Jedes Jahr, zum Ende des Jahres hin, berät der Deutsche Bundestag ein Jahressteuergesetz, in dem Neuregelungen für das kommende Jahr zu verschiedenen Steuergesetzen im Paket beschlossen werden. Das Jahressteuergesetz 2022, das am Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde, enthält erstmals eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen in mehreren Steuergesetzen.
Das Gesetzespaket enthält drei wesentliche Änderungen für die Photovoltaik:
- Bei der Umsatzsteuer wird ein neuer Steuersatz mit null Prozent eingeführt, der vielen Käufern künftig praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
- Die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen werden von der Einkommensteuer befreit, was sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen gilt.
- Das Steuerberatungsgesetz wird so geändert, dass Lohnsteuerhilfevereine künftig die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erstellen dürfen, wenn sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind.
Neues Steuerrecht für Photovoltaik-Anlagen
Mit den neuen Regeln wird ein Großteil der steuerlichen Probleme bei kleinen Photovoltaik-Anlagen gelöst und die Steuerbürokratie bei diesen Anlagen weitgehend abgeschafft. Gerade in der Übergangszeit werden die neuen Regeln aber noch viele Anwendungsfragen aufwerfen.
Seit die Pläne bekannt wurden, sorgte vor allem die Umsatzsteuer für zahlreiche Fragen. Gewöhnungsbedürftig ist dabei der neu eingeführte Steuersatz für Photovoltaik-Anlagen von null Prozent, den es im deutschen Steuerrecht bisher nicht gibt. Möglich wird dieser durch eine erst kürzlich geschaffene Regelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie und Deutschland ist hier Vorreiter in der Umsetzung.
Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf einer Photovoltaik-Anlage, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Kunden den Nettopreis „zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer“ in Rechnung.
Eine Umsatzsteuerbefreiung hätte zur Folge, dass der Installationsbetrieb seinerseits beim Kauf der Komponenten die Vorsteuer nicht vom Finanzamt verrechnet bekäme und somit teurer einkaufen müsste. Die jetzt gefundene Regelung mit dem Nullsteuersatz ermöglicht dagegen die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette. Erst in der Rechnung an den Endanwender wird der Nullsteuersatz angewandt.
Die neuen Photovoltaik-Steuerregeln im Überblick
1. Umsatzsteuersatz null
• Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
• Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
• Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
• Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
• Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
2.Einkommensteuer-Befreiung
• Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
• Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
• Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
• Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
• Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
• Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
• Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
• Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
• Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
3. Lohnsteuerhilfevereine
• Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
• Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
• Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung
Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher
Laut Gesetzentwurf soll die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen beim Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz unterliegen, wobei alle für den Betrieb der Anlage notwendigen Komponenten sowie Speicher begünstigt werden. Fraglich ist derzeit noch, ob die Ladestation für das E-Auto, das Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes wie sie in vielen Fällen von Netzbetreibern bei der Anmeldung einer neuen Anlage gefordert wird, dazu gehören. Das Gerüst, das für die Montage der Anlage nötig ist, sollte aber mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sein, wenn es in der Rechnung für die Photovoltaik-Anlage enthalten ist.
Für diese und weiteren Praxisfragen wird die Finanzverwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal ausführliche Hinweise geben müssen. Wie beispielsweise auch zu der Frage, in welchen Fällen der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Im Gesetzentwurf ist nämlich von Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ die Rede.
Wie „in der Nähe“ auszulegen ist und wie „öffentliche Gebäude“ und „Gebäude die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, definiert werden, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nicht. Wenigstens muss man sich darüber keine Gedanken machen, wenn die Anlagenleistung nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. Bei Anlagen bis zu dieser Grenze kann grundsätzlich mit dem Umsatzsteuersatz null abgerechnet werden.
Verantwortung verlagert auf Photovoltaik-Fachbetriebe
Für die Praxis bedeutet dies bei Anlagen größer 30 Kilowatt, dass der Verkäufer oder Installateur diese Voraussetzungen prüfen muss, um den richtigen Steuersatz – 19 Prozent oder null Prozent – anzuwenden, denn der Aussteller der Rechnung ist für die korrekte Deklaration und gegebenenfalls Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt verantwortlich, nicht der Anlagenbetreiber. So verschiebt sich der umsatzsteuerliche Teil der Steuerfragen bei Photovoltaik-Anlagen von den Betreibern zu den Lieferanten und die Fachbetriebe sind gut beraten, sich mit diesem Thema zu befassen.
Hintergrund der Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen ist die Tatsache, dass private Betreiber häufig zur Umsatzsteuerpflicht optieren, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten. Dieser ganz legale Steuertrick des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer führt bei den Steuerpflichtigen ebenso wie bei den Finanzämtern zu umfangreicher Bürokratie, Aufwand und Kosten. Nicht selten führt es auch zu kostspieligen Fehlern, wenn beispielsweise vergessen wird, dem Netzbetreiber die Umsatzsteuerpflicht oder den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung mitzuteilen, was sogar zu ungewollter Steuerhinterziehung führen kann.
Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht
Einkommensteuer | Umsatzsteuer | |
Betroffene Anlagen | Bestehende und neue Anlagen, auch Ü20-Anlagen, ab Steuerjahr 2022 | Nur Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten und Speicher, Lieferung oder Fertigstellung ab 1.1.2023, |
Steuerbefreiung | Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms | Umsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der notwendigen Komponenten (auch Speicher) |
Betroffene Anlagen | Wohngebäude, bis 30 kWp alle Gebäudearten | Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten |
Anlagengröße | Bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit im MFH, max. 100 kWp je Steuerperson | Keine Größenbegrenzung, Vereinfachung bis 30 kWp |
Einkünfte aus der Weitergabe des Solarstroms steuerfrei | Ja | Nein (falls Betreiber umsatzsteuerpflichtig) |
Aktuelle Fragen und erste Antworten
Besonders im Übergang zum Nullsteuersatz tauchen aber neue Fragen und Probleme auf, die sich Käufern und Verkäufern derzeit stellen. Hier eine Auswahl häufiger Fragen:
Gerade wurde die Anlage geliefert und installiert. Soll sie noch in Betrieb genommen werden?
Damit der Nullsteuersatz angewandt werden kann, darf die Lieferung und/oder Installation erst ab dem 1.1.2023 abgeschlossen sein. Wenn eine Lieferung und Installation vereinbart wurde, sollte deshalb die Anlage erst im neuen Jahr in fertiggestellt und in Betrieb genommen werden, damit der Lieferant den Nullsteuersatz anwenden darf.
Kann der Speicher im Jahr 2023 für eine Anlage, die jetzt schon läuft, mit dem Nullsteuersatz gekauft werden?
Die Nachrüstung eines Speichers bei einer bestehenden Anlage wird voraussichtlich mit dem Nullsteuersatz in Rechnung gestellt werden können. Das gleiche gilt für den Austausch wesentlicher Komponenten in bestehenden Anlagen (Solarmodule, Wechselrichter) ab 2023.
Kann ich mir die Mehrwertsteuer für eine bereits gekaufte Anlage vom Finanzamt erstatten lassen?
Nein, denn es handelt sich beim Nullsteuersatz nicht um eine Erstattungsmöglichkeit für bezahlten Umsatzsteuer, sondern um einen Steuersatz, der bei Abrechnung der Lieferung oder Installation anzuwenden ist. Falls der Fachbetrieb aber für eine Anlage, die erst 2023 fertiggestellt wird, fälschlicherweise zunächst mit 19 Prozent abrechnet, kann er diese Rechnung korrigieren.
Was ist mit den 19 Prozent Umsatzsteuer, die mir der Fachbetrieb in den Anzahlungen 2022 in Rechnung gestellt hat, wenn die Anlage erst 2023 fertig wird und dann der Nullsteuersatz gilt?
Wenn die Lieferung und Installation der Anlage tatsächlich erst im Jahr 2023 abgeschlossen wird, ist der Nullsteuersatz für den Gesamtbetrag abzurechnen. Anzahlungen aus dem Jahr 2022 wurden richtigerweise noch mit 19 Prozent in Rechnung gestellt. Der Fachbetrieb rechnet in der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden den Gesamtpreis der Anlage mit dem Nullsteuersatz ab. Dabei werden die zuvor bezahlten Anzahlungen einschließlich Umsatzsteuer abgezogen. So zahlt der Kunde nur den Nettobetrag. Der Fachbetrieb korrigiert die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen gegenüber dem Finanzamt und erhält die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auf diese Weise zurück.
Wenn ich die Anlage noch in 2022 als Bausatz gekauft habe und sie bereits geliefert und abgerechnet wurde, kann ich dann in 2023 noch vom Nullsteuersatz profitieren?
In diesem Fall ist die Lieferung bereits in 2022 vollständig abgeschlossen und deshalb bleibt es hier bei 19 Prozent Umsatzsteuer.
Wie ist es wenn die Anlage von einer Firma geliefert wurde und von einem anderen Betrieb installiert wird und jeweils separat abgerechnet wurde?
Hier handelt es sich in der Regel um zwei getrennte Teilleistungen und deshalb richtet sich der Steuersatz nach dem Datum der Lieferung bzw. der Installation. Wurde in 2022 geliefert und in 2023 installiert und in Betrieb genommen, ist die Lieferung mit 19 Prozent und die Installation mit null Prozent abzurechnen.
Muss der Strom aus der Anlage der an Wohnungsmieter im Haus geliefert wird, mit Umsatzsteuer verkauft werden?
Der Nullsteuersatz gilt für die Anschaffung und Installation der Anlage und wesentlicher Komponenten – nicht für die Lieferung von Strom, den die Anlage erzeugt. Stromlieferungen sind weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen, falls der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist. Kann er die Kleinunternehmerregelung wählen und tut das, fällt keine Umsatzsteuer bei der Stromlieferung an.
Kann man vom Nullsteuersatz profitieren und gleichzeitig die Handwerkerleistung bei der Einkommensteuer geltend machen?
Ja das ist möglich, weil das Umsatzsteuerrecht nicht mit dem Einkommensteuerrecht verknüpft ist.
Hat ein privater Kunde Anspruch auf den Nettopreis plus Null Umsatzsteuer, auch wenn ein Bruttopreis vereinbart wurde?
