BGH-Urteil führt nicht zu Paradigmenwechsel bei Auszahlungen der EEG-Vergütung

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Die EEG-Vergütung ist den Anlagenbetreibern erst final nach Jahresabschluss zu zahlen. Dies ist der Tenor eines Urteils (Az. XIII ZR 3/25) des Bundesgerichtshofs (BGH), das er bereits am 10. Februar fällte. Martin Maslaton von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft hat diesen Entscheid nun eingeordnet. Nachfolgend eines Interviews mit dem „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“ veröffentlichte der Rechtsanwalt dazu die Kernpunkte auch auf der eigenen Website.

Demnach basiert der Fall auf einem Rechtsstreit zwischen einem Thüringer Anlagenbetreiber und einem Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber weigerte sich demnach, die angebotene jährliche Abrechnung der EEG-Vergütung zu akzeptieren. Er stellte die Einspeisevergütung dem Netzbetreiber monatlich in Rechnung. Pauschale Abschlagszahlungen des Netzbetreibers überwies er zurück und forderte stattdessen sofort fällige Monatsbeträge ein.

Die Richter am BGH sollten nun klären, wann der Vergütungsanspruch rechtlich tatsächlich entsteht. Nach ihrer Ansicht kann die Bestimmung der Vergütungsansprüche erst auf Basis der Jahresendabrechnung erfolgen. Daher sei die EEG-Vergütung als jahresbezogenes System konzipiert. „Die rechtliche Fälligkeit tritt somit erst mit Vorliegen dieser Abrechnung ein – regelmäßig also erst im Folgejahr der Einspeisung. Damit schafft der BGH eine klare Leitentscheidung für die künftige Handhabung durch Netzbetreiber und Gerichte“, erklärt Rechtsanwalt Maslaton.

Das Urteil verbietet jedoch nicht laufende Abschlagszahlungen. Die Richter am BGH stellten Maslaton zufolge klar, dass die etablierten monatlichen Abschläge weiterhin zulässig seien. Sie seien allerdings nur als Vorschusszahlungen für den später fällig werdenden Gesamtanspruch des Kalenderjahres zu werten. Maslaton hält diese Differenzierung für essenziell. „Eine rein jährliche Auszahlung würde für viele Anlagenbetreiber unzumutbare Finanzierungslasten bedeuten“, erklärt der Rechtsanwalt.

Es bestehe zwar kein gesetzlicher Anspruch auf die monatlichen Abschlagszahlungen, die sich aus dem Urteil ableiten lassen. Allerdings, so Maslaton weiter, liefert der BGH „tragfähige rechtliche Hilfskonstruktionen“. So seien sie unter anderem in der Branche seit langen Jahren üblich. Die Netzbetreiber seien zudem aufgrund ihrer eigenen Einbindung in Ausgleichsmechanismen faktisch gehalten, den Liquiditätsfluss aufrechtzuerhalten.

Das BGH-Urteil erzwinge daher keinen „keinen Paradigmenwechsel in der Auszahlungspraxis“, so die abschließende Einordnung des Rechtsanwalts. „Es handelt sich um eine dogmatische Klarstellung: Während die EEG-Vergütung rechtlich ein Jahresanspruch bleibt, wird sie wirtschaftlich weiterhin durch laufende Abschlagszahlungen geprägt sein“, erklärt Maslaton.

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