Ein Interview mit Marcus Vietzke, Gründer von Indielux, sorgte für einige Aufregung: Er erklärte, dass nach der neuen VDE-AR-N 4105:2026-03 Photovoltaik-Anlagen, die am Einspeisepunkt auf 800 Voltampere begrenzt sind, auch mit deutlich mehr als 2000 Watt Modulleistung und ohne Elektriker installiert werden können. Das neue Formular zur Anmeldung dieser Anlagen beim Netzbetreiber könnten die Betreiber selbst ausfüllen und unterschreiben. Hinweise von Lesern zeigten aber, dass längst nicht alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland ein solches Vorgehen akzeptierten.
Ein Beispiel dafür sind Netze BW. In dem Bereich „Häufig gestellte Fragen“ steht, ob man nach der neuen VDE-Richtlinie 4105 mehr als zwei Kilowatt Modulleistung als Balkonkraftwerk anmelden darf. Balkonkraftwerk wird dabei gern als Synonym für Stecker-Solar-Geräte verwendet. Die Antwort von Netze BW: „Nein, das ist eine Fehlinterpretation. Rechtlich bindend ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das klar definiert, dass ein vereinfachtes Anmeldeverfahren über das Marktstammdatenregister ohne eingetragene Elektrofachkraft mit Vergütungsausschluss nur bis maximal 800 Watt Wechselrichterleistung und bis maximal zwei Kilowatt Modulleistung möglich ist.“ Allerdings verweist dann Netze BW auch auf den neuen vereinfachten Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen, bei denen mehr als zwei Kilowatt Modulleistung möglich sind, sowie auf eine Übergangsfrist bis 1. März 2027, um die neue Richtlinie anzuwenden.
In diesem Fall liegt die Krux offensichtlich in den sprachlichen Feinheiten. So sind Photovoltaik-Anlagen, die auf 800 Voltampere am Einspeisepunkt begrenzt sind und über eine Modulleistung von maximal 2000 Watt verfügen, nach dem EEG als Stecker-Solar-Geräte definiert. In der neuen VDE 4105 wird hingegen von Kleinsterzeugungsanlagen gesprochen.
Dies bestätigt auch Frank Borchardt vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) auf Anfrage von pv magazine. „Es stimmt, dass in der Neufassung der 4105 nicht explizit auf die Definition des ‚Steckersolargeräts‘ (§ 3 Nr. 43 EEG) Bezug genommen wird. Die Begrenzung der Modulleistung auf zwei Kilowattpeak gilt nach wie vor für Stecker-Solar-Geräte, die nach EEG der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, das heißt von der Einspeisevergütung ausgeschlossen sind, und ausschließlich im Marktstammdatenregister angemeldet werden sollen. Für ‚Kleinsterzeugungsanlagen‘ gilt eine Begrenzung am Einspeisepunkt des Wechselrichters in die Hausinstallation auf 800 Watt (streng genommen 800 Voltampere). Wie viel Modulleistung hinter dem Wechselrichter steht, ist nicht begrenzt. Außerdem beinhaltet diese Anlage auch Speicher, kleine KWK- und Windanlagen oder Brennstoffzellen“, sagt Borchardt.*
Für diese Kleinsterzeugungsanlagen gelte die vereinfachte Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber unter Berücksichtigung von der Installationsnorm DIN VDE V 0100-551-1, der Gerätenorm DIN VDE V 0126-95 sowie Gesetzen und Verordnungen, in diesem Fall insbesondere Paragraf 13 der Netzanschlussverordnung (NAV). Stecker-Solar-Geräte nach EEG, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, und bis zwei Kilowatt Modulleistung seien davon ausgenommen, sofern sie der Produktnorm entsprächen. Sie müssen nicht beim Netzbetreiber gemeldet werden, sondern es genügt der Eintrag im Marktstammdatenregister. Der Netzbetreiber erhält dann die Information über die Anlage aus dem Marktstammdatenregister.*
Borchardt weist weiter darauf hin, dass bei den Kleinsterzeugungsanlagen die Installationsnorm DIN VDE V 0100-551-1 eingehalten werden muss. Bei Stecker-Solar-Geräten mit und ohne Speicher greife zusätzlich die Gerätenorm E DIN VDE V 0126-95.* Zudem verweist Borchardt auch auf die Smart-Meter-Pflicht für Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Photovoltaik-Anlagen, die auf 800 Voltampere Wechselrichterleistung begrenzt sind, aber über mehr als zwei Kilowatt Modulleistung verfügen, nicht mehr unter die EEG-Definition von Stecker-Solar-Geräten fallen. Doch sind nun steckerfertige Photovoltaik-Anlagen mit mehr als zwei Kilowatt möglich, wenn die Begrenzung am Einspeisepunkt auf 800 Voltampere begrenzt ist?
