Anleihegläubiger werden Solarworld-Übernahme wohl zustimmen

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In einem der größten Sitzungssäle des Landgerichts Bonn wird am Freitag die außerordentliche Gläubigerversammlung von Solarworld stattfinden. 110 Leute passen in den Raum, erklärt Birgit Niepmann, Sprecherin des Amtsgerichts Bonn, auf Anfrage pv magazine. Wie viele Gläubiger zu der nicht-öffentlichen Sitzung kommen werden, sei jedoch schwer zu sagen.

Die Gläubiger von Solarworld können auf der Veranstaltung alle ihre Fragen an den Insolvenzverwalter Horst Piepenburg stellen. Am Ende soll sie über den Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Solarworld Industries GmbH abstimmen, den Piepenburg am Dienstag mit einer Investorengruppe unterzeichnet hat und der einen teilweise Erhalt der deutschen Produktionsstätten von Solarworld vorsieht.

Nur wenn die Gläubiger mehrheitlich zustimmen, kann der Vertrag vollzogen werden. Hinter der Investorengruppe steht der Solarworld-Vorstandschef Frank Asbeck, der mit finanzieller Unterstützung aus Katar die Rettung stemmen will. Großaktionär Qatar Solar Technologies, der 2013 im Zuge des Schuldenschnitts mit 35 Millionen Euro bei Solarworld einstieg, gehört mit zu den wichtigsten Gläubigern. Neben dem Aktienanteil von 29 Prozent stellte der katarische Investor zudem noch weiteres frisches Kapital über eine Wandelanleihe zur Verfügung, das Solarworld bis zur Insolvenz noch nicht komplett zurückgezahlt hatte.

Mit entscheiden über die Übernahmevereinbarung werden auch die weiteren Anleihegläubiger von Solarworld, die durch ihre gemeinsamen Vertreter auf der Sitzung repräsentiert werden. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Alexander Elsmann ist einer von ihnen. Er erklärte im Gespräch mit pv magazine, dass er dem ausgehandelten Vertrag wohl zustimmen werde. „Wenn spontan kein besseres Angebot mehr kommt, gehe ich von einer Zustimmung aus“, sagte er. Momentan gebe es einfach kein besseres Angebot, als das was Asbeck vorgelegt habe. Er habe das meiste geboten und ein Konzept präsentiert, bei dem auch noch Arbeitsplätze erhalten blieben, so Elsmann weiter.

Er bestätigt, dass es mehrere Interessenten gab. „Es war ein offener Prozess und jeder konnte sein Angebot vorlegen.“ Die beauftragten M&A-Berater hätten diese geprüft und für das von Asbeck eine Empfehlung abgegeben. „Es war ein hochprofessionell geführter Prozess. Es wurde auch nicht geklüngelt“, lobt Elsmann die Beteiligten. Auch der Gläubigerausschuss sei in den Prozess ausreichend einbezogen worden.

Dazu komme in einem Insolvenzverfahren immer noch der Faktor Zeit. Nach dem Auslaufen des Insolvenzgeldes koste „jeder Monat richtig Geld“, wenn die Fertigung aufrechterhalten werden soll, so der Rechtsanwalt weiter. Daher sei es für die Gläubiger auch immer eine Abwägung, gleich zu handeln oder vielleicht noch zwei oder drei Monate auf ein besseres Angebot zu warten. Zudem sei der Gläubigerausschuss nicht bereit gewesen, mehr Sicherheiten freizugeben, um einen Weiterbetrieb der Produktion in Arnstadt und Freiberg zu finanzieren. Nach dem Auslaufen des Insolvenzgeldes Ende Juli hat diese Finanzierung bis Mitte August die Investorengruppe übernommen.

Wie genau die Abstimmung am Freitag auf der außerordentlichen Hauptversammlung ausgehen wird, lässt sich dennoch nicht genau vorhersehen. Der Sprecher des Insolvenzverwalters, Thomas Schulz, verweist auf die Kürze des Verfahrens: „Die Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger ist erst seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August möglich.“ Daher werden wohl die Forderungen aus der Kreditorenliste als Grundlage für die Abstimmung am Freitag herangezogen. Der Prüftermin für die Gläubigerforderungen ist offiziell erst im Herbst vorgesehen.

Die Sprecherin des Amtsgerichts Bonn erklärt, dass ein Beschluss zustande komme, „wenn die addierten Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger ausmacht“. Es sei dabei nicht erforderlich, dass eine Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimme. Diese Regelung mit einfacher Mehrheit der addierten Forderungsbeträge gelte auch für Betriebsveräußerungen, die einer Zustimmung der Gläubigerversammlung bedürfen, so Niepmann weiter.

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