Wer schon vor Einführung des Nullsteuersatzes beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen zum 1. Januar 2023 eine Anlage angeschafft hat, wählte häufig die Umsatzsteuerpflicht, um die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen. Folge ist, dass für den privaten Eigenverbrauch von Strom aus der Photovoltaik-Anlage Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Jedenfalls solange, bis der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich ist.
Inzwischen haben Steuerexperten und die Finanzverwaltung aber eine Möglichkeit beschrieben, bei diesen Anlagen die Umsatzsteuerzahlung für den Eigenverbrauch zu beenden. In diesem Beitrag haben wir darüber ausführlich informiert.
Nach Veröffentlichung dieses Textes hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine weitere Verwaltungsanweisung erlassen (BMF-Schreiben – wir berichteten), in der diese Möglichkeit vereinfacht und rechtlich abgesichert wird. Außerdem räumt das Bundesfinanzministerium darin aufgrund der zuvor bestehenden Rechtsunsicherheiten eine Frist bis zum 11. Januar ein, dies sogar rückwirkend für das ganze Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen – also nicht erst mit der Mitteilung ans Finanzamt.
Wer also bis 11. Januar 2024 dem Finanzamt die rückwirkende umsatzsteuerliche Entnahme der Photovoltaik-Anlage zum 1. Januar 2023 erklärt, muss schon für das ganze Jahr 2023 keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch mehr zahlen. Wer die Frist verstreichen lässt, kann auch danach noch die Anlage entnehmen und muss dann ab diesem Zeitpunkt den privaten Eigenverbrauch nicht mehr versteuern.
Webinarhinweis
Anwendbar ist das Verfahren, wenn es sich um Anlagen handelt, die heute bei einem Kauf grundsätzlich dem Nullsteuersatz unterliegen würden, also insbesondere Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung und darüber hinaus Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und gemeinnützig genutzten Gebäuden, sofern hier ein umsatzsteuerpflichtiger Stromverbrauch („unentgeltliche Wertabgabe“) stattfindet. Typischerweise betrifft dies Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden, deren Strom zum privaten Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung genutzt wird.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Wieder einmal ein interessanter Artikel. Ich habe meine in 2022 erstellte PV-Anlage im August rückwirkend zum 01. Januar 2023 ins Privatvermögen übernehmen wollen. Man teilte mir damals mit, dass dies nicht rückwirkend möglich wäre (war ja auch bis vor kurzem noch so). Die Anlage ist nun seit September im Privatvermögen. Sollte es – aus Gründen der Gleichbehandlung – möglich sein, sich die bis dahin gezahlte USt auf eigenverbrauchten Strom nachträglich erstatten zu lassen?
Sie können wie im Artikel beschrieben die Entnahme auf den 1.1.2023 vorziehen. Die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch ist ohnehin erst mit der Jahressteuererklärung 2023 der Umsatzsteuer fällig, die im Laufe der nächsten Monate zu erstellen ist. Falls Sie schon Voranmeldungen abgegeben haben und dabei Vorauszahlungen geleistet, sind diese in der Jahreserklärung zu verrechnen und werden dann ggf. erstattet.
Danke für die schnelle Antwort. Dies schafft mir nun doch ein wenig Klarheit. Ich werde beim Finanzamt zuvor meinen Fall nochmal aufrollen, und hoffe dass man dort meinem Wunsch dann auch entspricht.
Danke für den Tipp,
wie teile ich das dem Finazamt am besten mit? Gibt es einen Mustervorlage?
Vielen Dank
Ich habe gerade mit dem Finanzamt telefoniert. Die Erklärung muss formlos in einem Schreiben erfolgen (Mail, Kontaktformular über die Webseite des Finanzamtes).
Die Entnahme ins Privatvermögen muss ich ja in der UStE entsprechend beziffern. Welchen Wert lege ich denn hier an? Meine Anlage, inklusive Speicher, wurden im Jahr 2021 gekauft.
Veranschlage ich dann den kompletten Rechnungswert oder lege ich hier eine Wertminderung zugrunde?
Genau genommen müsste man den sogenannten „Teilwert“ zum Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Entnahme ermitteln, das ist der Wiederbeschaffungswert der Photovoltaikanlage. Da sich dieser kaum ermitteln lässt, da eine solche Anlage praktisch nicht verkäuflich ist, kann man vereinfachend den theoretischen Buchwert verwenden. Das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man die Photovoltaikanlage linear über 20 Jahre abschreiben würde. Wurde eine Anlage für 20.000 Euro im Juli 2021 gekauft wäre das zum Zeitpunkt der (rückwirkenden) Entnahme Anfang 2023: 20.000 Euro abzüglich Abschreibung für 18 Monate (Juli 2021 bis Dezember 2022) 1.500 Euro, ergibt 18.500 Euro.
Wenn ich die PV Anlage (Kauf 2021) jetzt in das Privatvermögen überführe, besteht dann das Risiko, dass das Finanzamt die zurückgezahlte Mehrwertsteuer vom Kauf, wieder einfordert? Leider hatte ich das Ende letzten Jahres auch in einem Artikel gelesen und das trägt zur allgemeinen Verunsicherung bei.
