Bundesnetzagentur startet zweite Konsultation zur Steuerung von Wärmepumpen und Ladestationen

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Die Bundesnetzagentur beschäftigt sich zurzeit mit der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz und der damit verbundenen Reduzierung der Netzentgelte. Verteilnetzbetreiber sollen ab 2024 die Möglichkeit bekommen, etwa bei Wärmepumpen und Kälteanlagen, Ladeeinrichtungen und Batteriespeichern steuernd einzugreifen, um Stromausfälle wegen Überlastungen örtlicher Leitungen zu vermeiden. Ein um den Jahreswechsel herum vorgelegtes erstes Eckpunktepapier war auf viel Kritik gestoßen. Am Freitag hat die Bundesnetzagentur nun überarbeitete Regelungen vorgelegt und eine zweite Konsultation gestartet.

Zu den Änderungen gehört eine Anhebung der garantierten Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung. Ursprünglich hatte die Bundesnetzagentur dafür 3,7 Kilowatt angesetzt, nach den neuen Vorschlägen sollen es mindestens 4,2 Kilowatt sein. „Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden“, so die Behörde. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sollen nicht zulässig sein.

Außerdem sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Vorschlägen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug insgesamt reduzieren. Die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt soll also mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden können, lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden. Vom Netzbetreiber werde dann nicht mehr die einzelne Anlage gedimmt.

Im Gegenzug sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen müssen. Die Bundesnetzagentur schlägt dafür verschiedene Modelle zur Auswahl für Betreiber vor – etwa einen pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt in Verbindung mit zeitvariablen Netzentgelten, welche einen Anreiz bieten, den Verbrauch freiwillig in Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben. Eine andere Variante sieht die Kombination des pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt mit einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor, ein Modell, das sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren lasse.

„Wir haben in den vergangenen Monaten sehr genau zugehört und unsere Vorschläge in vielen Details verbessert“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir treffen mit konkreten Regelungen Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen zukünftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als ultima ratio zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist.“

Die aktuell geplanten Regelungen hat die Bundesnetzagentur nun zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 27. Juli 2023 möglich.

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