BGH-Urteil: „Ein extrem scharfes Schwert“

Teilen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das zur Rückzahlung der der gewährten Einspeisevergütungen führt, wenn ein Anlagenbetreiber seine Photovoltaik-Anlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat, hatte sich bereits in den Vorinstanzen abgezeichnet. Die Richter seien dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes gefolgt und deshalb sei das Urteil nicht überraschend gewesen, sagt Margarete von Oppen von der Kanzlei Arnecke Sibeth. Allerdings seien es hier ungewöhnliche harte Konsequenzen, die einen kleinen formalen Fehler bestrafen. So muss der beklagte Landwirt mehr als 45.000 Euro an Einspeisevergütung zurückzahlen, weil der die Anmeldung seiner Photovoltaik-Anlage versäumte. In einem anderen Fall müssen sogar rund 750.000 Euro zurücküberwiesen werden. „Da kann man für die Betroffenen nur hoffen, dass sie die Photovoltaik-Anlage in eine eigene Projektgesellschaft ausgelagert haben. Dann können sie wenigstens Insolvenz anmelden, wenn die Rückzahlungen so hoch ausfallen, dass sie nicht mehr tragbar wären“, so von Oppen.

Ein direkter Nutzen für die Stromkunden ergibt sich aus dem Urteil nicht. Weder sei die Höhe der Einspeisevergütungen insgesamt betroffen, was das Gericht im Übrigen gar nicht geprüft hatte, noch profitieren sie von der Rückzahlung, da die Gelder auf das EEG-Konto zurückgehen, auf dem Stand Juni bereits 5,1 Milliarden Euro liegen. Allerdings fließt der EEG-Kontostand Ende September in die Berechnung der EEG-Umlagehöhe für das Folgejahr mit ein.

Die überwiegende Anzahl der knapp 5.000 bekannten Fälle, die von dem Urteil betroffen sind, liegen im Bereich der Schleswig-Holsteiner Netz AG. Es ist daher naheliegend zu fragen, ob nicht auch den Netzbetreiber eine Schuld trifft. Hätte er nicht den Anlagenbetreiber kontrollieren müssen, wie es bei anderen Netzbetreibern üblich ist? Hätte er nicht früher merken müssen, dass er die Vergütung ohne rechtliche Grundlage zahlt? Doch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. „Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es eine eindeutige Regelung zur Meldepflicht im EEG gibt und die liegt beim Betreiber. Und auch bei den Rechtsfolgen gibt es wenig Spielraum. Der Wortlaut insoweit leider eindeutig“, sagt Bettina Hennig von der Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz. Nach der Rückzahlung steht dem Betreiber bis zum 31. Juli 2014 nur der Marktwert des Stroms zu und vom 1. August 2014 bis zur Nachmeldung der Anlage im November 2014 gar nichts. Gleichzeitig hat er aber emissionsfreien Ökostrom eingespeist und dieser wurde auch von Stromkunden verbraucht. „Normalerweise gibt es für Fälle, in denen jemand ohne rechtliche Grundlage wie zum Beispiel einen gültigen Vertrag Leistungen erbringt, einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Das heißt die erbrachte Leistung wird entweder zurückgewährt oder angemessen vergütet“, erläutert Hennig. Doch in seinem Urteil VIII ZR 304/14 vom 18. November 2015 hatte der BGH dies schon einmal abgelehnt und entschieden, dass aufgrund der EEG-Regelungen die Sanktionierung des Fehlverhaltens im Vordergrund steht. Auch in dem aktuellen Urteil werden kein Gegenansprüche anerkannt. Die einzige Möglichkeit, noch wenigstens etwas zurück zu erhalten, seien die vermiedenen Netzentgelte, die man dem Netzbetreiber nun in Rechnung stellen könne, sagt von Oppen.

Dabei hat der Gesetzgeber dieses extrem scharfe Schwert für das Versäumen einer Formalie schon selbst wieder geschliffen. Im EEG 2017 heißt es, dass die Förderung nur noch um 20 Prozent reduziert wird, wenn zwar nicht die Bundesnetzagentur-Anmeldung aber zumindest die Jahresmeldung über die eingespeiste Strommenge erfolgt ist und diese Regelung gilt auch für Bestandsanlagen. „Für alle Anlagenbetreiber, die bisher von ihrem Netzbetreiber noch keine Rückforderung auf dem Tisch haben oder sich noch in einem laufenden Gerichtsprozess befinden, sind das gute Nachrichten,“ so Hennig, denn die neue Regelung gelte für Strom, der seit dem 1. August 2014 eingespeist wurde und alles davor, sei in vielen Fällen bereits verjährt. „Nur bereits rechtskräftig entschiedene Verfahren sind ausdrücklich ausgeschlossen.“

Ob alle derzeit noch laufenden Verfahren nun auch nach dem alten, harten Recht entschieden werden, ist, wenn auch wahrscheinlich, noch nicht ganz klar. Denn theoretisch hätten die Richter im vorliegenden Fall für die Strommenge nach dem 1. August 2014 auch die neue, abgeschwächte Regelung anwenden können. Warum sie das nicht getan haben und was das für die folgenden Verfahren bedeutet, wird erst aus der Urteilsbegründung hervorgehen, die noch nicht vorliegt. Margarete von Oppen vermutet, dass es aufgrund der Gewaltenteilung sei es nicht möglich gewesen sei, die neue Gesetzgebung für schon laufende Verfahren anzuwenden.

Sollte das so sein, ist es fast aussichtslos noch eine andere Entscheidung zu erkämpfen.  Zwar sei es in anderen Fällen, zum Beispiel beim Streit um Netzanschlusspunkte schon vorgekommen, dass auch nach einem BGH-Urteil untere Gerichte noch vereinzelt abweichende Entscheidungen getroffen haben. Diese Fälle waren aber anders gelagert. So habe der BGH dort die Absicht des Gesetzgebers in den Vordergrund gestellt und entsprechend entschieden, während spätere Richter sich auf den tatsächlichen Wortlaut berufen hatten. Eine solche Entwicklung sei bei diesem Urteil aber nicht zu erwarten, sagt Hennig. Dafür biete das Gesetz zu wenig Spielraum für Interpretationen. Wenn es also keine zusätzlichen Argumente im Einzelfall gibt, bleibe den Betroffenen wohl nur, ihre Verfahren so kostengünstig wie möglich zu beenden und die Rückzahlung wohl oder übel zu leisten. Allerdings sollten Anlagenbetreiber immer genau prüfen, ob sie sich auf die entschärften Regelungen des EEG 2017 oder auf Verjährung berufen können. Und auch von Oppen sagt: „Nur wenn der Fall wirklich deutlich anders liegt als bei dem bereits entschiedenen, könnte man seinen ganzen Mut zusammen nehmen und es noch einmal versuchen.“

 

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.