Das hängt grundsätzliche von den Details der Vereinbarung im Kaufvertrag ab und wann dieser geschlossen wurde. Wurde ein Bruttobetrag vereinbart ohne nähere Details zur Umsatzsteuer, hat der Verkäufer grundsätzlich Anspruch auf diesen Bruttobetrag, selbst wenn der Umsatzsteuersatz sinkt. Je nach Details des Kaufvertrags kann jedoch auch ein rechtlicher Anspruch auf die Weitergabe der Umsatzsteuersenkung bestehen.
Wie es nun weitergeht
Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz heute, am 2. Dezember, abschließend beraten. Der Bundesrat muss am 16. Dezember in seiner letzten Sitzung dieses Jahres noch zustimmen, dies sei aber nur eine Formsache. Danach tritt das Gesetz in Kraft und die Einkommensteuerbefreiung wird schon für das aktuelle Steuerjahr 2022 rückwirkend wirksam.
Ab 1. Januar 2023 ist dann auch der neue Steuersatz null in der Umsatzsteuer anzuwenden. Wann das Finanzministerium seine Anwendungshinweise veröffentlicht, ist derzeit noch nicht absehbar. Dann werden hoffentlich die meisten Fragen beantwortet, die sich in der Praxis schon jetzt stellen.
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Der Autor dankt diesen Steuerfachleuten für ihre wertvollen Hinweise bei der Recherche dieses Beitrags: Laura Neugebauer (Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München), Oliver Zugmaier und Atanas Mateev (Kanzlei KMLZ, München) und Stefan Mücke (Kanzlei BVWM, Kleinwallstadt)
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Vielen Dank für diesen sehr hilfreichen Artikel.
Wie kann ich es mir vorstellen, dass man die Handwerkerleistung in der Einkommenssteuereklärung geltend machen kann/darf, wenn ich doch 0% im Jahr 2023 gezahlt habe. Dort muss man doch immer die Lohnkosten inkl.MwSt angeben. Erhält man jetzt dann sogar eine „Anrechnung“ lediglich auf die Lohnkosten ohne das eine MwSt gezahlt wurde?
Danke euch.
Viele Grüsse
die einkommensteuer und umsatzsteuer haen miteinander nix zu tun-
einkommensteuer zahlst du bsw mit deinem lohn deswegen auch lohnsteuer. am ende des jahre mit der steuererklärung erklärst du weiviel einkommen du hattest ggf aus verschiedenen quellen ggf dein lohn AG 1 und ggf AG 2 oder auch aus vermietung oder sogar vorhanden pv.
von diesem einkommen musst du deinen entsprechenden Steuersatz nach einkommensgröße bezahlen. um dieses einkommen zu verringern kann man natürlich seine kosten zur erziehlung der einnahmen entgegenstellen „absetzen“ und somit seine steuerlast senken. manches pauschal manches mit belege. rechnungen und hier kommt deine Handwerkerrechnung ist spiel. welche UST da drauf steht ist egal. du setzt immer das brutto inkl ust ab. solange du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist.
die ust fällt nur beim kauf an und hat mit deiner einkommensteuererklörung nichts zu tun.
unterehmer die vorsteuerabzusberechtigt sind machen neben der einkommensteuer erklärung auch eine usterklärung
aber selbst für den ist es unrelavant da er bei einen beleg mit 19% diese auch zurück bekommen hätte. und somit auch nur den netto absetzten kann.
mfg
Hallo Thorsten,
vielen Dank für die Antwort. Das hilft bei meiner Frage.
Aber eine kurze Rückfrage würde ich gerne stellen. Du schreibst, dass ich ja wie sonst auch in bestimmten Fällen die Handwerker Rechnung (z.B. für Leistungen am oder im Eigenheim) bei der Einkommenssteuer geltend machen kann.
Ich könnte dann im Jahr 2024 bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 die Rechnung für die Installation der PV Anlage im Jahr 2023 mit einreichen und könnte die Lohn und Fahrtkosten von bis zu 6.000 € angeben, selbst, wenn da 0 % Steuer gezahlt wurden? Hab ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank und viele Grüße
Dirk
Hey Thorsten,
ich habe gerade den neuen Podcast vom pv-magazine gehört und da schon die Antwort bekommen.
Danke dir trotzdem.
VG Dirk
Kurze Frage:
Ich habe bereits eine 20 kWp Anlage von 2019 auf einer Dachhälfte (Eigenheim 100% Wohnzwecke), aktuell als Kleinunternehmer und erstelle jedes Jahr brav meine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch die Berfreiung bis 30 kWp muss ich nach Beantragung der Liebhaberei ab dem Steuerjahr 2022 keine Steuererklärung hierfür mehr machen.
Ich Plane eine Neuanlage auf dem gleichen Gebäude auf der anderen Dachhälfte mit nochmals 20 kWp, somit habe ich eine Anlagengesamtleistung von über 30kWp.
Da meine Gesamtanlagenleistung auch dann <100kWp und die Neuanlage als neue einzeln zu bewertende PV Anlage gilt – muss ich auch hierfür bzw. Insgesamt keine Steuererklärung machen korrekt? Oder sollte/muss ich hierfür die Neuanlage auf eine andere Person anmelden, weil ich nicht von dem 0% Steuersatz für die Beschaffung berfreit werden würde bzw. theoretisch nur für die ersten 10kWp der neuen Anlage, da alles darüber dann über der Gesamtleistung von 30kWp, und müsste so für die anderen 10kWp der 20 kWp Neuanlage 19% Steuer beim Kauf zahlen?
Danke für die sehr gut aufbereiteten Informationen und die Beispiele im Anhang!
Habe ein kleines Mietshaus, das ich mit einer PV-Anlage (6kW) ausstatten will. Kann ich diese Anlage steuerlich komplett absetzen, entweder als ganzen Betrag (16000€) oder in Teilbeträgen oder nur die Lohnkosten bis 1200€ ?
Da geht noch mehr. Die Bürokratie muß noch massiv abgebaut werden. Auch müssen die Hindernisse für den Mieterstrom nach Möglichkeit komplett entfallen.
Auch ergeben sich sich da noch ein paar Fragen Was passiert wenn ich ein 30 KW Anlage habe diese dann erweitere oder man baut eine zweite. Oder man hat schon ein Haus und durch Erbschaft oder auch Erweb hat man ein Zweites.
Und da ergeben sich bestimmt noch mehr Fragen.
Eigentlich müsste das doch zu einem Boost beim Solardachziegel und Indachsystemen führen, da der Preisunterschied zu normalen Modulen schrumpfen sollte, wenn man die Dacheindeckung hier auch noch Mwst-Frei bekommt.
Wenn ich nun rückwirkend ab Steuerjahr 1.1.2022 auf die E/Ü. Rechnung verzichte bzw. bei dem Finanzamt diesen Antrag stelle, dann stellt sich folgende Frage:
Ich habe von dem Netzbetreiber für 2022 und die Vorjahre 19 % MwSt erhalten. Muss ich den Netzbetreiber informieren, dass ich keine MwSt mehr erhalten möchte und muss ich die bereits gezahlt MwSt für 2022 zurückzahlen?
Normalerweise ist die Mehrwertsteuer auf den eingespeisten Strom ein durchlaufender Posten: Was man vom Netzbetreiber bekommt, muss man ans Finanzamt abführen. Wenn ab 2023 nichts mehr abgeführt werden muss, darf man dem Netzbetreiber auch nichts mehr in Rechnung stellen. Deshalb: Schleunigst den Netzbetreiber informieren (auch wenn er es selber wissen könnte), dass er ab 1.1.23 keine MwSt mehr überweisen soll.
Im Übrigen haben Einkommensteuer (für die man die EÜR machen musste) und Umsatzsteuer nichts miteinander zu tun. Mein Finanzamt wollte die Umsatzsteuererklärung (dank Kleinunternehmerregelung alles 0) trotzdem noch haben, auch als die Einnahmen schon einkommensteuerfrei waren. Wahrscheinlich wird eine so einfache Umsatzsteuererklärung dem Sachbearbeiter trotzdem als „erledigter Fall“ angerechnet, und damit kann er den Griffel früher fallen lassen, und sich noch ein Büroschläfchen genehmigen. So werden alle diese Leistungsüberwachungssysteme ad absurdum geführt, indem massenweise einfache und sinnlose Fälle generiert werden, die aber genauso gezählt werden wie ein normaler Fall.
Verstehe ich das Richtig, wenn eine Anlage in 2022 installiert wurde, gibt es keine Abschreibemöglichkeit über die EÜR mehr, aber Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch muss man weiterhin zahlen?.
Genau richtig! Herzlichen Glückwunsch…mir gehts genauso
Schreibe an deinen Abgeordneten. Der wirds genauso wenig verstehen wie du.
Du musst weiter Umsatzsteuer bezahlen, weil du die beim Kauf auch zurückbekommen hast und das wusstest du hoffentlich schon als du die Anlage gebaut hast.
Du kannst keine Abschreibung mehr machen, weil deine Einkünfte daraus eben auch steuerfrei sind, also macht Abschreibung keinen Sinn mehr. Langfristig ist das sogar günstiger für dich, da die Einkünfte steuerfrei bleiben, wenn die Abschreibung erledigt wäre. (Außer, du hättest irgendwann in die Liebhaberei gewechselt)
Hallo zusammen!
Ich habe eine 14 KWpeak Anlage mit Speicher seit September 2021.
Bisweilen halten sich folgende Steuer-Zahlungen in Waage:
– USt-Ausgaben auf Eigenverbrauch & Einspeisevergütung auf der einen Seite und
– ESt-„Einnahmen“ aufgrund von angesetzten Verlusten insb. Afa
Wenn ich nun die USt weiter zahle (ja ich habe auch die VSt von der Anschaffung zurückbekommen, aber das war nunmal ein Bestandteil der Kaufentscheidung/Wirtschaftlichkeitsberechnung) und Verluste in der ESt nicht mehr geltend machen kann, gehen mir über 1000 € ESt-Rückzahlung flöten in den nächsten Jahren (ca. 200 €/Jahr). Mir geht es nicht darum, dass neue Anlagen andere Regelungen erhalten, sondern, dass die Basis meiner Investitionsentscheidung ignoriert wird. Zudem habe ich konservativ keine Sonderabschreibung im ersten Jahr in Anspruch genommen, sondern habe auf eine lineare Afa gesetzt.