Mit Blick auf die Vorschriften und Normen sagt Borchardt: „Insofern würde ich nicht sagen, dass der bastelaffine Kunde unbegrenzt Module an seinen 800 Watt-Wechselrichter stöpseln kann. Er ist bei der Auslegung der DC-Seite seiner Anlage relativ flexibel. Grenzen setzen aber die normgerechte Installation auch des DC-Teils. Bei beispielsweise fünf Kilowattpeak Modulleistung können je nach Verschaltung der Module DC-Spannungen von mehreren hundert Volt und hohe Ströme auftreten. Das ist definitiv nichts mehr für Laien. Bei falscher Konzeptionierung besteht Brandgefahr und Gefahr durch elektrischen Schlag. Auch die Smart-Meter-Pflicht ab sieben Kilowattpeak Gesamtmodulleistung werden Betreiber von Balkon-Anlagen sicherlich vermeiden wollen“, so Borchardt weiter.*
Beim VDE FNN will man auch nicht gelten lassen, dass man ein „Schlupfloch“ geschaffen habe, was eben diese deutlich größeren Photovoltaik-Balkonanlagen zu ermöglichen. „Die 4105 bezieht sich schon dem Namen nach auf den Netzanschluss. Solange ein Kunde dort die Bedingungen einhält, kann er dahinter grundsätzlich machen, was er will. Er darf nur nicht vergessen, dass auch im Haus gewisse Regeln gelten, die er einzuhalten hat“, sagt Borchardt. Zudem werde eine Erläuterung vorbereitet und auch im FAQ-Bereich zu den Technischen Anschlussregeln (TAR) veröffentlicht.
Netze BW erklärt in seinen FAQ wiederum: „Aktuell liegt die Überschreitung der Zwei-Kilowatt-Grenze jedoch erneut beim VDE FNN zur Überprüfung.“ Dem widerspricht Borchardt und sagt klar: „Für eine Anpassung (Verschärfung) der 4105 sehen wir keinen Grund.“
Netze BW verlangt bei größeren Anlagen ein reguläres Anmeldeverfahren
Anders als Netze BW, die bei einer Modulleistung ab zwei Kilowatt auf das „bisherige, reguläre Anmeldeverfahren“ bestehen, gibt es allerdings auch andere Verteilnetzbetreiber, die die neue Anmeldung für Kleinsterzeugungsanlagen bereits entgegennehmen, wie Borchardt sagt. Auch Christian Ofenheusle, Vorsitzender Bundesverband Steckersolar e.V. und Berater bei Kleines Kraftwerk, bestätigt, dass selbst wenn die Netzbetreiber in der Zeit der Übergangsfrist nicht verpflichtet seien, die Laienanmeldungen anzunehmen, sie dies dennoch täten.
Vereinfachungen nach EEG entfallen
Er verweist allerdings auf weitere Änderungen, die sich ergeben, wenn man die Leistung seiner steckerfertigen Photovoltaik-Anlage nicht auf zwei Kilowatt beschränken will. Die Vereinfachungen aus dem EEG gelten dann nicht mehr. „Das bedeutet, die Anmeldung beim Netzbetreiber muss sein, die Anmeldung im Marktstammdatenregister geht nicht mehr über den „Steckersolar-Klickpfad“, die Inbetriebnahme darf erst nach dem Zählerwechsel erfolgen und die Leistung wird zu eventuell anderen vorhandenen Anlagen am selben Anschlusspunkt dazugerechnet“, sagt Ofenheusle. Zudem gilt nach seiner Einschätzung die Privilegierung im Miet- und Wohneigentumsrecht nicht für solche Anwendungen.
