Steuerliche Aspekte der Elektromobilität

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Ob kleiner Handwerksbetrieb oder freiberuflicher Energie­berater: Die Umstellung auf Elektromobilität treibt viele Unternehmer um. Dabei geht es nicht nur um die Anschaffung. Auch bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns spielen die Elektrofahrzeuge eine Rolle. Denn es gibt einige Unterschiede gegenüber dem Verbrenner.

Da sind zum einen die Zusatzeinnahmen durch die Prämie aus den Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten). Denn die kann er nicht zu 100 Prozent als Einnahme verbuchen. „Überträgt ein Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Paragrafen zwei, Absatz eins des Umsatzsteuer­gesetzes UStG des Unternehmers und um eine umsatzsteuerbare Leistung. Entsprechende Umsätze unterliegen dem Steuersatz von 19 Prozent“, heißt es dazu etwas sperrig beim Bundesfinanzministerium. Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuer muss abgeführt werden. Steuerberater Markus Sprenger empfiehlt, beim Vertrag mit dem Dienstleister darauf zu schauen, „ob der Betrag brutto oder netto vereinbart wurde“.

Etwas verzwickt sind auch die Förderungen. Der Hersteller­bonus gilt als Rabatt und reduziert den Kaufpreis, was sich auf die Abschreibung auswirkt. Bei der Förderung durch den Staat hingegen besteht ein Wahlrecht. „Ertragssteuerlich kann dieser Zuschuss direkt von den Anschaffungskosten abgezogen werden“, erklärt Sprenger. Danach wird der verbleibende Betrag abgeschrieben. Das bedeutet, die jährliche Abschreibung des Kfz reduziert sich. Alternativ können die 6.000 Euro als Betriebseinnahme verbucht werden. Dann bleibt die Abschreibung höher, gleichzeitig steigen die Einnahmen. Für Unternehmen mit konstanten oder leicht schwankenden Einnahmen spielt das steuerlich kaum eine Rolle. Wer jedoch in manchen Jahren mehr, in anderen weniger verdient, für den kann es sinnvoll sein, den Zuschuss in einem einkommensschwachen Jahr als Einnahme zu betrachten.

Sonderregel für Lieferwagen liegt auf Eis

Eine Sonderregel hatte die Bundesregierung für Lieferwagen geplant. „Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wurde 2019 eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt, die allerdings seitdem wegen Bedenken der EU-Kommission auf Eis liegt“, erläutert Joseph Seybold, Verkehrsexperte bei der IHK für München und Oberbayern. Die Regelung sei noch nicht rechtskräftig, da die EU-Kommission eine unerlaubte Beihilfe wittert und daher noch kein grünes Licht dafür gegeben hat. Ursprünglich sollten Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Leasingnehmer erhalten ebenfalls Vorteile. „Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen, sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert“, erklärt Seybold.

Auch die benötigte Energie zum Aufladen abzurechnen, kann schwierig werden. Beim Verbrenner genügten die Quittungen von der Tankstelle. Bei öffentlichen Ladestationen ist das ähnlich, zumal Geschäftstarife oft die Möglichkeit einer finanzamtskonformen Dokumentation bieten. Schwieriger wird es bei den Wallboxen im privaten Umfeld, sei es, dass ein Freiberufler mit seinem Haushaltsstrom lädt, sei es, dass ein Handwerker seine Wohnung auf dem Betriebsgelände hat.

Dann muss der Steuerzahler nachweisen, wie viel Strom er zu welchem Preis in die Batterie geladen hat. „Als Nachweis kann beispielsweise ein gesonderter Stromzähler (stationär oder mobil) verwendet werden“, heißt es dazu beim Bundesfinanzministerium. Laut Steuerexperte Sprenger existieren auch andere Möglichkeiten: „Finanzämter verlangen üblicherweise keine energiewirtschaftlich und eichrechtlich exakten Messungen, sondern es genügen plausibel und nachvollziehbar ermittelte Werte, beispielsweise des Energiemanagementsystems oder ungeeichte, interne Zähler, manchmal werden auch Schätzwerte akzeptiert, wenn keine Messwerte vorhanden sind.“

Firmenwagen zu Hause laden

Werden an den Ladesäulen Privatfahrzeuge und Firmen­wagen geladen, muss klar sein, welcher Anteil zu den betrieblichen Aufwendungen gehört. Auf Firmenparkplätzen ist das in der Regel kein Problem, da jeder über eine eigene Ladekarte verfügt. Darf der Arbeitnehmer aber seinen Firmenwagen zu Hause laden und hat dort ein weiteres, privates Elektromobil, wird es anspruchsvoller.

Für Mitarbeiter existieren jedoch auch zahlreiche Erleichterungen. „Wenn sie an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers ihr privates oder ihr Firmenauto beziehungsweise ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen, ist das steuerbefreit“, sagt Seybold. Das heißt, sie müssen den Strom nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Vereinfacht sind auch die Vorgaben für Ladestationen im privaten Bereich, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. „Überlässt er seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann ist das komplett lohnsteuerfrei“, erklärt die IHK. Etwas anders liegt der Fall, wenn er sie übereignet. Aber auch dann gilt ein für die meisten Arbeitnehmer mit Dienstwagen günstiger Steuersatz von pauschalen 25 Prozent. Wichtig: Die Ladestation muss dabei zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur Ladestation daheim gibt.

Vorsicht ist bei manchen Angeboten von Kfz-Händlern angebracht. Wer kurzfristig ein Elektroauto haben will, bekommt unter Umständen ein Fahrzeug angeboten, das der Händler bereits erworben hat. Damit der staatliche Zuschuss nicht gestrichen wird, erhält der Käufer zwar das Fahrzeug, es bleibt aber bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist Eigentum des Händlers. Das macht nicht nur die Kfz-Versicherung teurer. Hier muss auch klar vereinbart sein, dass der Unternehmer und nicht der Händler die Anschaffungskosten in dieser Phase abschreibt. Möglich sei das, heißt es beim Bayerischen Landesamt für Steuern: „Ein Wirtschaftsgut gilt mit seiner Lieferung als angeschafft. Eine Anschaffung im ertragsteuerlichen Sinne liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige den erworbenen Pkw geliefert bekommt und darüber wirtschaftlich verfügen kann.“

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