Frage: Gibt es hier Wahlrechte? D. h. KANN oder DARF ich die Verluste in der ESt nicht mehr angeben? KANN ich ggf. auch aus der USt-Pflicht für Eigenverbrauch & Einspeisevergütung aussteigen?
Mein Mann und ich haben in 2022 einzig wg. einer auf unserem Privathaus geplanten PV-Anlage eine GbR gegründet (gründen müssen) und uns dabei auch für die Umsatzsteuerpflicht entschieden. Der Anlagenbau erfolgt erst in 2023. Damit müsste die GbR nun überflüssig werden. Wie ist damit umzugehen – Abmeldung beim Finanzamt?
Als Neuling auf dem Gebiet die Frage, fallen auch s.g. Balkonkraftwerke drunter ?
Gilt auch für Balkonkraftwerke, also kannst die ab nächsten Jahr ohne Mwst. kaufen. Den Rest hat die sowieso nicht betroffen
Hallo
Was ist eigentlich mit der Mehrwertsteuer wenn ich die Anlage gepachtet habe und monatlich – 20 Jahre lang eine Pacht für die Anlage bezahle.
Für Anlagen, die vor dem 31.12.2022 in Betrieb gegangen sind, bezahlst Du 19 %.
Bei Inbetriebnahme ab 1.1.2023 ist es abhängig vom Vertrag: Geht die Anlage am Ende der Laufzeit in Deinen Besitz über, wird es als Lieferung an Dich betrachtet und es können 0% angesetzt werden. Verbleibt die Anlage im Besitz des Vermieters und er muss sie wieder abbauen, ist es keine Lieferung an Dich und Du bezahlst 19% auf die Pacht.
Guten Tag,
ist denn jetzt auch die Gerüststellung für die PV-Anlage mit dem Nullsteuersatz abzurechnen? Oder muss das separat ausgewiesen werden mit 19% Steuer?
Vielen Dank im Voraus!
Beste Grüße
Hallo,
Ich würde gerne wissen wie es mit der nullsteuer ist wenn mann eine Anlage mietet bei der Firma Enpal.
Ist mann da dann auch von der Steuer befreit die mann ja jeden monat bezahlen müsste?
Diese Frage intressiert mich auch. Gibt es dazu schon irgendwelche Neuigkeiten?
Bin kein Steuerberater, aber die Frage ist doch, welches Steuermodell mit der Anlage gewählt wurde. Siehe hier: https://www.pv-magazine.de/2018/05/22/steuertipps-bei-photovoltaik-mietmodellen/
Wie bei gekauften Anlagen auch, bezahlt man entweder die Mwst. (Kleinunternehmer) oder man hat sie sich vom FA wiedergeholt, wenn man Lust auf den ganzen Steuerspaß hatte.
Die Abführung der Mwst. wird im Mietmodell doch eigentlich nur „gestreckt“, bezogen auf das Installationsdatum.
Schade, es scheint auch keine Wahlmöglichkeit bei der Einkommenssteuer für ältere Anlagen zu geben. Hätte die nächsten Jahre schon Verluste auf dem Papier gemacht (degressive Abschreibung). Wahrscheinlich ging das auch anderen so, daher hat man das rückwirkend gemacht. Bei der Umsatzsteuer natürlich nicht, da gilt nix rückwirkend.
Muss ich als Installateur, bevor ich die Nullsteuer Rechnung mache, vom Kunden einen Nachweis verlangen, das er Kleinunternehmer ist.
Und muss in meiner Nullsteuer Rechnung der Satz auftachen „Kleinunternehmer“.
Und wie bekomme ich meine 19% Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, von den Anzahlungsrechnungen die ich 2022 schon abgerechnet und bezahlt habe ans Finanzamt.
Auch hier die Frage zu den Zahlungen bei Anlagen die gemietet wurden. Wird hier die MwSt für den Zeitraum des Nullsteuersatzes weiter eingezogen oder entfällt dieser. Ebenso wichtig ist die Frage wie eine Miet-Anlage, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb ging und die ich nach dem 01.01.2023 rauskaufen möchte, veranlagt wird. Die kaufe ich ja dann nach dem 01.01.2023, wird hier der Nullsteuersatz angewandt werden können?
die Leute, die 2022 eine PV gebaut und bezahlt haben, haben keinerlei Vorteile und gleichzeitig bleiben alle Nachteile durch die Bürokratie und Umsatzsteuererklärungen bestehen.
Danke an die Herren Politiker!
So sieht es aus . Uns geht es auch so .
Danke für nichts ihr Superpolitiker .
du hast etwas gemacht unter den bekannten Umständen und beschwerst dich dann, dass etwas geändert wird und für dich keine Vorteile hat? Was will man dazu noch sagen?
Was auch gar nicht stimmt, denn du hast sogar den Vorteil, dass du keine Einkommensteuer mehr bezahlen musst. Dass man dann keine Abschreibung mehr machen kann, ist halt auch logisch, denn gegen welche Einnahmen willst, du die Abschreibungen rechnen, wenn die Einnahmen steuerfrei sind?
Das ist leider immer so, wenn Gesetze neu sind. Irgendwann gibt es einen Termin.
Hatte ich mit der Unterhaltspflicht für meine Mutter im Pflegeheim. Als sie verstarb kam das Gesetz, dass Kinder nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Nun profitiere ich vom Gesetz der 0-Steuer bei PV-Anlagen. Mal gewinnt man – mal verliert man. 😉
Genauso ist das, Frau Röder.
In Summe würde ich sagen, gewinnt man tendenziell aber eher als PV-Investor. Aber 100% Best-Of-All abzugreifen auf die nächsten 20 Jahre ist ein schwieriges Unterfangen 🙂
Uns geht es auch so, es wurden uns von der thür. Aufbaubank 3600 Euro gestrichen weil wir auf Grund von Lieferproblemen 3 Wochen zu früh das Material bestellten. Und die MwSt Reglung trifft für uns auch nicht in Kraft.
Die Leute, die das Entscheiden, sind in Zeiten der Energiewende einfach fehl am Platz.
Richard…
Die Umstände waren bekannt. Nur wurden diese rückwirkend so geändert, dass man nur Nachteile hat.
Es wäre genauso, wenn die km pauschale für den Weg zur Arbeit rückwirkend für die letzten 10 Jahre auf 0 gesenkt werden würde.
Ein Griff in die Taschen der PV Bauer aus dem Jahr 2022…. Nichts Anderes. Das einfaches Grundrechnen. Da gibt es keinen Interpretationsspielraum.
Schreiben Sie ihrem/ihrer Bundestagsabgeordneten einen Brief und weisen Sie auf ihre Problematik hin. Wenn Sie es nachvollziehbar und vernünftig schreiben, werden sie sicherlich eine Antwort erhalten.
„Es wäre genauso, wenn die km pauschale für den Weg zur Arbeit rückwirkend für die letzten 10 Jahre auf 0 gesenkt werden würde.“
=> Nein, das wäre ein völlig anderer Tatbestand und hat mit dieser Thematik nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.
„Ein Griff in die Taschen der PV Bauer aus dem Jahr 2022…. Nichts Anderes“
=> Welchen Betrag verlieren Sie wegen der neuen Gesetzgebung konkret?
Hallo Thomas,
wo liegen denn jetzt genau die Nachteile, wenn man 2022 eine PV Anlage gebaut hat?
Ich sehe das so…
Umsatzsteuer – Bisher volle 19% USt gezahlt und den kompletten Betrag über die USt-VA zurück geholt. Zukünftig 0% USt zu zahlen und 0% USt zurückerstattet -> Ergebnis ist gleich
Einkommenssteuer – 2022 fällt unter die neuen Regeln, daher kein Nachteil.
Habe ich etwas übersehen oder ist mein Grundrechnen zu einfach?
VG
Matthias
Hallo,
Prinzipiell kann man Verluste aus Gewerbebetrieb mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Voraussetzung ist allerdings eine positive Gewinnprognose. (Auf 20 Jahre gerechnet).
In meinem Fall kann ich 20% Sonderafa und 5% Jahresafa nicht ansetzen. Das sind ca. 5000,-… bzw. Das wären in 2022 knapp 5.000€ Verlust. Bei einem Grenzsteuersatz von 35% bis 42% sind das netto 1750€ bis 2100€.
Natürlich ist es so, dass bei einer positiven Gewinnprognose, die Gewinne auch später zu versteuern sind, was allerdings unter den „jetzigen“ Freibeträgen bzw, in meinem Fall im Rentenalter liegen würde.
Die aufwändige Umsatzsteuererklärungen und vor allem die Festlegung, dass vom theoretischen Bezugspreis des Stroms die 19% Mwst. Eigenverbrauch zu berechnen ist, bleibt dagegen bestehen. Hier wäre entweder die Höhe der Einspeisevergütung oder die Gestehungskosten eine faire Basis.
Kurzum, ich stelle fest, dass ich die falsche Entscheidung getroffen habe! Es wäre besser gewesen, die PV nicht zu bauen. Meine Energiewende ist mit diesem Fehler auch abgeschlossen….
HD, Thomas ist ein gutes Beispiel, warum diese Änderungen so wichtig ist. Privatleute sind einfach überfordert mit Steuern, wenn Sie einmal im Leben damit konfrontiert werden. Also ist die Abschaffung nur folgerichtig. Deshalb wird er auch deine Frage nicht beantworten können.
Hallo Thomas,
danke für die detailierte Ausführung deiner persönlichen Situation, die sich nicht auf die Allgemeinheit (wie in deinem ersten Post „Ein Griff in die Taschen der PV Bauer aus dem Jahr 2022“ suggeriert) übertragen lässt. Ich kann deinen Frust nachvollziehen, leider zeigt sich an deinem Fall wieder, dass man Investitionen nicht auf Grundlage eines Steuersparmodells (hier: Eintritt ins Rentenalter und Verschieben von Gewinnen) tätigen sollte. Das ist schon bei anderen Themen schief gegangen, da man einfach immer mit Steueränderungen rechnen muss.
