EU-Gerichtshof urteilt über Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

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Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union haben in ihrem Urteil aus der vergangenen Woche festgestellt, dass der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn diese zur „nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird“.  „Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen“, so die Richter des in Luxemburg ansässigen Gerichtshofs. Dabei gehe es nicht vordergründig darum, Gewinne zu erzielen. Wenn Photovoltaik-Anlagen also betrieben würden, um Einnahmen zu generieren, könne damit auch die Vorsteuer abgezogen werden. „Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder  Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden“, urteilten die Richter weiter.
Bei der Entscheidung des Gerichtshofs handelt es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen. Auf diesem Wege können Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit beim Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Es bleibt dann allerdings Aufgabe des nationalen Gerichts, über den Rechtsstreit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu urteilen. Die Entscheidung des EU-Gerichtshofs ist in gleicher Weise auch für andere nationale Gerichte bindend, die über ähnliche Streitfälle zu entscheiden haben.
Im konkreten Fall kam das Ersuchen aus Österreich. Dort errichtete jemand im Jahr 2005 eine Photovoltaik-Dachanlage ohne Speichermöglichkeit. Der gesamte erzeugte Solarstrom, der geringer ist als sein Eigenbedarf, wird zu einem festgelegten Preis ins Netz einspeist. Diese Einspeisungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Zugleich kauft der Anlagenbetreiber die für den Haushalt benötigte Strommenge zum selben Preis zurück. Er beantragte deshalb bei den zuständigen Steuerbehörden die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaik-Anlage errichteten Vorsteuer. Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr verweigerte diesen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der Betrieb der Photovoltaik-Anlage keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Betreiber der Anlage legte daraufhin Berufung ein und der Unabhängige Finanzsenat der Außenstelle Linz gab dieser Berufung statt. Das Finanzamt wiederum rief den Verwaltungsgerichtshof Österreichs an, um zu klären, ob nach EU-Recht der Betrieb einer auf oder neben dem privaten Wohnhaus installierten Photovoltaik-Anlage, deren Strom ins Netz eingespeist wird und deren erzeugte Solarstrommenge geringer ist als die bezogene Strommenge unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ fällt. Dies haben die Richter in Luxemburg mit ihrem Urteil nun bejaht. (Sandra Enkhardt)

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