KfW konkretisiert Anforderungen für PV-Speicherförderung

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Wer im Jahr 2016 eine Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für seinen Photovoltaik-Speicher in Anspruch nehmen will, muss bestimmte Anforderungen einhalten – sowohl was den Speicher selbst als auch was Installation und Inbetriebnahme angeht. In der bisherigen Bekanntmachung vom 17. Februar 2016 waren einige Anforderungen noch eher schwammig formuliert. Im einer „Anlage zum Merkblatt Erneuerbare Energien – Speicher“ hat die KfW diese Anforderungen nun konkretisiert. Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte gekürzt zusammengefasst:

Abregelung der maximalen Leistungsabgabe auf 50 Prozent

Bezugsgröße ist die installierte Leistung gemäß EEG. Der Anlagenhersteller muss eine Erklärung des Speicherherstellers zur technischen Umsetzbarkeit der Leistungsbegrenzung beim eingesetzten Speicher vorweisen. Eine Fachkraft muss die Aktivierung der Leistungsbegrenzung bei Inbetriebnahme bestätigen. Eine gesonderte Messung ist dafür nicht erforderlich.

Schnittstellen zur Fernparametrierung und zur Fernsteuerung der Wechselrichter

Pro Wechselrichter (bei AC-Kopplung sowohl Solar- als auch Batteriewechselrichter) müssen zwei geeignete und offenen Schnittstellen zur Fernparametrierung (z.B. Neueinstellung von Kennlinien) und zur Fernsteuerung vorhanden sein. Solange alle Funktionalitäten gegeben sind, müssen die Schnittstellen nicht physisch getrennt sein.

Als geeignet gilt eine Standard-IP-Schnittstelle, soweit nicht andere Anforderungen in technischen Regelwerken formuliert werden. Die Existenz der Standard-IP-Schnittstellen kann durch eine Herstellererklärung nachgewiesen werden.

Als offen gilt eine Schnittstelle, wenn der zugrunde liegende technische Standard und das verwendetet Kommunikationsprotokoll jedem Interessanten zugänglich sind. Wird eine nicht standardisierte Schnittstelle verwendet, muss jedem Interessierten eine detaillierte Schnittstellenbeschreibung zugänglich gemacht werden. Informationen gelten als „für jeden Interessierten zugänglich“, wenn sie über das Internet oder auf Anfrage beim Hersteller bzw. Händler verfügbar sind.

Die Schnittstellen müssen vorhanden und funktionsfähig aber nicht permanent aktiv sein. Der Zugriff auf die Schnittstellen kann durch ein Passwort geschützt werden. Der Installateur muss dann das Passwort vom Hersteller bzw. Händler erhalten können.

Gültige Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher

Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDE-Bestimmungen, VDE-Anwendungsregeln) und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher eingehalten werden. Insbesondere sollen die VDE Anwendungsregel VDE-AR-E 2510-2, die VDE-AR-N 4105 und der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ in der jeweils gültigen Ausgabe beachtet werden.

Solange keine spezifischen technischen Regeln für Batteriespeicher vorhanden sind, müssen die Regelwerke für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz angewendet werden.

Kompatibilität des Batteriemanagementsystems mit Austauschbatterien

Die Schnittstelle zwischen dem Batteriemanagementsystem des Batterieverbandes und dem Leistungssteller und das genutzte Kommunikationsprotokoll müssen offen sein, um eine Kompatibilität mit Austauschbatterien gewährleisten zu können. Die Kriterien für die Offenlegung entsprechen den oben bereits beschriebenen Kriterien. Eine nicht-fachgerechte Kommunikation über diese Schnittstellen ist aufgrund von Sicherheitsrisiken unbedingt zu vermeiden. Daher kann der Hersteller bzw. Händler diejenigen, denen die Informationen zugänglich gemacht werden, zu einem fachgerechten Umgang verpflichten.

Zeitwertersatzgarantie für Batterien bei deren Defekt

Eine Batterie gilt als defekt, wenn die tatsächlich vorhandene Speicherkapazität (in Kilowattstunden) 80 Prozent der Nennkapazität unterschreitet. Hersteller bzw. Händler und Anlagenbesitzer können vereinbaren, bei welcher Nutzung der Anspruch auf die Zeitwertersatzgarantie erlischt. Soll die Zeitwertersatzgarantie aufgehoben werden, ist der Hersteller bzw. Händler in der Nachweispflicht. Vorrausetzung ist in jeden Fall eine Änderung der Betriebsweise der Batterie gegenüber dem Werks- bzw. Installationszustand. Die muss durch den Anlagenbesitzer oder auf seine Initiative hin erfolgt sein.

Sicheren Betrieb durch die Einhaltung von Normen gewährleisten

Für den sicheren Betrieb eines Batteriespeichersystems und dessen Batterien sind die entsprechenden VDE-Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt sowohl für die produktseitige Sicherheit, als auch für die fachgerechte und sicherere Inbetriebnahme. Die genauen Anforderungen für den sicheren Betrieb durch die Einhaltung von Normen finden Interessierte unter Punkt 6 in derAnlage zum Merkblatt Erneuerbare Energien – Speicher der KfW.

(Mirco Sieg)

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