Ich kann dich beruhigen, auch wenn deine Anlage teurer, als ursprünglich geplant wird, so wird sie sich trotzdem amortisieren und am Ende ein Gewinn für dich darstellen. Die Energiewende aufgrund von dieser Tatsache abzublasen, halte ich ein wenig verfrüht, zumal der wirtschaftliche Aspekt nicht alleinig ausschlaggebend ist.
Auf die Frage von Matthias, wo jetzt genau die Nachteile liegen, wenn man 2022 eine PV Anlage gebaut hat.
Wir haben unsere PV Anlage mit 15kWp im April 22 und unsere 21kW Batterie im Oktober 22 in Betrieb genommen.
Aus folgenden Gründne sehe ich das für uns als einen sehr schlechten Zeitpunkt 🙁
Wir bekommen als Einspeisevergütung 6,34 Cent.
Wenn wir im August 22 in Betrieb gegangen wären würden wir 7,5 Cent bekommen.
Da wir auf die Kleinuntenehmer Regelung verzichtet haben bekommen wir die Umsatzsteuer auf PV, Speicher und Installation zurück, was gleichzusetzen ist als wenn man 2023 0% Umsatzsteuer auf die Anschaffung bezahlen muss. Nachteil ist aber definitiv, dass wir je kW die unentgeltliche Wertabgabe auf die nächsten Jahre bezahlen müssen. Dazu kommt noch, dass diese abhängig von den Kosten des Bezugsstroms berechnet wird und der jetzt mal schön auf ca. 50 Cent pro kWh gestiegen ist.
Das heißt wir bezahlen statt ca. 4,5 Cent künftig 8 Cent pro kWh Strom, den wir selber nutzen, ans Finanzamt.
Für Anlagen die 2023 in Betrieb gehen zahlt man dagegen 0 Cent unentgeltliche Wertabgabe.
Da wir mit Wärmepumpe heizen und unser E-Auto laden, macht das im Jahr sicher einige hundert Euro aus.
Grundsätzlich finde ich die Änderungen ab 2023 gut. Würde mir nur wünschen dass man uns „vor 2023 Einspeisern“ eine Option zum vorzeitigen Rückwechsel in die Kleinunternehmer Regelung ermöglicht, wir die zurückerstattete MwSt. behalten dürfen, keine unentgeltliche Wertabgabe mehr zu zahlen ist und man keine Umsatzsteuererklärungen mehr machen müsste.
Gruß Tobi
@Tobi Langer du beantwortest die Frage nach deinem Nachteil durch die neue Regelung mit der Beschreibung der Vorteile der 2023er Anlagen.
Das war nicht die Frage, wie die Vorteile der 2023er Anlagen aussehen. Die Fragen war nach deinen Nachteilen durch die neue Regelung und diese sind bei Ust. nicht vorhanden. Denn an der Ust. ändert sich für dich gar nichts. Wenn du mit der 2022er Regelung nicht zufrieden warst hättest du die Anlagen halt nicht bauen dürfen. Anscheinend war es aber OK, sonst hättest du es ja nicht gemacht. Also warum im Nachhinein kommen und noch mehr wollen? Weil andere es auch bekommen, die eine Anlage zu einem anderen Zeitpunkt bauen werden?
Ja, ich geb dir, du hast eher schlechte Zeitpunkte für deine Anlage erwischt, aber das ist halt mal so. Nebenbei, die die nächstes Jahr erst eine Anlage bauen, zahlen auch min. 1 Jahr länger 40 Cent für Ihren Strom, dass kannst gerne mal gegenrechnen, ob ein Jahr warten soviel besser für dich gewesen wäre?
Genau, man sollte sich nicht mit neuen Regelungen vergleichen, da man eine Investitionsentscheidung auf einer Basis bereits getroffen hat. ABER die ursprüngliche Basis hat sich tatsächlich für Bestandsanlagen verändert, da man seine Verluste nicht mehr in ESt-Erklärung wie früher angeben kann (für diejenigen, die insgesamt einen ESt-Verlust erwirtschaften). Für Bestandsanlagen sollte es m. E. hier ein Wahlrecht geben, ob man von der Angabe in der ESt-Erklärung Abstand nimmt oder nicht (unbürokratisch ohne Antrag, sondern faktisch, ob es vom Anlagenbetreiber in der EST-Erklärung 2022 geltend gemacht wird oder nicht).
Meine Afa ist/war auf 20 Jahre angelegt. Klar, ab dem 21. Jahr kann ich keine Afa mehr ansetzen, aber bis dahin hätte ich schonmal ca. 200 Euro an ESt jedes Jahr gespart. Wir reden nicht über total riesige Beträge, aber das sind eben dann auch 19 x 200 € = knapp 4.000 € (Anlage aus 2021), die fehlen ggü. der ursprünglichen Berechnung, die sehr knapp angesetzt war.
Ich denke, das darf man mal erwähnen. Hier geht’s nicht darum, dass jemand bisher ESt-Gewinne erwirtschaftet hat, sich die Steuer darauf nun spart und nun weiterhin die Afa ansetzten möchte. Ich verstehe manche Beiträge so, dass dies so interpretiert wurde. Und geht es geht hier sicherlich nicht um irgendwelche Steuerheuschrecken ;-). Ein frohes Neues zusammen…
Ich blicke gerade nicht durch:
Unsere ca. 14 KWP PV-Anlage steht vor der Fertigstellung in 2022.
Welchen konkreten Nachteil habe ich, wenn ich die Anlage final installieren lasse und in Betrieb nehme in 2022?
Kann ich dann trotzdem die MWST zurückerstatten lassen, wie es bisher üblich war? Oder geht das gar nicht mehr?
Oder sollte ich mit der finalen Fertigstellung bis zur ersten Januarwoche 2023 warten und dies mit dem Betrieb abklären?
kurzgesagt, du hast keinen Nachteil wenn du es 2022 machst , hättest aber einen Vorteil wenn du wartest bis 2023
Die Mwst. bleibt 2022 so wie du sie kennst, deshalb kein Nachteil. Wenn du aber bis 2023 wartest musst du keine Mwst auf die Anlage bezahlen, neben dem, dass es alles weniger Aufwand ist, hast du den finanziellen Vorteil, dass du auf Eigenverbrauch keine Mwst. bezahlen musst.
Bei der Einkommensteuer macht es keine Unterschied ob du 2022 oder 2023 fertig machst, da diese Änderungen bereits ab 2022 gelten.
@richard: ein Nachteil könnte sich aber ergeben, wenn bei hohem Eigenverbrauch und hohen Strompreisen, die Ust. beim Eigenverbrauch über 5 Jahre höher ist, als die Erstattung der Mwst. Kommt auf den Einzelfall an, oder!?
Naja, was soll’s, ich sehe es nicht ganz so verbissen, außer dass unsere Politiker mit dieser halb durchdachten Gesetzesänderung mal wieder ihre Inkompetenz deutlich machen.
Denn was wird es bringen… Viele Privatleute warten noch bzw. warteten plötzlich (nach den ersten Gerüchten in 09/2022 zum Thema Entfall Umsatzsteuer) mit der Fertigstellung ihrer Anlage und verschieben diese in 2023. Den damit verbundenen Mehraufwand haben die Installationsunternehmen zus. zu tragen. Und nicht nur diese wiederum wollen ganz sicher vom Kuchen auch zukünftig ein großes Stück abbekommen. Soll heißen, die Preise werden weiter steigen, die 19% verpuffen im Nix, Und aufgrund der zunehmenden Nachfrage und „wartenden“ Kunden aus 2022 wird sich natürlich die Lieferverfügbarkeit nicht gerade verbessern, Installationstermine werden weiter auf sich warten lassen, da ja zudem bekanntlich Fachkräftemangel besteht oder besser gesagt, richtige Fachkräfte zu gering entlohnt werden. Ja, und tatsächlich, der Kunde wird dennoch schnell handeln wollen und wird die steigenden Preise letztendlich zahlen, denn anderenfalls fressen Inflation und Energiekosten sein viell. noch vorhandenes Vermögen schnell auf.
Der einzige Lichtblick dieser Gesetzesänderung ist viell. die Erweiterung der „Liebhaberregelung“ für uns Betreiber. Nur mal sehen wie lang diese Bestand haben wird, wenn die Anzahl der Anlagen die Netzinfrastruktur übersättigt, eine Regulierung her muß, denn auch neue Trassen werden so schnell in diesem Land bekanntlich nicht gebaut, mangels schnellen Zulassungsverfahren und Geld.
Aber was will man auch erwarten von einem philosophierten Kinderbuchautor als Wirtschaftsminister mit seiner gesamten grünen Riege?
Wie gewählt, so bekommen.
wenn man solche Kommentare liest, kann man wirklich nur mit dem Kopfschütteln.
Wir reden hier von einer der bedeutenden Änderungen zur Energiewende für Privatleute seit Einführung des EEGs.
PV-Anlagen haben einen eigenen neu geschaffenen Umsatzsteuersatz bekommen, wovon nur Privatkunden profitieren. Wie viel Förderungen und Subventionen wollen Privatkunden eigentlich noch, bzw. ab wie viel Euros hört das ewige Rumgejammere auf? Bei manchen Leuten wohl nie.
Es wird sich beschwert dass eine Änderung zu einem Stichtag eingeführt wird. Wie soll den eine Änderung sonst eingeführt werden? Dann werden halt einige Anlage nach 2023 verschoben und? Vorhaben werden vorgezogen oder verschoben, wenn Änderungen anstehen, dass ist das normalste auf der Welt. Sollte man deshalb keine Änderungen mehr machen, denn es könnten sich Leute danach richten?
Installationsbetriebe möchten auch was vom Kuchen abhaben, was du nicht sagst. Nur die teilweise Mondpreise wurden 2022 schon aufgerufen, auch ohne Änderung an den Steuern. Installateure werden das verlangen, was sie verlangen müssen und können, so funktioniert halt mal Wirtschaft.
Erweiterung der „Liebhaberregelung“, ist eine nette Formulierung für das Novum von steuerfreiem Einkommen, dass wird einfach so wie eine Selbstverständlichkeit hingenommen.