Wenn es dennoch mehr als zwei Kilowatt Modulleistung sein sollen und sich der Netzbetreiber bei der Anmeldung querstellt, spielt das nach Ansicht von Marcus Vietzke für die Anlagenbetreiber keine Rolle. „Die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber ergibt sich aus § 19 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Im Gegensatz zur Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister gibt es keine Bußgeldvorschriften für Meldeverstöße beim Netzbetreiber. Eine ausdrückliche Erlaubnis oder Genehmigung des Netzbetreibers ist für den Anschluss rechtlich nicht erforderlich“, sagt Vietzke. Aus seiner Sicht ist die einzige rechtliche Handhabe, die die Netzbetreiber hätten, den Netzanschluss stillzulegen, allerdings nur, sofern schädliche Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz auftreten. Diese könne er aber nur schwerlich konstruieren, wenn die Netzrückwirkung der Anlage am Netzanschlusspunkt auf 800 Voltampere beschränkt sei, so Vietzke weiter. Indielux bietet mit seiner ready2plugin-Technologie eine Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 2000 Watt selbst und ohne Elektriker zu installieren. In einem Kommentar unter dem Interview beantwortet er dazu auch weitere Fragen von Lesern, darunter zur Temperaturmessung und zum Preis.
*Anmerkung der Redaktion: Wir haben auf Bitten des VDE FNN einige seiner Aussagen von Herrn Borchardt nochmals leicht angepasst und präzisiert. Die entsprechenden Stellen im Artikel sind mit dem Sternchen gekennzeichnet.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.







Wenn der Netzbetreiber sich quer stellt, dann bleibt die Anlage eben offline. Es gibt derzeit keinerlei Handhabe oder Registrierungsmöglichkeiten für Offline-Kleinspannungsinstallationen.
Solarbeleuchtung? Mit Batterie? Gar in 12V? Technisch zwar nicht in jedem Fall ganz trivial, aber jederzeit machbar. Da kann der Netzbetreiber im Dreieck springen, so viel er will.
12V- oder 24V-Geräte aus dem Campingsektor an einer entsprechenden Anlage? Geht den Netzbetreiber nicht die Bohne an. Egal ob dafür 1 oder 10 Module verwendet werden.
Selbst das Modul (oder die Module), welches die Powerstation auflädt, geht den Netzbetreiber nichts an, auch dann nicht, wenn damit dann Haushaltsgeräte betrieben werden.
Der Netzbetreiber kann mitspielen oder draußen bleiben. Bei Offline-Installationen fällt dann auch das Entgelt für den Netzbetreiber weg. Wenn das dessen bevorzugter Weg nach vorn ist, dann ist das eben so.
Aber bitte bei solchen Anlagen, wenn das notwendige Wissen nicht vorhanden ist, Jemanden mit dem Wissen konsultieren. Es besteht zwar kein unmittelbar gefährliches Stromschlagrisiko, aber bei hohen Strömen ist ein nicht zu vernachlässigendes Brandrisiko in Betracht zu ziehen. Ganz besonders im Zusammenhang mit Lithiumbatterien. Manche, auch etablierte, Hersteller (Renogy – hust) haben ihre Batteriemanagement-Hard-/Software nicht ausreichend sicher im Griff.
Ich fasse es nicht.
Es gibt noch pragmatisch denkende Menschen.
Ich frage mich, ob man auch nur eine 800 VA Kleinsterzeugungsanlage pro Zählerplatz (Haushalt) anschließen darf? Es gibt ja 3 Phasen …
Also alles so wie es in den Videos auf dem You Tube Kanal „Der Kanal“ seit Ende Februar über die neue 4105 beschrieben und geschildert wird.
Und auch den Punkt mit NetzeBW durchleuchtet dieser Kanal ja in seinem letzten Video ja auch schon ausführlich.
Für alle weitere Fragen sind seine Videos sehr aufschlussreich. Gerne reinschauen.
