Bundesnetzagentur macht Weg frei für Einführung eines Regelarbeitsmarktes

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Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber für einen neuen Regelarbeitsmarkt genehmigt. Künftig sind die Märkte für Regelleistung und Regelarbeit getrennt. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden – und zwar im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.

„Die Einführung eines Regelarbeitsmarktes ist ein Meilenstein für die Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Regelreservemarkt“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.  Die neuen Regelungen sollen bis spätestens 1. Juni 2020 eingeführt werden. Sie setzt geltendes EU-Recht um. Dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge stellt das Konzept sicher, dass Schwankungen von Angebot und Nachfrage flexibel und für die Verbraucher kostengünstig ausgeglichen werden können.

Dem Regelleistungsmarkt kommt in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt. Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben. Ziel der Freigabe ist es, die Liquidität des Intraday-Marktes zu erhöhen.

Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts fordert die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW auf, übergangsweise eine technische Preisgrenze als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve in Höhe von 9999 Euro pro Megawattstunde einzuführen. Sie schütze Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten.

Anlass dafür ist das niedrige Wettbewerbsniveau in den Regelenergiemärkten nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr zum Leistungspreisverfahren. Mit der Umstellung ist das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund halten es das Bundeswirtschaftsministerium ebenso wie die Bundesnetzagentur für folgerichtig, jene technische Preisgrenze temporär wiedereinzusetzen, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war. Zudem wird damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt. Im jüngsten Sektorgutachten Energie hatte sie sich umfassend mit den Regelenergiemärkten beschäftigt. Technische Preisgrenzen sind ein Mittel, um die Auswirkungen von Wettbewerbsdefiziten übergangsweise abzumildern. Damit wird der Bundesnetzagentur zufolge die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems sichergestellt, das zentral für das deutsche Stromsystem und sein hohes Maß an Versorgungssicherheit ist.

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