Erträge aus PV-Anlagen reihen sich das in überschaubare Liste von steuerfreiem Einkommen ein, wie Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Wohngeld, BAfög, Leistungen aus Versicherungen, Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Bei Matze, könnte man meine er möchte auch noch die Ehrennadel in Gold für gesellschaftlichen Engagement, wenn er eine PV-Anlage installiert, vielleicht ist er dann zufrieden.
Richard, schön zusammengefasst als König der Kommentatoren, wir werden sehen… 😉
Nur kurz erwähnt, hier geht es nicht um andere steuerfreie Zuwendungen des Staates, wäre auch eher OffTopic, hier geht es um das Thema Steuergesetze bzgl. PV-Anlagen im Rahmen der großen Energiewende und CO2-Reduzierung und wie das unsere Regierung, resp. die Grünen „gut“ überlegt umsetzen (wollen), obwohl sie es sich fett auf die Fahne geschrieben haben. Und so ist das Thema komplex genug, man sieht es ja an den Kommentaren und Reaktionen vieler Steuerberater. Und da komme auch tatsächlich aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus.
Zumindest ich habe mir meine PC-Anlage aus Überzeugung errichtet und werde das mit den nächsten Anlagen weiter tun, warte nicht, wie Sie mir in Ihrer Kolumne unterstellen, auf weitere oder steuerfreie Zuwendungen des Staates.
Mein ehrenamtliches Engagement läuft im Übrigen auf einer anderen Schiene, wäre auch OffTopic. Aber die Ehrennadel in Gold hätte ich tatsächlich verdient, schon allein weil ich überzeugter Nicht-Grün-Wähler bin.
Stimmt es geht hier nicht um steuerfrei Zuwendungen. Die Liste von steuerfreiem Einkommen zeigt ganz schön welche herausragende Stellung Erträge aus PV-Anlagen jetzt dann einnimmt, in dem die Einkommensteuerfrei gestellt werden.
Ich habe dir nicht unterstellt, dass du auf neue Zuwendungen wartest. Ich habe die Frage gestellt, wann es mal genug ist, damit man mal zufrieden ist?
Ich lasse dich mal weiter in deinem eigenen Sud weiter granteln und helfe dafür lieber andern weiter. Sogar, ohne dass ich mich selbst für Auszeichnungen vorlagen würde 😉
@Matze: lieber ein engagierter Buchautor (übrigens nicht nur Kinderbücher, lies mal „Wer wagt, beginnt“ oder „Von hier an anders“) als der Ankündigungsweltmeister und Konditoreibesucher vorher.
@richard: Danke für Dein Engagement auf dieser Seite.
Norbert
5 Dezember um 19:52 Uhr
Hier blicke ich gerade nicht mehr durch
Unsere Anlage mit 8,25KWp steht kurz vor der fertigstellung 2022
Also kann mam die Mwst nicht mehr erstatten lassen und eine Abschreibung ist auch nicht mehr möglich wie ich gelesen habe,auf zwei zwischen Rechnungen habe ich noch Mwst gezahlt kann man die sich wiederholen bei der Instalations Firma. Wie ist das mit der Kleinunternehmerregelung (nach §19 Abs. 1UStG) kann man die wieder Rückgängig machen beim Finanzamt.
VG
Norbert
wenn du 2022 fertigstellst, dann ist die USt. wie immer, als du musst die bezahlen und bekommst sie wieder zurück, stellst du 2023 fertig, musst du keine USt. bezahlen und die Ust. die du bei dem Abschlägen bezahlt hast wird mit der Abschlussrechnung korrigiert. Du musst dann eigentlich nichts machen wenn der Installateur das richtig macht. Kleinunternehmerregelung brauchst du dann nicht mehr.
Bzgl. Abschreibung ist die Fertigstellung egal, die geht 2022 und 2023 nicht mehr, dafür sind die Erträge eben auch steuerfrei.
Es teht im Text zweimal • Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
Soll vermutlich heißen 11.2022?
Hallo zusammen,
irgendwie verstehe ich die Einkommensteuerbefreiung für Mehrfamilienhäuser nicht.
Beispiel: Person A hat ein MFH mit 4 WE und einer großen Garage daneben. Baut er 30kWp auf das MFH und <30kWp auf die Garage wäre er von der Einkommenssteuer befreit. Baut er aber 25kWp auf das MFH und <35kWp auf die Garage müsste er Einkommenssteuer zahlen.
Oder habe ich das Gesetz falsch verstanden?
Viele Grüße Thomas
Mal angenommen, jemand hätte für das Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, den er im Jahr 2022 durch Anschaffung auflöst und wieder hinzurechnen muss. Dadurch würde ja der Gewinn erhöht – würde dieser dann auch unter die Einkommensteuerbefreiung fallen?
Hallo ,
ich hätte nur mal ein par Fragen.
Liege ich da richtig das ich ab 2023 keine Steuer mehr auf das was ich von meinem Netzbetreiber bekomme zahlen muss ? Umsatzsteuervoranmeldung fällt weg ?
Muss der selbst verbrauchte Strom weiterhin versteuert werden ?
Bekomm ich meine 19% von der Rechnung jetzt schon nach einem Jahr Umsatzsteuervoranmeldung zurück ?
Anlage ging 04.22. in Betrieb.
an deiner Umsatzsteuer ändert sich nichts, diese ändert sich nur für neue Anlage ab 2023.
Du musst nur keine Einkommensteuer auf die Erträge mehr bezahlen, was du aktuell eh nicht müsstest, da du eigentlich die Abschreibung hättest. Aber jetzt gilt, keine Einkommensteuer und keine Abschreibung mehr.
Wieso wir Einer ab 2023 von der Umsatzsteuer befreit und ich nicht ? Wieso muss der sein Eigenverbrauch nicht versteuern ? Habe ich da einen Denkfehler ? Ich muss das jetzt noch 4 Jahre lang machen . Ich bekomm meie Steuer ja von der Schlussrechnung zurück und ab 23 muss man sie ja erst garnicht bezahlen also sind wir doch eigentlich gleich gestellt .
Bin leider kein Experte aber fühle mich nicht gerade gleich behandelt. Noch dazu die geringe Vergütung von6,4cent bei mir.
weil es das Gesetz für 2023 ist und du deine Anlage nach dem Gesetz für 2022 gebaut hast. Änderungen haben es so an sich, dass sich zu einem Stichtag etwas ändert.
Ja aber ein Teil wird Rückwirkend zum 01.22. gemacht und ein anderer Teil nicht .
Hallo, bei einer konkreten Frage bin ich verwirrt:
– Wir bekommen eine Anlage mit Fertigstellung in 2023
– Die PV Module wurden bereits geliefert, dafür habe ich eine Abschlagszahlung mit USt geleistet
Ist diese bei der Schlussrechnung vom Unternehmer wieder abzuziehen? Oder kann/muss ich mir diese via Regelbesteuerung zurückholen?
Vielen Dank!
Ja, in diesem Fall ist die bereits bezahlte USt. vom Unternehmer bei der Schlussrechnung wieder abzuziehen (Dieser bekommt die USt. vom Finanzamt zurück) Du solltest dann bei der Kleinunternehmer Regelung bleiben.
Hallo,
gibt es schon Hinweise inwieweit Planungs- und Beratungsleistungen für Anlagen < 30kW (für EFH), die von dritte Seite (Planungsbüro) erbracht werden und den Kaufprozess und die Installation der Anlage begleiten, ab 2023 ebenfalls mit Umsatzsteuer Null abzurechnen sind?
Guten Abend!
Ich sehe hier langsam nicht mehr durch. Steuern sind auch leider nicht mein Hauptaugenmerk…..
Nun mein Problem:
Meine PV-Anlage sollte im September installiert werden. Bisher sind nur die Module auf dem Dach. Mehr nicht. Wann der Rest kommt, steht in den Sternen, obwohl mir das ja Recht sein kann, wenn dieses Jahr nichts mehr passiert. Das Problem ist, dass ich die Rechnung schon komplett inklusive Mehrwertsteuer bezahlt habe. Wenn die Anlage jetzt wirklich erst 2023 fertiggestellt wird, bekomme ich dann vom Fachbetrieb eine korrigierte Rechnung und eine Erstattung der Mehrwertsteuer? Ich habe bisher nur was von Anzahlungen in 2022 gelesen. Kann mir hier bitte jemand darauf eine korrekte Antwort geben?
Vielen Dank…..
Hängt vom Vertrag ab. Wurde ein Netto- oder Bruttobetrag vereinbart?
Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Nun meine Frage: Ich habe eine PV-Anlage bestellt, die auch einen Speicher beinhaltet. Nun sind die Platten bereits installiert, der Einbau des Wechselrichters ist noch 2022 avisiert. Anders sieht es bei dem Speicher aus, da ist ein Liefertermin noch in weiter Ferne; also 2023.
Rein theoretisch würde die Anlage auch ohne Speicher funktionieren (und auch nach Abnahme in 2022 in Betrieb gehen). Der Speicher selbst ist technisch betrachtet kein wesentlicher Bestandteil Aber der Speicher ist Bestandteil meines Gesamtauftrages. Für mich wäre die Installation erst mit Lieferung und Einbau des Speichers abgeschlossen. Wie wird dies aus steuerlicher Sicht behandelt?
Die Antwort würde mich hier auch sehr interessieren.
Anlage als Komplettpaket mit Speicher bestellt. Platten sind auf dem Dach, Inbetriebnahme war auch, nur der Speicher fehlt. Kommt erst 23. Leistungserbringung ist doch dann doch somit auch erst 23.
Hallo,
Hätte mal ein frage hier in die runde !
Was muß man beachten bei alt Anlagen wie meiner von 2015 ?
Ändert sich für mich etwas?
Hab beim Finanzamt angerufen die gute Frau meinte ich muß von der Vereinfachungsregelung gebrauch machen und den Antrag stellen sonst bleibt bei mir alles beim alten 1
Ist das so richtig oder haben die selbst noch keinen Plan?
Kommt drauf an… Wenn nicht von Beginn an über die Regelung als Kleinunternehmer, kann man nach 5 oder 6 Jahren dahin wechseln, um sich die USt. auf den Eigenverbrauch zu sparen. Vermutlich war das mit der Vereinfachung gemeint!?
Wie verhält es sich bei Altanlagen die nach 2004 installiert wurden und als Kleinunternehmen geführt werden müssen Besitzer dieser Anlagen etwas besonderes beachten bzw. einen Antrag auf Liebhaberei stellen ?
