Einführung der Anti-Dumping-Zölle zu prüfen. Die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfe betreffen in aller Regel mehrere Jahre in der Vergangenheit liegende Vorgänge und sind den Unternehmen, die ja ein Tagesgeschäft führen, nicht mehr präsent. Es geht also darum zu prüfen, wie man in den vergangenen Jahren gearbeitet hat. Die Kunden sind zwar häufig nicht in der Lage abschließend einschätzen zu können, ob das eigene Verhalten zoll- oder strafrechtlich völlig richtig oder falsch war. Ein Störgefühl stellt sich aber bei vielen dennoch ein, wenn sie an das ein oder andere Projekt zurückdenken. Dann sollte man sich auf jeden Fall an einen Anwalt wenden.

Wie sieht dann der weitere Weg aus?

Sofern der Anwalt einen Vorgang für strafrechtlich oder zollrechtlich problematisch hält, wird er gemeinsam mit dem Unternehmen einen gangbaren Weg finden. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, den Sachverhalt klar herauszuarbeiten und ihn dem Zoll oder der Staatsanwaltschaft aktiv anzutragen. Die Ermittlungsbehörden honorieren das und es wird sehr viel leichter einen für das Unternehmen guten Weg zu finden, als wenn die Ermittlungsbehörden mit Blaulicht vorfahren und alle Unterlagen sowie die EDV-Anlage mitnehmen. Dies legt Unternehmen regelmäßig für Tage oder gar Wochen lahm. Außerdem bringt die mediale Aufmerksamkeit solcher Maßnahmen Reputationsschäden mit sich und führt zur Zerrüttung von Geschäftsbeziehungen, denn Partner distanzieren sich oftmals von im Fokus der Ermittlungen stehenden Unternehmen, um nicht selbst in die Öffentlichkeit gezogen zu werden.

Das im Herbst 2017 vor dem Landgericht Nürnberg verhandelte Verfahren war das erste Strafverfahren dieser Art in Deutschland, das mit einem Urteil beendet wurde. Haben die Ermittlungsbehörden aus diesem Verfahren gelernt und diese Erkenntnisse in die neuen Verfahren eingebracht?

Das ist bei den Ermittlungsbehörden grundsätzlich genauso wie bei Rechtsanwälten, man lernt aus jedem Verfahren und profitiert in ähnlich gelagerten Fällen davon. In Nürnberg ist es allerdings so, dass das aktuelle Verfahren bereits seit langer Zeit geführt wurde, bevor das andere Verfahren abgeschlossen war. Die Ermittlungen liefen also über geraume Zeit parallel.

In den Mitteilungen zu den bisher bekanntgewordenen Fällen sprechen die Staatsanwaltschaften regelmäßig von Zollhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe. Drohen den Unternehmen jetzt Nachzahlungen in dieser Höhe und den Inhaftierten hohe Haftstrafen?

Man muss hier einige Dinge voneinander trennen. Es ist richtig, dass hinterzogene oder zu Unrecht nicht abgeführte Zölle grundsätzlich nachträglich entrichtet werden müssen. Eine solche Zollschuld ist aber zum Zeitpunkt der Durchsuchungen oder Haftbefehle – also dann, wenn die Staatsanwaltschaften ihre Pressemeldungen veröffentlichen – noch lange nicht festgestellt, sondern es handelt sich nur um einen Verdacht. Ich halte die Pressemeldungen gelegentlich für unsachlich und von einer Art „Superlativismus“ geprägt. Auch die Ermittlungsbehörden unterliegen offenbar dem Drang, immer mehr und immer größere Verfahren produzieren zu wollen. Mit der am Ende eines Verfahrens festgestellten Realität hat das meist nicht viel zu tun. Zu Beginn des ersten Nürnberger Verfahrens wurde beispielsweise von hunderten strafbaren Fällen und hinterzogenen Zöllen in Höhe von über 50 Millionen Euro gesprochen. In der Anklageschrift standen dann weniger als 40 Fälle mit einem Volumen von unter zehn Millionen Euro, im Urteil blieben dann drei Fälle in Gesamthöhe von rund einer Millionen Euro übrig. Die veröffentlichten Zahlen sind deshalb mit großer Vorsicht zu genießen. Sollte aber ein Strafgericht eine strafbare Zollhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe feststellen, drohen den Beteiligten allerdings tatsächlich lange Haftstrafen. Der Strafrahmen erstreckt sich auf bis zu zehn Jahren.

Ist es richtig, dass der Hauptverdächtige in dieser Sache noch nicht gefasst ist?

Ich kann dazu nur sagen, dass das Verfahren nach meinem Kenntnisstand wohl insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. Jemanden als ‚Hauptverdächtigen‘ zu bezeichnen, hielte ich aber für falsch.

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