Bei Kritik an zögerlichem Netzanschluss von Erneuerbare-Anlagen verweisen manche Netzbetreiber gerne auf die Möglichkeit, flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, kurz FCAs) zu treffen. Dabei einigen sich der Netz- und der Anlagenbetreiber darauf, die Einspeiseleistung bei Engpässen kurzzeitig zu drosseln. Solch individuellen Übereinkünfte sollen es möglich machen, bei knappen Netzkapazitäten mehr Erneuerbare-Leistung anzuschließen.
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) verweist allerdings darauf, dass in der Praxis kaum solche FCA zustande kommen. Das blockiere den Erneuerbaren-Ausbau. Auch FCA-Standardverträge würden daran nichts ändern. Stattdessen plädiert der Verband in einem Positionspapier dafür, einen bundesweiten Standard für die flexible Netznutzung in das EEG aufzunehmen. Ein solcher Standard müsse den gesetzlichen Anspruch des Anlagenbetreibers auf flexible Netznutzung, klaren Kostenregeln und Rechtsfolgen umfassen.
Der Verband hat seine Position durch ein juristisches Gutachten der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) untermauern lassen.
Recht auf beschleunigte Netzauskunft
Nach Meinung des BNE sollte ein solches Regelpaket im EEG unter anderem das Recht auf die beschleunigte Netzauskunft enthalten. So sollten Netzbetreiber verpflichtet werden, innerhalb von maximal vier Wochen nach einem Anschlussbegehren Auskunft über die zur Verfügung stehende Anschlusskapazität zu erteilen. Ebenso sollten Anlagenbetreiber das ausdrückliche Recht erhalten, einen Netzverknüpfungspunkt zu wählen und diesen zu überbauen, sofern sie die maximale Wirkleistungseinspeisung durch technische Einrichtungen dauerhaft auf die verfügbare Kapazität begrenzen.
Desweiteren verlangt der Verband eine klare Regelung der Zumutbarkeit. So ist dem BBH-Gutachten zufolge die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Netzbetreiber erreicht, wenn die Kosten für die Optimierung, die Verstärkung und den Ausbau des Netzes mehr als 15 Prozent der Errichtungskosten der Anlage betragen. Anlagenbetreiber können etwaige Mehrkosten tragen, um sich den Zugang zu sichern.
Um die tatsächliche flexible Netznutzung zu garantieren, schlägt das Gutachten Mechanismen zur Sanktionierung bei Pflichtverstößen vor, wie etwa eine viertelstundenscharfe Strafzahlung von 10 Euro pro Kilowatt bei Überschreitung der Einspeisegrenzen. Dies sei viel effektiver, als Sanktionen in jedem Einzelfall verhandeln zu müssen.
„Ein Recht auf beschleunigte Netzauskunft gepaart mit einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für den Netzanschluss schafft die nötige Planungssicherheit für Großprojekte und macht diese wieder ‚bankable‘. Nur durch die nahtlose Integration der flexiblen Netzanschlussnutzung in ein weiterentwickeltes EEG lassen sich die Netzausbaukosten nachhaltig senken und die Ausbauziele erreichen“, heißt es im Positionspapier des BNE.
„Kleinstaaterei“ bei FCAs
Der Verband sieht bei FCA ein fundamentales Risiko- , Informations- und Machtgefälle zwischen Netzbetreibern und Anschlussnehmern. Das führe dazu, dass Projektierer oft unzumutbare Bedingungen akzeptieren müssten, die Projekte unfinanzierbar machen. Zudem verweigerten viele der über 850 Verteilnetzbetreiber standardisierte Lösungen, was zu einer massiven „Kleinstaaterei“ führe.
Den von der Bundesregierung geplanten Redispatchvorbehalt lehnt der BNE als ungeeignetes Mittel ab. Er entziehe den Anlagen die Finanzierungsgrundlage, erhöhe die Kosten und sei aller Voraussicht nach europarechtswidrig. Stattdessen brauche es zum Beispiel Co-Location-Speicher, die Strom einspeichern können, der sonst abgeregelt würde. Solche Speicher würden – wenn sie denn von den Netzbetreibern überhaupt erlaubt würden – bislang durch restriktive FCA-Praktiken lahmgelegt. Dazu gehörten träge Rampenvorgaben oder Ladeverbote in Redispatch-Situationen. „Für Standardfälle wie EE-Anlagen und Co-Location-Speicher bedarf es daher eines Komplett-Pakets an Regeln direkt im EEG“, fordert der BNE deshalb in seinem Positionspapier.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.







Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.
Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.