Leider bekommt man diesbezüglich keine Informationen
Hallo,
Wie verhällt sich das, wenn man die Komponenten einzeln kauft, gibt es dann ebenso die 19% Ersparnis?
Falls ja, wenn ich ein Teil(wie.z.B. einen Wechselrichter) jetzt schon kaufe, aber die Lieferung erst im Januar erfolgt bekomme ich dann die MWST. vom Händler wieder erstattet oder muss ich das über die Steuererklärung machen?
Danke.
Hallo,
ich habe beim Händler nachgefragt wegen MWST. und folgende Antwort erhalten.
Guten Morgen,
ein einzelner Wechselrichter ist keine Solaranlage und auch kein Stromspeicher. Somit unterliegt nach unserer Auffassung ein Einzelgerät weiterhin der 19% Mehrwert-Besteuerung.
Verbindliche Auskünfte dazu kann Ihnen nur Ihr zuständiges Finanzamt oder der Steuerberater geben!
@Gerhard
da sollte sich dein Händler genau informieren:
„Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.“.
Es wird immer nur von PV-Anlagen AUF/AN Wohngebäuden gesprochen.
Nirgends steht „netzgekoppelt“.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch bei autarken Insel-Anlagen (ohne Netzeinspeisung) die MWST. auf Null gesenkt wird?
Gerade diese, wie aber auch „Netzgekoppelte“ werden häufig „zusammengestoppelt“ – also hier Solarmodule, dort Gestelle, andernorts Regler oder Wechselrichter gekauft.
Dies kann dann nicht nur, auch irgendwo im Gründen oder Mobil eingesetzt werden, sondern u.U. auch die 30 kWp-Grenze unbemerkt überschreiten.
Gibt es dazu Aussagen?
Hallo Heinz,
eine Voraussetzung für den Steuersatz Null ist, dass „die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“.
Eine Inselanlage meldest Du nicht im Marktstammdatenregister, dafür bezahlst Du dann 19%.
Das selbe gilt für mobile Anlagen wie z.B. Campinganlagen.
Hallo zusammen,
meine Anlage ist gegen Ende 2021 in Betrieb gegangen. Die in 2021 gezahlte Vorsteuer (die ich erst in 2022 vom Finanzamt zurück erhalten habe) waren in 2021 Betriebsausgaben was bez. der Einkommensteuer maßgeblich zu einem hohen Verlust in 2021 geführt hat. Durch diesen Verlust hat sich die Steuerlast 2021 verringert.
Ohne die hier diskutierte Steueränderung hätte die im Jahr 2022 erfolgte Erstattung der Vorsteuer zu einem hohen Gewinn aus der PV-Anlage geführt, damit hätte sich das Ganze wieder in etwa ausgeglichen. Hatte ich da nun Glück oder habe ich etwas übersehen ?
Vielen Dank!
Ps. ich finde es gut dass viele Anlagen ab 2023 weder mit der Umsatzsteuer noch mit der Einkommensteuer zu tun haben (hätte ich mir auch gewünscht), verstehe aber nicht weshalb Bestandsanlagen nur die Einkommensteuer (was auch in meinem Fall eher von Vorteil ist) weg bekommen aber die Umsatzsteuerproblematik bleibt. Auch in meinen Augen wäre es gerechter gewesen wenn der Gesetzgeber gesagt hätte: „Du hast Deine Umsatzsteuer zurück bekommen-passt, ab sofot lassen wir den restlichen Bürokratenquatsch (eben wie bei den neuen Anlagen).
Und lieber Richard, ich habe Deine Meinung heirzu zur Kenntnis genommen und verstanden und ich bin da was das Rechtsempfinden angeht eher bei Thomas. Bereue den Bau der Anlage jedoch nicht.
Danke für den umfassenden Überblick zur neuen Regelung ab dem Jahr 2023.
Meine neue PV-Anlage mit 15 kWp wird in 2023 installiert und in Betrieb gehen.
So habe ich gelesen, dass dann u.a. auf den erzeugten PV-Strom-Eigenverbrauch künftig keine MwSt. mehr an das Finanzamt zu entrichten ist.
Gilt dies künftig nur für Anlagen-Betreiber die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können, oder gilt dies gleichermaßen auch für einen (aus seiner sonstigen Geschäftstätigkeit heraus) ohnehin schon umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer (Freiberufler, Gastronom, Handwerker etc.) ?
Konkret, muss ich als regelbesteuerter Freiberufler künftig MwSt. für den Eigenverbrauch meines erzeugten Stroms an das Finanzamt überweisen oder nicht?
Hallo. Ich interessiere mich für ein Mietmodell bei Enpal. Der Vertrag ist vom 09.12.22 und die Lieferung und Leistung ist für 01.23 vorgesehen. Nun soll ich einen modifizierten Vertrag unterschreiben, um von der Novelle zu profitieren, allerdings sieht der geänderte Vertrag vom 17.12. nun eine Abbauspauschale vor, wenn ich die Anlage in 20 Jahren nicht übernehme. Enpal sagt, wenn ich den alten Vertrag von letzter Woche behalte, müsste ich auch 23 die volle MWST bezahlen.
Ich halte das für Unsinn, denn ich zahle ja grundsätzlich netto+gültige MWST, also ab 01.23 0% und damit netto=brutto.
Und mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat das doch auch nichts zu tun, oder?
Danke für ein bisschen Klarheit…
Gruß, Mario
Hallo Mario,
wenn Du eine Anlage mietest, bleibt der enpal Eigentümer und Betreiber der Anlage.
Am Ende der Laufzeit ist enpal verpflichtet, die seine Anlage (nicht Deine) wieder von Deinem Dach abzubauen.
Für Miete gilt die Mehrwertsteuer Null nicht.
Anders sieht es aus, wenn Die Anlage laut Vertrag am Ende der Laufzeit in Deinen Besitz übergeht. Dann handelt es sich genau genommen um eine Lieferung an Dich und Du kannst die Null Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen. Wenn Du Deine Anlage am Ende der Laufzeit wieder vom Dach runter haben willst, kannst Du enpal bereits jetzt mittels Abbaupauschale damit beauftragen. Wenn Du das nicht machst, bleibt die Anlage eben oben und Du musst Dich selbst kümmern.
Jetzt mal angenommen, ich bau die Anlage selber. Besorge mir z.B. Kabel und Verbindungselemente im oder Profile und Schrauben im Baumarkt. Muss ich der Dame an der Kasse dann nur mitteilen, dass ich das für meine Solaranlage benötige und dann stellt die mir die Rechnung ohne MwSt? Oder ist das gar nicht vorgesehen?
Was mir noch nicht klar ist, was die neue Regelung für den Installateur bedeutet, der das Material 2022 mit Mehrwertsteuer eingekauft hat und in 2023 mit Null Mehrwertsteuer an den Endkunden weiterverkauft. Kann er sich das vom Finanzamt erstatten lassen?
Der lässt sich das doch seit jeher erstatten. Wahrscheinlich profitieren die jetzt am meisten.
Hallo,
Ich habe eine pv Anlage im September 2022 gekauft und schon bezahlt. Alle Komponenten außer Wechselrichter sind bereits geliefert worden. Der Wechselrichter kommt erst im Januar. Kann der Händler mir die Umsatzsteuer zurück erstatten, da ich den Gesamtbetrag ja bereits bezahlt habe und es somit keine Schlussrechnung mehr geben wird?
Hallo und vielen Dank für diesen aufschlussreichen Bericht.
Wie ist es denn, wenn ich ab Januar 2023 beim Baumarkt Zubehör für eine Balkonsolaranlagen einkaufe, also z.B. Aufständerung, Steckdosen, Stromzähler, Kabelkanäle, Schrauben, etc. ?
Wie gelingt es, dass dann vom Baumarkt keine Mehrwertsteuer erhoben wird und entsprechend auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird?
Unsere Photovoltaikanlage wurde 2022 auf dem Dach montiert, aber noch nicht angeschlossen. Der Anschluss und somit die Fertigstellung ist für Januar 2023 geplant. Wir haben im Dezember 2022 eine Anzahlung mit 19 % MWSt. gezahlt.
Wie wird nun abgerechnet mit 0 % MWSt.?
Hallo,
mir geht es auch so und hätte auch gerne gewußt ob der Händler, der die Fertigstellstellung erst im Jahr 2023 abschließt, aber im Jahr 2022 schon diverse Abschlagszahlungen erhalten hat, mit 19% MWSt, mit der Fertigstellung und Abnahme der Anlage, die bereits bezahlten MWSt rückvergüten muss. Vielen Dank für eure Rückmeldungen
Hallo,
ich betreibe eine PV-Anlage mit 10,98kWp aus 2009, und eine PV-Anlage mit 19,83kWp aus 2019 auf meinem Einfamilienhaus mit Garage. Also zusammen mehr als 30kWp. , es sind zwei eigenständige Anlagen laut Marktstammdatenregister.
Sind hier 100kWp pro Steuerpflichtigen anzuwenden, oder gilt das nur für die Wohn- und Gewerbeeinheiten bis 15kWp?
Betrifft PV-Mehrwertsteuer Entlastung sowie Gaspreisbremse
Hallo PV-Redaktion,
als regelmäßige Leser, möchten wir Ihnen erstmal zu Ihren wertvollen Recherchen u. Infos sehr herzlich Gratulieren u. wünschen Ihnen ein Gesundes, erfolgreiches neues Jahr 2023.
Wir möchten Sie bitten, wenn möglich, obg. Thema noch mit folgenden Fragen bzw. Antworten zu ergänzen:
1. wie ist der Stand beim Bidirektionalesladen
2. gehören Wallboxen u. event. weitere Bauteile für BiDI, genauso wie Wechselrichter u. Speicher, auch zur Mehrwertsteuerentlastung bei PV-Anlagen ?
3. wie werden die Grundpreise bei Gas geschützt/gedeckelt. Bei uns wurde der Grundpreis von 227,00€ auf 673,00€ erhöht,
Willkür ?
Da diese Fragen auch im Interesse der Bevölkerung stehen, freuen wir uns, wenn die Antworten im nächsten Newsletter erscheinen.