Vielen Dank für eine Antwort
Die Anzeige beim FA kann mit diesem Musterbrief angezeigt werden:
——————————
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine Photovoltaikanlage MaStR-Nr. SEExxxxxxxxxxx (siehe Anlage )zum 01.01.2023 gem. den in BMF-Schreiben 2023/0197236 vom 27.2.2023 (GZ: III C 2 – S 7220/22/10002 :010) und 2023/0981392 vom 30.11.2023 (GZ: III C 2 – S 7220/22/10002 :013) genannten Voraussetzungen aus dem Unternehmensvermögen entnommen und zu 100% meinem Privatvermögen zugeordnet habe.
Aufgrund des Vorhandenseins einer im Haushalt vorhandenen Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge (siehe Anlage) sowie eines privaten E-Kfz ist gem. Randziffer 5 im o.g. BMF-Schreiben davon auszugehen, dass ich beabsichtige, künftig mehr als 90% des erzeugten Stromes für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden.
Da die übrigen Voraussetzungen des §12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, unterliegt die Entnahme der Anlagen gem. Randziffer 7 im o.g. BMF-Schreiben als unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.
Die Umsatzsteuer aus erhaltenen Einspeisevergütungen werde ich selbstverständlich weiterhin im Rahmen meiner umsatzsteuerlichen Pflichten erklären.
Mit freundlichen Grüßen
——————————
Anstelle der Ladeeinrichtung kann auch ein Batteriespeicher oder eine Wärmepumpe angegeben werden.
Man kann das am einfachsten über Elster dem Finanzamt mitteilen. Unter „Formulare & Leistungen-> Alle Formulare -> Anträge, Einspruch und Mitteilungen“ dann „Sonstige Nachrichten an das Finanzamt“ auswählen und dort die Mitteilung versenden. Vorteil ist auch, dass man dann belegen kann, was man dem Finanzamt wann geschickt hat.
Die MWSt wird nicht zurückgefordert, denn man bleibt ja weiterhin umsatzsteuerlich bei der Regelversteuerung, muss also auch weiterhin UStVA, bzw. eine USt-Erklärung abgeben, bis man dann nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln kann. In den Voranmeldungen ist dann aber nur noch die Umsatzsteuer einzutragen, die man infolge der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhält. Das ist dann sozusagen ein durchlaufender Posten.
Beim Wert der PV-Anlage habe ich den Wiederbeschaffungswert – der ja im Moment deutlich unter den Anschaffungskosten liegt – angegeben. Da man sich die Anlage ja selbst „verkauft“ und der MWSt.-Satz auf PV-Anlagen in 2023 ja 0 % war, ist hier auch nichts zu versteuern.
Guten Tag,
ich möchte hier auch nochmal dazu nachfragen.
Damit auf den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss, gibt es hierfür irgendwelche Voraussetzungen?
Wir speisen den kompletten Überschuss (Gesamterzeugung abzüglich Eingenverbrauch) komplett ein und erhalten entsprechend die Einspeisevergütung. Derzeit haben wir keine Speichermöglichkeit und auch keine Wärmepumpe. Wallbox ist vorhanden, aktuell jedoch noch kein E-Auto.
Mit freundlichen Grüßen
Das würde mich auch interessieren. Bei einer Gleichbehandlung zu heutigen Erwerb einer PV Anlage, muss ja kein Speicher oder sonstiges vorhanden sein, geschweige denn 90 % selber zu verbrauchen.
Wir bezahlen bisher nur die Umsatzsteuer auf die von Sonnen gelieferte Freistrommenge. Nicht auf den Eigenverbrauch. Gilt auch hier diese Befreiung? Ohne das man die Vorsteuer vom Kauf der Anlage zurück bezahlen muss.
Das würde mich auch interessieren. Wie beeinflusst eine „Entnahme ins Privatvermögen“ der PV-Anlage (samt Speicher) die steuerlichen Abrechnungen bei einer SonnenFlat X?
Oder gibt es da keine Auswirkungen?
Mir ist klar, dass ich auf den Eigenverbrauch keine USt mehr zahlen muss – was schonmal prima ist.
Da man für die SonnenFlatX ja die Einspeisevergütung an Sonnen abtritt und der Netzbetrieber die Ust auf die Einspeisung an Sonnen zahlt – man dafür aber eine „Freistrommenge“ von Sonnen erhält, sollte hier immer noch USt zu zahlen sein, solange man kein „echter“ Kleinunternehmer ist, oder?
Beeinflusst die Übernahme der Anlage in das Privatvermögen die laufende Abschreibung?
Muss ich einen Teil der zurück erhaltenen Mehrwertsteuer zurückbezahlen?
Ich habe die PV vor 4 Jahren gekauft, habe zwischenzeitlich ein kleines Nebengewerbe gegründet, welches ich wegen der PV Anlage nicht als Kleingewerbe ausüben, sondern nur wegen der PV MwSt ausweisen muss. Ich würd gerne schon nach 4 statt 5 Jahren zurück wechseln und habe eben erden Artikel hier entdeckt und hab somit nur noch wenige Stunden.
Guten Tag,
ich habe es leider verpasst zum Stichtag (11.01.2024) dem FA die Entnahme ins Privatvermögen anzuzeigen.
Ist dies jetzt rückwirkend zum 01.01.2024 genauso möglich?