Finanzamt macht Investitionsabzugsbeträge für Photovoltaik-Anlagen rückgängig

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Das Jahressteuergesetz 2022 löste bei vielen Betreibern von Photovoltaik-Anlagen große Freude aus. Das im November 2022 verabschiedete Gesetz brachte nicht nur den ab Januar 2023 geltenden Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, sondern befreite auch Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien (bei mehreren Gebäudenutzern bis 15 Kilowatt je Einheit) von der Einkommensteuer. Ganz so üppig, wie sich das der eine oder andere Betreiber offenbar gedacht hat, ist die steuerliche Begünstigung dann aber doch nicht. Zumindest vorerst scheiterte vor dem Finanzgericht Köln ein Kläger, der trotz der Steuerbefreiung auch noch einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollte (Beschluss v. 14.3.2024, 7 V 10/24). Vor dem Bundesfinanzhof sei aber noch eine Beschwerde anhängig (Az.  III B 24/24), wie das Informationsportal „Haufe online“ berichtet.

In der Urteilsbegründung des Finanzgerichts Köln wird beschrieben, dass der Antragsteller 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, in seiner Einkommensteuererklärung aber erstmals auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb anmeldete. Er beabsichtige die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage. Dies setzte er im November 2022 in die Tat um und kaufte ein 11,2-Kilowatt-System. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den ersten, im April 2022 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2021 beantragte der Anlagenbetreiber, für die Anschaffung der Photovoltaik-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden (§ 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Auf diese Weise berechnete er einen Verlust aus Gewerbebetrieb, weil er mit seiner Anlage naturgemäß noch keinerlei Einnahmen erzielt hatte.

Diesem Antrag kam das Finanzamt im Mai 2022 zunächst auch nach. Im November 2023 aber änderte es die Einkommensteuerfestsetzung für 2021: Investitionsabzugsbeträge, die vor dem 1. Januar 2022 in Anspruch genommen und bis einschließlich 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet worden seien, müssten rückgängig gemacht werden. Hierbei berief sich das Amt auf ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom Juli 2023. Dort heiße es, die Rückgängigmachung müsse dann erfolgen, „wenn in eine nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz begünstigte Photovoltaik-Anlage investiert werde und der einzige Betriebszweck in deren Betrieb bestehe“.

Unzulässige Rückwirkung?

Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die, wie beschrieben, noch keine Entscheidung vorliegt. Die zugleich beantrage Aussetzung der vom Finanzamt im Dezember 2023 angeordneten Vollziehung lehnte das Finanzgericht Köln indes ab.

Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er von einer unzulässigen Rückwirkung betroffen sei, weil mit der Handhabung durch das Finanzamt in bereits umgesetzte Steuertatbestände eingegriffen werde. Das Finanzamt wiederum verwies laut Urteilsbegründung auf ein einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 3. 12. 2019, Az. X R 11/19, BStBl II 2020, 276) sowie auf die „langjährige Verwaltungsauffassung, dass eine Rückgängigmachung (auch vor Ablauf der Investitionsfrist) erfolge, wenn aufgrund (zukünftiger) steuerlicher Verhältnisse eine Hinzurechnung nicht mehr erfolgen könne“.

Die vom Finanzamt angeordnete Vollziehung wäre auszusetzen, so das Finanzgericht Köln, „wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte“. Beides sei nicht der Fall. Es sei auch kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung erkennbar. Umgekehrt sei es aber so, dass die Aussetzung infolge der vom Antragsteller geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (unzulässige Rückwirkung) weit reichende Folgen für all diejenigen hätten, die von den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 in Sachen Photovoltaik-Anlagen profitiert haben. Eine mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründete Aussetzung nämlich würde zu einer faktischen „Unanwendbarkeit der Norm führen und damit für zahlreiche Steuerpflichtige, die von der begünstigenden Wirkung der Norm durch die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuer profitieren, zu einer weitreichenden und unzumutbaren Rechtsunsicherheit“.

*Anmerkung der Redaktion: Wir haben Überschrift und Vorspann dieses Beitrags am 12. April nachträglich umformuliert. Die vorherige Version erweckte den Eindruck, als sei die Angelegenheit bereits endgültig entschieden, was ja – wie im Artikel beschrieben – nicht der Fall ist.

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