Bestimmte Photovoltaik-Anlagen aus dem Jahr 2022 oder früher können ebenfalls „zum Nullsteuersatz wechseln“. Wer die Frist bis 11. Januar 2024 nutzt, profitiert mit seiner Photovoltaik-Anlage sogar rückwirkend ab Anfang 2023.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben werden häufige Einzelfragen aus der Praxis beantwortet.
Steuertipp: Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit Anfang 2023 mit null Prozent Umsatzsteuer verkauft. Betreiber dieser Anlagen kommen in den Genuss des Steuervorteils, den frühere Käufer nur mit komplizierter Bürokratie erreichen konnten und dann für den privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer zahlen mussten. Doch auch für Bestandsanlagen eröffnet die Finanzverwaltung eine Befreiungsmöglichkeit.
Steuertipps: Die Photovoltaik-Steuerreform, die der Bundestag Ende 2022 beschlossen hatte, warf in der Branche und bei Anlagenbetreibern viele Fragen auf. In den vergangenen Monaten hat das Bundesfinanzministerium darauf mit drei BMF-Schreiben reagiert und die Anwendung der gesetzlichen Regelungen konkretisiert.
Auch wer 2022 eine Solaranlage gekauft hat, kann die Umsatzsteuer zurückerhalten: indem er die Anlage seinem Unternehmensvermögen zuordnet und sie zeitgleich zum Nullsteuersatz wieder entnimmt. Letztmögliches Datum ist der 2. Oktober 2023.
Dem Branchenverband zufolge hat es angesichts der Diskussionen um befristete Umsatzsteuersenkungen für Gastronomie und Energielieferungen Verunsicherungen gegeben, auf welche Dauer der Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik-Anlagen angelegt ist. Das Bundesfinanzministeriums habe jedoch bestätigt, dass dieser Nullsteuersatz nicht befristet ist.
Steuertipps: Die neuen Regelungen zur Einkommensteuer betreffen ausschließlich Käufer und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen. Die Steuerbefreiung greift bei Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt, bei Mehrfamilienhäusern kann die Leistung auch höher sein. Wie und wo sich die Änderungen auswirken, erklärt unser Steuerexperte Thomas Seltmann.
Zwischen dem Entwurf und dem finalen Dokument gab es noch einige Änderungen. Der BSW-Solar sieht viele seiner Änderungsvorschläge umgesetzt. Zudem sind Beispielfälle ergänzt worden, die das Verständnis für konkrete Anwendungsfälle erleichtern sollen.
Kleingewerbe und Freiberufler müssen darauf achten, dass sie firmeneigene Elektrofahrzeuge in der Steuererklärung richtig angeben. Es existieren etwas mehr Faktoren als beim Verbrenner, was auch an den diversen Förderungen liegt.
Die Umsatzsteuer auf private Photovoltaik-Anlagen fällt weg und auch die Gewinne aus Anlagen bis 30 Kilowattpeak sind künftig steuerfrei. Im pv magazine Podcast diskutieren wir, welchen Einfluss die neuen Regeln auf den Markt haben werden, wie Anlagenbetreiber die Besteuerung schon bestehender Anlagen einstellen oder anpassen und was Installationsbetriebe nun beachten müssen.