Geht es nach dem Landesverband Erneuerbare Energie NRW (LEE NRW), wird sich der Gesetzgeber bald mit den Rahmenbedingungen für schwimmende Photovoltaik-Anlagen befassen. „Im Land gibt es genügend ungenutzte künstliche Gewässer, etwa Baggerseen oder Kiesgruben, aber auch Talsperren, deren Potenzial wir für die Erzeugung sauberen Stroms und den Klimaschutz nicht ungenutzt lassen dürfen“, so Vorsitzender Hans-Josef Vogel. Der aktuelle Rechtsrahmen verhindere jedoch häufig die Nutzung. Wie der LEE am Freitag ausführte, ist dafür vor allem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verantwortlich. Danach dürfen nur 15 Prozent der Gewässeroberfläche von den Modulen einer Floating-Solaranlage bedeckt sein, die wiederum mindestens 40 Meter Abstand zum Ufer einhalten müssen. Durch diese „unverhältnismäßigen Flächenbeschränkungen“ seien viele solcher Projekte nicht wirtschaftlich.
Vor diesem Hintergrund hat sich der LEE NRW in einem Brief an Landesumweltminister Oliver Krischer (Bündnis 90/Die Grünen) gewandt und darin konkrete Projekte in Nordrhein-Westfalen vorgestellt, deren Umsetzung an der gegenwärtigen Gesetzgebung scheitert oder zumindest davon behindert wird. Als ein Beispiel nennt der Verband einen Kiessee im Kreis Kleve, auf dem die Gemeindewerke Wachtendonk zusammen mit der lokalen Bürgerenergiegenossenschaft einen schwimmenden Solarpark plant. Wegen der rechtlichen Vorgaben sei die eigentlich vorgesehene Leistung von zehn Megawatt nicht umsetzbar und müsse auf vier Megawatt reduziert werden.
Der LEE NRW regt an, dass sich das Land über eine Bundesratsinitiative dafür einsetzt, die betreffenden WHG-Regelungen zu streichen. Außerdem könne eine Privilegierung im Bundesbaugesetz die Planung und die Genehmigung von Floating-Vorhaben erheblich erleichtern. „Gerade weil keinerlei Konkurrenz zu anderen Nutzungsformen besteht, muss hier dasselbe gelten wie für Freiflächen-Anlagen längs von Autobahnen und übergeordneten Schienenwegen“, heißt es in dem Schreiben.
Angesichts der Förderung schwimmender Photovoltaik-Projekten durch das Land Nordrhein-Westfalen geht der LEE NRW davon aus, dass diese Form der solaren Energieerzeugung gewollt ist. Die Förderung mache aber nur Sinn, wenn die gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Mit dem heutigen Wasserhaushaltsgesetz sei das nicht der Fall.
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