Covid-19: Bundesnetzagentur will Fristverlängerung für Photovoltaik-Ausschreibungsanlagen gewähren

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Die Bundesnetzagentur hat in einer „Handreichung“ erklärt, wie Bieter wegen des Corona-Pandemie eine Fristverlängerung für die Einlösung ihrer Zuschläge erreichen können. Wegen des Corona-Virus sei „eine Ausnahmesituation entstanden, die zu Verzögerungen bei der fristgerechten Realisierung von Solar-, Wind- oder Biomasseanlagen führen kann“, so die Bonner Behörde. Daher werde unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit zur Fristverlängerung für das Einlösen der Zuschläge gewährt. Ihre Veröffentlichung bezieht die Behörde ausschließlich auf Zuschläge, die vor dem 1. März 2020 erteilt wurden.

Erfolgreiche Bieter sollten den Antrag zur Fristverlängerung „frühestens acht Monate vor Ablauf der Realisierungsfrist und spätestens bis zum Fristablauf“ stellen. Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung sollte dabei absehbar sein, ob die Fristverlängerung notwendig sei und wie lange diese ausfallen soll. Anträge für Ausschreibungsanlagen, deren Realisierungsfrist noch mehr als acht Monate in der Zukunft liege oder bereits abgelaufen sei, würden abgelehnt, heißt es von der Bundesnetzagentur. Der Antrag könne dabei „grundsätzlich formlos“ bei der Behörde gestellt werden. Es sollte die gewünschte Dauer der Verlängerung in Monaten enthalten sein. Der Antrag müsse für jeden Zuschlag separat gestellt werden. In den eingereichten Unterlagen müsse „pausibel und nachvollziehbar“ belegt werden, warum die Frist nicht eingehalten werden könne. Die Bundesnetzagentur wird die Verlängerung nach eigenen Angaben nur dann gewähren, wenn dies mit der Corona-Krise begründet ist.

Die Bundesnetzagentur nennt dabei auch Beispiele, wie erfolgreiche Bieter die Verzögerungen belegen können, etwa durch Auskünfte von Lieferanten oder Behörden, deren Planungsprozesse nicht wie geplant durchgeführt werden. Zudem sollten auch der ursprüngliche Zeitplan und der Verzögerungszeitraum dargelegt werden. „Verzögerungen durch Umplanungen, bereits vor der Krise eingetretene Insolvenzen von Herstellern oder sonstige Verzögerungen, deren Ursachen außerhalb der Pandemie liegen, werden von der Bundesnetzagentur nicht akzeptiert werden können“, heißt es weiter.

Beim Vorgehen unterscheidet die Bundesnetzagentur zwischen Photovoltaik-, Windkraft- und Biomasseanlagen. Bezüglich Photovoltaik-Anlagen heißt es, die Bieter sollten zunächst die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister eintragen. Dann müssten sie einen Antrag auf Zahlungsberechtigung stellen und diesen zusammen mit dem Antrag auf Fristverlängerung an die Behörde senden. Dies werde dann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Wenn alle Unterlagen vorliegen, werde die Bundesnetzagentur über die Fristverlängerung entscheiden und das Ergebnis den Bietern per Bescheid mitteilen. „Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, ist ein weiterer finalisierter Antrag auf Zahlungsberechtigung zu stellen“, heißt es weiter.

Die Fristverlängerung für Windkraft an Land und Biomasse ist ähnlich. Allerdings müssen die Anlagen vor Antragstellung nicht im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Grundsätzlich gelte, dass die Anträge für die Verlängerung der Fristen nur einmal für jedes Projekt gestellt werden können. Allerdings schränkt die Behörde dies gleich wieder ein. „Treten nach der gewährten Verlängerung durch die Fortdauer der Krise weitere Verzögerungen auf, ist ein erneuter Antrag nicht ausgeschlossen.“

In ihrer Handreichung beantwortet die Bundesnetzagentur auch gleich noch weitere Fragen. So sei es nicht erlaubt, die Flächen für Photovoltaik-Anlagen zu ändern, wenn eine Fristverlängerung gewährt wurde. Die Zahlungsberechtigung werde der Gebotsmenge dem im Marktstammdatenregister eingetragenen Projekt zugeordnet, wo der Standort und die Leistung vermerkt werden. Auch eine Veräußerung der Projekte sei während der verlängerten Frist nicht mögliche. Dies führe zu einem Verlust der Zahlungsberechtigung, da die Bieter-Betreiber-Identität gewahrt werden müsse. Photovoltaik-Ausschreibungsanlagen müssen eigentlich 18 Monate nach Zuschlagserteilung realisiert werden, um keinen Abschlag von 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf die Vergütung hinnehmen zu müssen. Wenn der Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt werden, also innerhalb der 18 Monate ab Zuschlagserteilung, wird der Fördersatz nicht reduziert, wie es von der Behörde weiter heißt.

Bereits vor zwei Wochen hatte die Bundesnetzagentur, die Aussetzung von Strafzahlungen und Änderungen bei aktuellen Ausschreibungsverfahren bekanntgegeben. So werden bei den laufenden Ausschreibungen seit dem 1. März die erfolgreichen Bieter zwar informiert, die Gebote aber nicht öffentlich bekannt gemacht. Damit beginnt die Realisierungsfrist für diese Projekte noch nicht an zu laufen.

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