Im Voraus schon vielen Dank u.
Mit freundlichen Grüßen
Elke u. Werner Nöcker
Samlandweg 2
59755 Arnsberg
Mob 01623482233
Hallo zusammen,
mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, wie es mit Zubehör für PV Anlagen aussieht.
Wenn ich Ständerwerke, Kabel, Stecker usw. einzeln kaufe, haben diese Teile dann auch den 0- Steuersatz?
Bisher lese ich es so, dass nur komplett in Auftrag gegebene PV Anlagen, Balkonkraftwerke, Solarmodule, Stromspeicher den 0-Steuersatz bekommen.
Bekommen einzeln gekaufte Wechselrichter, Wechselrichter für Balkonkraftwerke, einzelne Solarplatten ebenso den 0- Steuersatz?
Vielleicht hat sich ja jemand schon mit der Thematik beschäftigt oder hat unter Umständen schon eine offizielle Aufstellung.
Vielen Dank im Voraus
Mirko
Hallo zusammen,
ich hab mich jetzt durch den Artikel und die ganzen Kommentare gelesen, bin aber irgendwie nicht schlauer geworden. Mir ist die Sachlage für die Jahre 2022 und 2023 getrennt bewusst. Meine Situation ist aber ein wenig abweichend der Situationen im Text:
Ich hab im August 2022 eine komplette PV-Anlage als Bausatz erworben – bezahlt natürlich wie üblich in 2022 mit 19% MwSt. Die Installation der Anlage hat sich jetzt bis in 2023 gezogen. Aktuell werden die Module auf dem Dach befestigt und wahrscheinlich erfolgt eine Inbetriebnahme gegen Ende Januar. Die Installation der Anlage erfolgt dabei in Eigenleistung, lediglich die Anmeldung und der Zähleraustausch natürlich offiziell. Nach meinen Verständnis von 2022 hätte ich erstmal die Regelbesteuerung gewählt und wäre nach 5 Jahren in die KUR gewechselt – nach meiner Berechnung ein finanzieller Vorteil im vierstelligen Bereich für mich. Mit den neuen Regeln ist das ja alles hinfällig.
Daher nun zur Frage: Hab ich überhaupt noch eine Chance die MwSt des Bausatzes erstatte zu bekommen? Und wenn ja, wie? Vielleicht sehe ich auch grade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Benny
Hallo,
Ich habe gelesen und gelesen und für den Fall dass ich es überlesen habe… Scusi. Ein kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen:
Anlage 11/2022 selbst gekauft mit dem Ziel der Installation 03/2023. Alles privat.
Erhalte ich die Mehrwertsteuer auf Antrag zurück? Danke!
Hallo Dave,
(derzeit mein Stand) alles was Du 2022 gekauft, geliefert bekommen hast und die Rechnung auch dafür im Jahre 2022 gestellt wurde kannst du nicht zurückverlangen.
Was nun allerdings mit den Kosten der Montage und die Anschlusskosten angeht weiß ich auch noch nicht, da ich hier noch nichts genaues gefunden habe. Diese Leistung fällt ja in dieses Jahr und wäre Theoretisch essenziell für den Betrieb der Anlage. Könnte also mit in den Nullsteuersatz fallen. Hier bedarf es noch einer genauen Klärung.
Weiterführend ist scheinbar auch noch nicht eindeutig geklärt ob ein neuer Zählerschrank zum Beispiel mit in den Nullsteuersatz fällt. Hier fehlt es den Installateuren noch an einigen Infos.
Gruß Simon.
Hallo, Ich habe gelesen und gelesen und für den Fall dass ich es überlesen habe… Scusi. Ein kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen: Anlage (3.2 kw/p) 11/2022 selbst gekauft mit dem Ziel der Installation 03/2023. PRIVAT gekauft, Installation und Abnahme durch Elektriker. Erhalte ich die Mehrwertsteuer auf Antrag zurück? Danke!
Lieferung der Anlage 2022 – 19%, keine Erstattung
Montage der Anlage 2023 – 0%
Hallo zusammen,
ist bereits bekannt ob der Wegfall der Umsatz- und Einkommenssteuer auch für Anlagen mit einer Leistung von exakt 30,00 KW auf einem landwirtschaftlichen Gebäude (Maschinenhalle) gilt?
Vielen Danke und Grüße
Julian
Hallo allerseits,
wenn ich es richtig sehe, dreht sich bei den bislang aufgeworfenen Fragen alles um sog. „Eigenverbrauchsanlagen“.
Mich würde aber einmal interessieren, ob diese neuen Regelungen bei Umsatz-/Einkommenssteuer auch für vollständig einspeisende Anlagen (bis 10 kWp) gelten.
Eine Eigenverbrauchsanlage ist bereits vorhanden und ich überlege z. Z. ob es nicht Sinn macht, eine zweite, voll einspeisende Anlage zu bauen. Platz auf dem Dach wäre noch vorhanden…
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Wolfgang
Das Gesetz macht da keinen Unterschied.
Aus dem Artikel:
Steuerbefreiung Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms.
Brauche ich für eine Anlage aus 2020 jetzt keine UmSt-Voranmeldung mehr durchführen?
Nabend alle miteinander,
weiß jemand schon genaueres bezüglich Erneuerung des Zählerschrankes ob dieser mit in den Nullsteuersatz fällt?
Ich habe mir jetzt schon einiges angelesen (mein Steuerberater weiß auch nicht mehr als ich) und bin noch nicht wirklich schlauer geworden ob der ZS mit in die Regelung fällt.
Auch war die Rede mal von den Balkonkraftwerken, sowie einzelne Module, Wechselrichter und Wallboxen.
Derzeit findet man nur die Aussage vom BMF am 16.12.2022 was dato jedoch noch nicht fix war.
Die genauen Definitionen fehlen halt noch, oder habe ich etwas verpasst. Ich würde mich über jeden Hinweis sehr freuen.
Sehr Arbeitsintensiv die Geschichte wenn etwas angefangen und nicht nicht richtig zu Ende gedacht wird.
Danke
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Herr Herbert Hilton
Hallo zusammen.
Die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms bei der Kleinunternehmer Regelung.
„Wer zur Eigenversorgung an weitere Haushalte im gleichen Gebäude, Untermieter, Einliegerwohnungen eine Photovoltaik-Anlage mit höchsten 1 MWP, betreibt und alles ins Netz einspeist, benötigt weder eine Erlaubnis als Versorger oder Eigenerzeuger, noch muss er die Strommengen melden und Stromsteuer zahlen.“
Wird die Meldepflicht beim Zoll für die Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms nun auch entfallen ??
Auf die jährliche Stromsteuerer Anmeldung, hat der Gesetzgeber nicht verzichtet. Die Meldepflicht verursacht für den Staat nur viel Bürokratie und ist seit 2019 gültig.
Der Zoll verfügt weiter über diese Meldepflicht!!
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo zusammen,
habe es noch nicht ganz Verstanden.
Meine Situation:
– Habe eine komplette Rechnung mit dem Verweis Leistungszeitraum 12.2022 mit MwSt.
– Anlage ist komplett fertig in 12.2022 aber noch nicht Betrieb, Fertigmeldung an Stadtwerke und Marktstammdatenregister 03.01.2023
Und jetzt meine noch meine Fragen:
– Kann ich mir eine Rechnung ohne MwSt noch ausstellen lassen? Da Rechnungsdatum 20.12.2022 ist mit MwSt.
– Was zählt für die 0% MwSt, Fertigstellung (Anlage aus) oder die Inbetriebnahme (Ich nehme den Strom ab)
Vielen Dank für eine ausführliche Antwort.
Hi Ronny,
gleiches Thema haben wir auch. Anlage wurde im November 22 geliefert und installiert, allerdings nicht in Betrieb genommen. Im Januar 23 erfolgte die Inbetriebnahme durch Energieversorger (Zählerwechsel) und Elektriker. Unser Elektriker sagt, Anlage wurde betriebsfertig in 22 geliefert und daher keine 0% möglich. Allerdings ist die Inbetriebnahme erst im Januar und die Installation erst damit abgeschlossen.
Kennt einer der Experten eine Antwort darauf?
Grüße
Stephan
@Benny @Dave
Für die in 2022 erworbenen Anlagen (Lieferung und Rechnung in 2022) kann wie bisher die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden indem auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Maßgebend ist hier, dass Anschaffung in 2022 und die Installation in 2023 durch verschiedene Firmen bzw. in Eigenleistung erfolgt.
Dafür muss dann aber für die nächsten 5 Jahre auch auf den gelieferten Strom sowie dem Eigenvrbrauch die Umsatzsteuer berechnet und an das FA abgeführt werden.
Hallo zusammen,
ich betreibe eine 3,7 kw-Anlage, die im Dez. `22 nach 20 Jahren aus der Förderung fiel. Aufgrund der aktuellen Strompreise möchte ich mir nun eine weitere Anlage bis ca. 25 kw mit Speicher zum Eigenverbrauch aufs Dach machen lassen. Mein Steuerberater hat mir nun empfohlen Kleinunternehmer zu werden, da ich dann den selbst verbrauchten Strom nicht versteuern müsse. Da ich gem. der Neuregelung ab heuer nun sowieso durch die Entnahmeregelung von der USt. befreit werde, stellt sich die Frage, welchen Sinn oder Hintergrund der Vorschlag des Steuerberaters hat!??
Wer kann mir da Auskunft geben?
Hallo zusammen,
**Wenn die Lieferung und Installation der Anlage tatsächlich erst im Jahr 2023 abgeschlossen wird, ist der Nullsteuersatz für den Gesamtbetrag abzurechnen. Anzahlungen aus dem Jahr 2022 wurden richtigerweise noch mit 19 Prozent in Rechnung gestellt. Der Fachbetrieb rechnet in der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden den Gesamtpreis der Anlage mit dem Nullsteuersatz ab. Dabei werden die zuvor bezahlten Anzahlungen einschließlich Umsatzsteuer abgezogen. So zahlt der Kunde nur den Nettobetrag. Der Fachbetrieb korrigiert die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen gegenüber dem Finanzamt und erhält die bereits abgeführt Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auf diese Weise zurück.
Jetzt zu meiner Frage gibt das nur für Deutschland oder ist dieses auch möglich, wenn ich die Anlage in Holland gekauft haben für Deutschland für mich privat!
