BGH hebt Freisprüche in einem Fall der Umgehung der Mindestpreise auf

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Seit September 2018 gibt es in der EU keine Anti-Dumping- und Anti-Subventionszölle oder Mindestpreise mehr auf die Importe von kristallinen Solarmodulen aus China. Fünf Jahre galt zuvor das Untertaking und dabei gab es immer wieder Versuche, dieses zu umgehen. Dies mündete in mehreren Strafverfahren, die teilweise bis heute noch nicht abgeschlossen sind. Eines davon betrifft die Nürnberger Firma Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology LLC. Die Firma ist in Europa besser bekannt unter dem Namen Sunowe. Nach den Ermittlungen, die 2017 zu drei Festnahmen führten, soll das Unternehmen die damals geltenden Anti-Dumping- und Anti-Subventionszölle umgangen haben. Den Schaden schätzte das Zollfahndungsamt München damals auf mehr als 30 Millionen Euro.

Das brisante an diesem Fall: Der damalige Vizelandrat des Kreises Erlangen-Höchstadt, Christian Pech, soll in den Fall verwickelt sein. Mit 37 Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg insgesamt 14 Wohn- und Geschäftsräume in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wegen Verdachts der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durchsucht. Drei Personen kamen in Untersuchungshaft und der Fall wurde vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Nürnberg verhandelt. Er endete im Mai 2021 schließlich mit einem Freispruch. Doch dies war noch nicht das Ende, denn er ging mittlerweile bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser hat nun in dieser Woche in einem Verfahren darüber verhandelt und geurteilt. „Dabei wurde entschieden, das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.05.2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschafskammer des Landgerichts zurückverwiesen“, bestätigte eine Sprecherin des BGH auf Anfrage von pv magazine. Die Urteilsbegründung in schriftlicher Form werde demnächst veröffentlicht.

Beim erstinstanzlichen Verfahren hatte der Richter bei der Verlesung der Anklageschrift bereits verlauten lassen, dass eine Strafbarkeit „mehr als fragwürdig“ sei. Der Freispruch vom Mai 2020 erfolgte dann auch nicht, da es keine ausreichenden Beweise gibt oder gab, ob die Beschuldigten die im Undertaking festgeschriebenen Mindestimportpreise umgangen haben oder eben nicht. Die Verteidigung fand einen anderen Hebel, den sie bereits zu Beginn des ersten Hauptverfahrens 2018 vortrug und nach der Wiederaufnahme fortsetzte. Sie argumentierte: „Das Grundgesetz verlangt, dass durch ein förmliches Parlamentsgesetz bestimmt ist, welches Verhalten strafbar ist. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Bürger in die Lage versetzt wird, sich an Recht und Gesetz zu halten.“ Dies sei bei Straftaten wie Körperverletzung oder Diebstahl leicht nachzuvollziehen, werde aber bei Steuerhinterziehung abstrakter. Das Undertaking, in dem die Mindestimportpreise der EU festgeschrieben waren, sei dagegen nicht öffentlich zugänglich gewesen. Dies war eine Vereinbarung, die zwischen der Chinesischen Handelskammer CCCME und der EU-Kommission ausgehandelt wurde und die nie öffentlich bekannt gemacht wurde.

Die BGH-Richter sind dieser Argumentation nun offenbar nicht gefolgt. So hätten sie festgestellt, „dass eine Strafbarkeit der Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen weder dadurch beeinträchtigt wird, dass die Mindestpreise im Einzelnen nicht veröffentlicht wurden, noch dadurch, dass die Zölle noch nicht nacherhoben wurden“, erfuhr pv magazine aus informierten Kreisen. Eine Zollschuldentstehung im Moment der Einfuhr unter falschen Angaben der der Bundesgerichtshof bestätigt. Nähere Einzelheiten lassen sich erst in Erfahrung bringen, wenn alle Verfahrensbeteiligten in schriftlicher Form über die Entscheidung informiert sind. Dann werde sie auch auf der BGH-Seite veröffentlicht.

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