KAGB: Weiter keine Propektpflicht für Energiegenossenschaften

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Das Kleinanlegerschutzgesetz ist nun im Bundestag verabschiedet worden. Dabei hat die Bundesregierung nun doch Ausnahmeregelungen für Genossenschaften vorgesehen. „Es ist sehr erfreulich, dass sich Genossenschaften auch zukünftig über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren können, ohne dass ein aufwendiger Verkaufsprospekt erstellt werden muss“, erklärte Eckhard Ott, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV). Der Verband bezeichnete die im Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten für einen verbesserten Schutz der Anleger als angemessen.

Im Zuge der Reform herrschte bei vielen Energiegenossenschaften lange Zeit Unsicherheit. „Die Ausnahmeregelungen bewahren Genossenschaften vor erheblichen administrativen Zusatzkosten, die das ohnehin schon hohe Schutzniveau nicht weiter verbessert hätten“, so Ott. In diesem Zusammenhang begrüßt er auch die vom Bundestag fraktionsübergreifend unterstützte Erklärung des Finanzausschusses, nach der Genossenschaften grundsätzlich keine Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches seien. Zuvor hatte dies bereits der Bundesrat bekräftigt. Dies wirkt sich auf die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) aus. Zugleich ist damit die erhebliche Rechtsunsicherheit für Genossenschaften – insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien – beseitigt, wie es beim DGRV heißt.

Die Regierung wollte mit dem neuen Gesetz Lücken in der Regulierung des so genannten Grauen Kapitalmarkts schließen. So dürfen Nachrangdarlehen und ähnliche Verträge künftig nur noch mit einem Verkaufsprospekt beworben werden, wie es beim DGRV weiter hieß. Ausnahmen gebe es dafür nur für Genossenschaften sowie für bürgerschaftliche, soziale und gemeinnützige Projekte.

Die bisher schon geltende Prospektbefreiung bei der Mitgliedereinwerbung von Genossenschaften werde konsequent auf Angebote von Mitgliederdarlehen übertragen. „In seiner Begründung verweist der Gesetzgeber zu Recht auf den traditionell sehr hohen Mitgliederschutz der Genossenschaften, den insbesondere die Gründungs- und Pflichtprüfungen durch die gesetzlichen Prüfungsverbände gewährleisten“, sagte Ott weiter. (Sandra Enkhardt)

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