Mit der EEG-Novelle sind interessante Neuregelungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen in Kraft getreten. Eine davon ist das gezielte Anreizen des Direktverbrauchs. Anlagenbetreiber können künftig den erzeugten Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbrauchen und haben trotzdem Anspruch auf eine Vergütung. Nach § 33 Abs. 2 des novellierten EEG erhalten sie für den direkt genutzten Solarstrom eine Zahlung von 25,01 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaik-Anlage nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde, sich direkt an oder auf einem Gebäude befindet und über eine Leistung von höchstens 30 Kilowatt verfügt. Der Betreiber muss zusätzlich nachweisen, dass er selbst oder ein Dritter, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage befindet, den Strom verbraucht. Dabei kommt es auf die Gleichzeitigkeit von Stromerzeugung und –verbrauch an.
Diese Regelung stellt eine neue Option für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen dar. Sie stellt aber keine Pflicht da, so dass sich der Besitzer auch jederzeit wieder gegen die Regelung entscheiden kann, wie das Bundesumweltministerium feststellt. Der Strom aus der Photovoltaik-Anlage, der nicht selbst verbraucht und damit ins Netz eingespeist wird, wird nach den allgemein gültigen EEG-Sätzen vergütet. Dies sind derzeit 43,01 Cent je Kilowattstunde aus gebäudeintegrierten Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt.
Keine steuerlichen Nachteile
Diskussionen gab es noch über die steuerliche Behandlung des selbst verbrauchten Solarstroms. Das Bundesumweltministerium hat dazu eine Stellungsnahme veröffentlicht, die allerdings nicht verbindlich ist. Demnach wirkt sich der Direktverbrauch nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Somit ändert sich die steuerrechtliche Situation des Betreibers nicht. Er muss als Kleinunternehmer weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen. Insgesamt führt der Eigenverbrauch nicht zu einer finanziellen Verschlechterung für Anlagenbetreiber, die für die Einspeisung Umsatzsteuer abführen und von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen. Die Neuregelung sei lediglich als Anreiz gedacht, den Verbrauch stärker an der eigenen Erzeugung auszurichten, schreibt das Bundesumweltministerium. Die Umsatzsteuer müsse auch im Falle des Direktverbrauchs für den gesamten erzeugten Stroms abgeführt werden und kann somit dem Netzbetreiber in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden. Steuerliche Auswirkungen hat das Gesetz somit nur auf Anlagenbetreiber, die unter das Umsatzsteuerrecht fallen.
Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerpflichtig
Die Umsatzsteuer wird nicht bei sogenannten Kleinunternehmern erhoben. Ihr Umsatz darf nach geltendem Steuerrecht im vorangegangen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro gelegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Viele Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die Solarstrom ganz oder teilweise ins Netz einspeisen, nutzen diese Regelung. Bei der Umsatzsteuer mache es somit keinen Unterschied, ob der Kleinunternehmer Strom direkt vor Ort verbraucht oder ins öffentliche Netz einspeist, so die Auffassung des Ministeriums. Wenn er Betreiber allerdings als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, kann er die auf den Erwerb der Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer bei der Vorsteuer geltend machen. Somit ist er wirtschaftlich erheblich besser gestellt, da er bis zu 19 Prozent des Kaufpreises zurückerhält. Die umsatzsteuerliche Situation des Betreibers ändere sich auch nur unwesentlich, wenn er den Direktverbrauch in Anspruch nimmt.
Abschließend stellt das Bundesumweltministerium klar: Der umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber muss für die gesamte Menge des erzeugten Solarstroms Umsatzsteuer zahlen — egal, ob er die ihn ins Netz einspeist oder direkt verbraucht. Der Netzbetreiber wiederum muss die Umsatzsteuer in vollem Umfang an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage entrichten.(SE)
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