Angezahlt in November 2022 einen Teil geliefert im Dezember. Die Platten haben ich im Dezember montiert, Speicher und Wechselrichter habe ich heute bekommen!
Ich würde mich über eine Antwort freuen!
Was bzw. wie sind Nachbesserungen von Altanlagen, z.B. nachträglicher Einbau von SmartMetern in 2023 abzurechnen? Mehrwertsteuerlich !
Danke für den Artikel!
Unglaublich wie viele Fragen sich ergeben.
Ich bin jetzt aber wirklich ein Sonderfall!;)
– ich betreibe Mini-Mieterstrom mit einer 17kWp Anlage auf einer Doppelhaushälfte.
– Installation Juli 22
– Ich habe dafür ein Unternehmen angemeldet, weil das bei Mieterstrom scheinbar so muss.
– Die USt versuche ich mir zurückzuholen für 2022.
– muss ich jetzt ernsthaft weiter die nächsten 5Jahre quartalsweise USt Vorerklärungen machen und Jahresabrechnungen machen?
– Ist eine Einkommenssteuererklärung für Mieterstromanlagen noch notwendig?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
wir sind uns nicht sicher, was jetzt passiert!
Lage:
Angebot und Auftrag erteilt im Oktober 2022 mit Netto + MwSt. = Brutto. Es wurde, wie vereinbart, der erste Abschlag 50% mit Netto + MwSt. = Brutto.
Die Anlage wird/wurde angefangen zu installieren inkl. Anlieferung am 09.01.2023. Wie gestaltet sich das mit unseren bereits gezahlten MwSt. aus 2022 bzw. ist nicht dann alles in 2023 mit 0% MwSt. anzugeben?
Grüße Florian
Hallo,
gilt der 0-Steuersatz dauerhaft oder ist absehbar wie lang der 0-Steuersatz gilt? (Sprich was gilt in 2024, 2025, …).
Vielen Dank für die Einschätzung!
Guten Tag,
vielleicht können Sie uns bitte auch eine Einschätzung geben.
Wir hatten 2 Lieferanten bei unserer PV -Anlage (17,82 kWp
mit Speicher) mit Rechnungen aus 2022 und 2023.
Lieferant 1 (Onlinehandel): hat im Juli 22 die PV-Module geliefert.
Montage der Module ist in Eigenarbeit (gelernter Dachdecker)
durchgeführt worden.
Lieferant 2 (Fachfirma Elekto): Unterkonstruktion (1. AR Juli 22 m. MwSt.),
Wechselrichter (2. AR Dezember 22 m. MwSt.), Speicher (3. AR Januar 23
ohne MwSt.). Inbetriebnahme wird diese Woche durchgeführt.
Die Fragen wären:
1. Muß Lieferant 1 die MwSt. erstatten? Der hat schon geschrieben, daß er
dies nicht tun darf/will, weil für ihn Lieferung/Abrechnung in 2022
abgeschlossen ist. Ist das richtig und wenn nicht, gibt es einen Anspruch?
2. Bekommen wir die MwSt. von Lieferant 2 für die 1. und 2. AR mit der SR zurück?
Der war sich heute nicht sicher.
3. Wenn wir auf die Kleinunternehmerregelung verzichten um auch die Steuer
von Lieferant 1 zurück zu bekommen, müssen die Erträge dann auch in der
Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, oder gilt hier unabhängig
von der Ust die Befreiung?
(Wir sprechen hier von ca. 2 T€ bezahlter Mehrwersteuer, wollen aber möglichst
wenig Bürokratie)
4. Wie lange müsste dann die Vorsteuer ausgeweisen werden?
Wann gibt es die Möglichkeit aus dem verzicht der Kleinunternehmer-
regelung auszusteigen und muß die erstattete MwSt. bei vorzeitigen Ausstieg
zurück bezahlt werden? Sehe ich das richtig, daß wir einmalig die Vorsteuer
erstattet bekommen und dann x Jahre die ausgiesene Ust. vom Energieversorger
abführen müssten?
5. Muß trotzdem der steuerliche Erfassungsbogen beim Finanzamt für die
Kleinunternehmerregelung ausgefüllt werden, auch wenn man sämtliche
bürokratische Erleichterungen in Anspruch nimmt?
5. Was würden Sie in unserem Fall empfehlen 😉 ?
Viele Grüsse Sebastian
Ich habe mir aktuell (2023) ein Balkonkraftwerk gekauft, was diesen Monat noch geliefert wird. Für Balkonkraftwerk-betreiber war eine Einspeise Vergütung zuletzt total uninteressant:
1. Es werden, da der größte Anteil vom Eigenbedarf verbraucht werden, kaum KWs eingespeist.
2. Dafür eine GbR anzumelden und entsprechende Steuererklärungen abzugeben, stand in keinem Verhältnis.
Wenn ich es richtig verstanden habe, könnte es Aufgrund der neuen Gesetzeslage nun auch für Balkonkraftwerke interssant sein, die Einspeisevergütung zu nutzen. Klar, es werden im Jahr nur wenige KWs eingespeist – aber diese muss man dann nicht mehr unbedingt „verschenken“.
Dazu habe ich folgende Frage: Darf der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von Balkonkraftwerken kategorisch ablehnen?
Bei der Anmeldung muss ich im Formular folgenden Absatz zustimmen:
Der Anschlussnutzer beabsichtigt, dass die durch die steckerfertige EEG-Anlage erzeugte elektrische Energie vollständig verbraucht und
nicht ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Unbeabsichtigt eingespeiste Energie wird nicht vergütet und der
Anschlussnutzer verzichtet ausdrücklich hierauf, dennoch muss eine messtechnische Erfassung erfolgen.
Ist das so rechtens?
Ich habe einen Vertrag bei einem PV-Anlagen Errichter 2022 unterschrieben. Dazu gehören die Module, Unterkonstruktion, Batterie, Wechselrichter, Wallbox etc.
Die Montage beginnt erst im März/April 2023. Auch wurde 2022 noch kein Material zugestellt.
Die Rechnung wurde mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen. Besteht nun der Anspruch nach der Gesetzesänderung die Rechnung auf 0% Mehrwertsteuer korrigieren zu lassen?
Hallo und guten Tag,
ich habe in 2022 meine 20kWPeak Anlage mit 10kv Akku und zwei Wechselrichter installiert , angeschlossen und abnehmen lassen.
Ich habe bis auf 1400 Euro alles in 2022 als Rechnung mit 19% zugesendet bekommen und auch bezahlt. Dann habe ich dem Finanzamt alles mitgeteilt und die Mehrwertsteuer auch wieder zurückbekommen.
Jetzt sendet mir der Verkäufer der Anlage die Abschlussrechnung für die Anlage über 1.666 Euro (1.400 Euro netto) zu. Auf der Rechnung steht lediglich „Abschlussrechnung“ und die 266 Euro Mehrwertsteuer sind ebenfalls darauf vermerkt.
Somit wurde der Gesamtbetrag des Angebotes in Rechnung gestellt (ein Teil in 2022 und der Rest in 2023).
Muss der Verkäufer auf der 2023 Abschlussrechnung die Mehrwertsteuer ausweisen und falls Ja, kann ich die dann beim Finanzamt noch geltend machen (via Umsatzsteuervoranmeldung einmal im Quartal) oder kann uch den Verkäufer sagen, dass er die Abschlussrechnung noch einmal neu ausstellen muss für den Betrag aus 2023 ohne Mehrwertsteuer?
In kurz: Keine Leistung in 2023 jedoch Abschlussrechnung in 2023. Abschlussrechnung nun mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Ich hoffe, es gibt dafür eine Lösung.
Frage. Ich besitze in Spanien eine Finca die ich 6 Monate im Jahr privat nutze.
Die Finca wird nicht vermietet in der Leerstandszeit.
Ich möchte die PV Anlage in Deutschland MwSt frei kaufen und in Spanien selbst montieren.
Ich nutze die PV Anlage alleinig. Ist das Steuerlich ok ?
hallo
interessante informationen.
hierzu meine fragen:
– 30kwp sind steuerfrei, insgesamt bis 100kwp/steuerperson moeglich…
fragen:
– wie erstelle ich eine steuerfreie 100kwp anlage?
– alles auf einem grundstueck moeglich oder muss ich mehrere grundstuecke haben?
– ist die groesse fuer einen batteriespeicher begrenzt oder kann der beliebig gross sein.
z.b. 1 mwh aka 1000 kwh oder gar noch groesser?
danke.
fg wolf
Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, gilt auch bei einer Solaranlage, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurde, zumindest für Komponenten, die in 2023 nachgerüstet wurden bzw. werden, ebenfalls die Null-Umsatzsteuer-Regelung.
Spannend ist für mich aber eher die Frage, ob zur Solaranlage auch ein Netzspannungsstabilisator gezählt werden kann. Ich benötige einen solchen Stabilisator, um an meiner von einer Mini-PV-Anlage gespeisten Powerstation einige empfindliche Stromverbraucher (Waschmaschine, Gartenhäcksler) betreiben zu können, die beim direkten Anschluss an die Powerstation im Gegensatz zu anderen Geräten nicht funktionieren. (D.h. es geht darum, mit diesem Netzspannungsstabilisator den Betrieb bestimmter Geräte mit Solarstrom sicher zu stellen.)
In der Rechnung, die ich für die Installation der Voltaik-Anlage bezahlen soll, befindet sich trotzdem eine blanke MW-Steuerforderung von 19% bei der überhaupt nicht sichtbar ist, worauf sie sich bezieht. Auf meine Nachfrage erhielt ich folgende Antwort:
„Zu Ihrer Frage zwecks 19% möchte ich Sie auf die Pos. 8 – 10 aufmerksam machen. Der Gesetzgeber hat die Mehrwertsteuer bei PV Anlagen zwar auf 0,00% herab gesetzt, aber er verlangt weiterhin für Wartungs- und Garantieleistungen 19%. Daraus ergibt sich, eine Nettosumme von 2.348,00 die mit 19 % berechnet werden muss. Daraus ergibt sich eine Steuerlast von 446,12 €. Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.“
Ist das korrekt???
Vielen Dank für eine Antwort, Dieter