Rechtsgutachten sieht für Wärmepumpen-Betreiber keinen Zwang zum Anschluss an ein Wärmenetz

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Bislang hat noch kaum eine Kommune einen Wärmeplan vorgelegt. Und sind bereits Gebiete für den Ausbau des Wärmenetzes definiert, handelt es sich häufig nur um unverbindliche Planungen. Wer dort heute eine neue Wärmepumpe installiert, kann später in der Regel nicht verpflichtet werden, sie wieder abzubauen, wenn die Kommune dort einen Anschlusszwang für das Wärmenetz beschließt. Das geht aus einem Gutachten hervor, den die auf Energierecht spezialisierte Kanzlei re|Rechtsanwälte für den Bundesverband Wärmepumpe (BWP) erstellt hat.

Das Rechtsgutachten führt aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig sei, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt werde. Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung wie etwa einer Wärmepumpe müsse das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss sei in den allermeisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen.

Nur in ganz extremen Fällen sei es denkbar, dass eine Ausnahme abzulehnen wäre, weil das gesamte Wärmenetz sonst unwirtschaftlich würde. Dies müsste die Gemeinde nicht nur anhand sachgerechter Kriterien regeln. Sie wäre auch gehalten, zunächst auf Gas-, Öl- oder Holzheizungen zuzugreifen.

In dem etwas anders gelagerten Fall, dass sich jemand von einem bereits bestehenden Fernwärmenetzanschluss lösen möchte, um sich über eine neu zu installierende Wärmepumpe zu versorgen, kommt das Gutachten zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier sei eine Ausnahme in der Regel zu gewähren.

Fernwärmesatzungen müssen angepasst werden

„Wer sich aufgrund von Heizungsförderung oder Gebäudeenergiegesetz für die Installation einer Wärmepumpe entscheidet, für den besteht keine Rechtsunsicherheit darin, dass Kommunen noch keine Wärmepläne oder Ausbaupläne der Fernwärme vorgelegt haben“, sagt Gutachterin Miriam Vollmer von re|Rechtsanwälte

Aus dem Rechtsgutachten wird außerdem deutlich, dass die Fernwärmesatzungen vielerorts noch einmal geprüft werden sollten, so Vollmer. „Die Gemeinden müssen in ihren Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, auf die sich Betroffene, die sich beispielsweise mit einer Wärmepumpe selbst versorgen wollen, berufen können. Ansonsten wäre die Satzung unwirksam.“

„In vielen Städten und Gemeinden wird gerade erst mit der Wärmeplanung begonnen, auf belastbare Aussagen zum Ausbau von Fernwärmenetzen wird man dort noch einige Jahre warten müssen“, sagt BWP-Geschäftsführer Martin Sabel. Dabei sei die Ausweisung als Wärmenetzausbaugebiet oder dezentrales Versorgungsgebiet unverbindlich und könne sogar unter Verweis auf sogenannte Prüfgebiete noch verschoben werden.

„Wenn es dann überhaupt zur Ankündigung eines Fernwärmeausbaus kommt, kann sich dieser über einen Zeitraum von Jahrzehnten erstrecken und später auch wieder zurückgenommen werden“, so Sabel. Auf dieser Grundlage könnten Hausbesitzer aber nicht planen. „Unser Rechtsgutachten stellt nun klar: Niemand muss auf die Wärmeplanung warten. Wer jetzt in eine klimafreundliche Wärmepumpe investiert, kann später nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gezwungen werden.“

 

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