Mit dem EEG 2023 ist die Flächenkulisse für Solarparks erweitert worden. Künftig sollen Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch auf Moorböden erlaubt und förderfähig sein. Sie fallen in die Kategorie „Besondere Solaranlagen“ und sollen sogar mit einem Aufschlag von 0,5 Cent pro Kilowattstunde zum Zuschlagswert in den Ausschreibungen erhalten. Allerdings muss noch genau definiert werden, was als entwässerter Moorboden, der wieder vernässt wird, gilt. Dazu hat die Bundesnetzagentur am Montag eine öffentliche Konsultation gestartet. Teil ist auch die genauere Festlegung von Grünland.
Besondere Solaranlagen auf Grünland seien solche Anlagen, bei denen eine Doppelnutzung am Standort der Errichtung in Form einer Grünlandbewirtschaftung stattfinden müsse. Nach dem Vorschlag der Behörde sollen Grünland-Flächen für die erhöhte EEG-Förderung gültig sein, die kein Moorboden sind, wenn eine gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland erfolgt, wenn es nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt oder nicht als natürlicher Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen gilt. Dies geht aus dem sechsseitigen Konsultationspapier der Bundesnetzagentur hervor.
Die Neuregelung im EEG sollte zudem auch auf Moorböden angewendet werden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind und mit der Errichtung der Photovoltaik-Anlage dauerhaft wiedervernässt werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Photovoltaik-Anlage aufgeständert, fest im Boden verankert oder schwimmend auf der Fläche, also al eine Floating-Photovoltaik-Anlage errichtet werde.
„Von der Festlegung nicht umfasst sind insbesondere baurechtliche und naturschutzrechtliche Aspekte. Diese sind von den dafür zuständigen Behörden im Rahmen ihrer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten zu prüfen“, heißt es zudem im Papier der Bundesnetzagentur. Insgesamt drei Fragen hat die Behörde formuliert, etwa nach geeigneten Nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Ob nach der Inbetriebnahme noch weitere Nachweise über den Stand der Wiedernässung bei Moorböden gestellt werden müssten und in welchem zeitlichen Abstand.
Bis zum 17. März können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Festlegung selbst will die Bundesnetzagentur zum 1. Juli erlassen.
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