In seiner Sitzung am Freitag hat der Bundesrat noch eine große Tagesordnung abgearbeitet. Die Länderkammer billigte insgesamt 31 Gesetze, die wie die Strompreisbremse erst kurz zuvor vom Bundestag verabschiedet wurden. Bei diesem Gesetz verzichtete die Länderkammer auf die Anrufung eines Vermittlungsausschusses. Beim Jahressteuergesetz 2022 stimmte der Bundesrat zu.
Dies bedeutet, ab 2023 kann damit die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Speicher gesenkt werden. Damit wird die Anschaffung einer kleinen Photovoltaik-Anlage künftig praktisch ohne Mehrwertsteuer möglich. Zudem werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen auch von der Einkommenssteuer befreit, was für neue und bestehende Anlagen gilt. Einige Einzelheiten müssen noch durch gesonderte Schreiben des Bundesfinanzministeriums – sogenannte BMF-Schreiben – geklärt werden. Diese werden wohl aber erst im kommenden Jahr veröffentlicht. Insgesamt sollen die Neuregelung zur Entbürokratisierung gerade für den Kauf und die Installation von privaten Photovoltaik-Dachanlagen beitragen.
Dagegen werden große Photovoltaik-Anlagen – konkret ab einem Megawatt Leistung – nun in den Blick genommen, über erzielte Mehrerlöse an den Strombörsen abzuschöpfen. Mit den Einnahmen soll die Strompreisbremse refinanziert werden. Je nach Vermarktungsart und EEG-Fördermodell gibt es verschiedene Ansätze, wie die möglichen Übergewinne ermittelt werden sollen. Neben den Marktpreisen sind – außer bei ausgeförderten EEG-Anlagen – auch noch ein Sicherheitszuschläge zwischen 1 und 3 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Mehrerlöse darüber hinaus sollen dann abgeschöpft werden. Die Regelung soll ab dem 1. Dezember 2022 greifen und gilt zunächst bis 30. Juni 2023. Die Abschöpfung könnte jedoch noch bei 30. April 2024 verlängert werden. Die praktische Umsetzung dürfte in diesem Fall auch noch spannend werden.
Daneben gibt es jedoch auch grünes Licht für die Anhebung der Höchstpreise in den Ausschreibungen. Die Bundesnetzagentur ist nach dem Gesetz befugt, diesen bis zu 25 Prozent anzuheben. Im Fall der Photovoltaik-Freiflächenanlagen würde der Höchstwert damit von derzeit 5,9 Cent pro Kilowattstunde auf bis zu 7,375 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden. Marktteilnehmer fordern auch angesichts der massiven Unterzeichnungen der letzten Ausschreibungsrunden, dies möglichst rasch umzusetzen. Die erste Auktion für Photovoltaik-Freiflächenanlagen 2023 hat den Stichtag 1. März. Dann können auch Gebote für Projekte bis 100 Megawatt abgegeben werden. Die Anhebung der Leistungsgrenze war bereits zuvor im Zuge der EnSiG-Novelle beschlossen worden.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Meiner Meinung nach sind nun diejenigen die eine kleine PV in 2022 installiert haben die gekniffenen Umsatzsteuer auf selbst genutzten Strom und keine Abschreibung / IAB, schade.
JA leider geht es mir so . Wenn man das alles vorher gewusst hätte dan würde meine anlage erst nächses Jahr aufs Dach kommen. Noch dazu sollen si die doofe 70% regelung bei bestehenden Anlagen abschaffen damit ich bei 6,4 cent doch noch ein bisschen was bekomme.
Das Ganze schon rückwirkend für 2022 zu machen ist eine Schande und der Energiewende nicht dienlich. Kann man sich doch so auf nichts mehr verlassen wenn man investieren will.
Unsere ganzen Ausgaben für dieses Jahr futsch aus steuerlicher Sicht. Jedwede Planung mit einer möglichen Steuererstattung hinfällig.
Die Investition in einen neuen Wechselrichter und Speicher für die Energiewende tun im Geldbeutel merklich mehr weh.
Das verstehe ich anders, da ja die Steuer für selbstgenutzen Strom entfällt.
Interessant wäre jetzt zu erfahren wie es sich mit Anlagen verhält, die in 2022 installiert wurden und für die man sich die Anschaffungsumsatzsteuer zurückholen möchte (und eigentlich auf 5 Jahre festgelegt hatte, die Erträge in der Einkommensteuer abzurechnen)….
Die Berücksichtigung in der Einkommensteuer entfällt und es muss weiterhin 19% Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt werden.
JA leider geht es mir so . Wenn man das alles vorher gewusst hätte dan würde meine anlage erst nächses Jahr aufs Dach kommen. Noch dazu sollen si die doofe 70% regelung bei bestehenden Anlagen abschaffen damit ich bei 6,4 cent doch noch ein bisschen was bekomme.
Nur weil man „vielleicht“ nicht 10%, sondern „nur“ auf den ersten Blick „nur“ noch 9,98% Rendite macht un 20 Jahren? Echt jetzt? Darum würden Sie warten oder empfehlen zu warten?
Im Ernst?
Ist das wirklich eine große Tat? Keine USt, aber Eigenstromverbrauch mit 19 %, keine Abschreibung der Investition, Gewinn + Verlust mit EÜR oder Kleingewerbe verloren? Was wurde da entwickelt?
Bin über das Endergebnis der BMF-Scheiben gespannte. Die Herrschaften dieser Vorgabe, schenken doch nichts her, man bekommt 5 € in die linke Tasche und aus der rechten Tasche verschwinden 10 €, sehr oft unbemerkt …
Hans aus Regensburg/Nittendorf
Im Artikel vom 02.12.2022 steht in der Übersicht, dass die 0 % Umsatzsteuer ohne Größenbegrenzung gilt (für Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten). Für Anlagen kleiner 30 kWp soll eine Vereinfachung gelten.
Was bedeutet das für Anlagen größer 30 kWp? Es geht bei meiner Frage NUR um die Umsatzsteuer.
Ist die Erlösabschöpfung für „virtuelle Umsätze“ nun wirklich so gekommen wie befürchtet? Das wäre eine Katastrophe für die Energiewendeund eine maximale Ungerechtigkeit: dann würden gerade die Billigmacher der Energiewende, die PPA-Freiflächenanlagen aus 2020/21 die zu kolportierten Preisen von 4-5ct/kWh ihren Strom verkaufen, die „Gelackmeierten“. Das kann schnell bis in die Insolvenz gehen.
Was ist mit Anlagen, die 2022 mit dem Bau begonnen wurde, auch schon eine Teilzahlung geleistet wurde und erst 2023 in Betrieb gehen. Dann wird auch erst der Restbetrag fällig. Fallen die unter die neue Regelung?