Sehr schade das dieses Magazin diesen Kanal nicht erwähnt und selbst erst etliche Wochen verspätet überhaupt erst darüber berichtet.
Es ist für jemanden (wie mich) der nicht so affin ist in Sachen Strom und Aufbau schon sehr irreführend. 1 Phase 3 Phasen. Ich habe eine Anlage mit 600er Wechselrichter, und eine Anlage mit 1000er Modulen mit 800er Wechselrichter. In Kürze wollte ich mir eine 2000er Anlage mit speicher zulegen, um die Haushaltsgeräte vor allem über Nacht zu betreiben. Wo finde ich ob ich es noch einmal anmelden muss oder ob ich es registrieren muss/soll. All diese Dinge verwirren anstatt zu helfen. Es haben doch alle was davon.
Danke für den Hinweis. Mir war dieser Kanal bislang nicht bekannt. Meine Quellen sind im Artikel klar benannt. Wo ist das Problem, wenn (Achtung Wortspiel) über verschiedene Kanäle über das Thema berichtet wird? Nicht jeder Leser von pv magazine wird das Video kennen und umgekehrt sicher genauso.
@ Sandra Enkhardt es ist kein Problem und wenn Ihnen dieser Kanal nicht bekannt war, dann ist ja auch alles gut. Es hatte für mich nur den Anschein dass Ihnen und auch Herrn Borchert dieser Kanal bekannt ist, weil es für mich den Anschein hat, dass ich viele Sätze 1 zu 1 aus den Videos des genannten Kanals kenne, egal ob von Ihnen geschrieben oder die Sätze die Herr Borchert sagte.
Hallo, also als Elektriker finde ich die rechtlichen Normen sehr weit gegriffen. Soll heißen wir bewegen uns sehr weit am Rand der Physik. Das Stromnetz muss stabil bleiben und darf nicht zu hohe Spannungen haben. Ich sehe oft Anlagen von Leuten die glauben Ahnung zu haben. Das wird gefährlich. Ansonsten bin ich wirklich ein Freund von jeder selbst erzeugten kWh. Bitte baut euch nicht irgendetwas zusammen und fragt eure Elektriker drum rum. Im Internet wird leider viel „Lustiges“ verbreitet. Leider bringen Klicks Geld. Ich finde die Videos von Andreas Schmitz auf Youtube gut. Er scheint wirklich der Wissenschaft und nicht den Klicks verbunden.
Der Akku-Doktor hat allerdings auch ein Doktor-Grad – ja Herr Schmitz ist gut.
„Sie können dennoch als steckerfertige Anlagen installiert werden und deutlich über die zwei Kilowatt Modulleistung hinausgehen.“
@Sandra Enkhardt: Ist das eine Interpretation oder hat Frank Borchardt das wirklich so gesagt?
M.E. unterscheidet der VDE/FNN im Wortlauf zwischen Kleinsterzeuger und steckerfertigem Erzeuger. Es wäre ja schön, wenn VDE FNN sich hier bewegt aber:
„[Installationsnorm] und bei steckerfertigem [Gerät] zusätzliche [die Steckersolar Produktnorm mit 2000 W begrenzung]“ – VDE AR 4105
heißt eben nicht:
„Sie können dennoch als steckerfertige Anlagen installiert werden und deutlich über die zwei Kilowatt Modulleistung hinausgehen.“ – PVM
Hallo Herr Bergner,
Herr Borchardt hat in seinen Aussagen klar bestätigt, dass die 2-Kilowatt-Grenze aufgehoben ist. Wichtig ist aus seiner Sicht, die Einhaltung der 800 Voltampere-Grenze am Netzanschluss.
Seine Aussage: „Die 4105 bezieht sich schon dem Namen nach auf den Netzanschluss. Solange ein Kunde dort die Bedingungen einhält, kann er dahinter grundsätzlich machen, was er will.“
und folgendes:
Netze BW erklärt in seinen FAQ wiederum: „Aktuell liegt die Überschreitung der zwei-Kilowatt-Grenze jedoch erneut beim VDE FNN zur Überprüfung.“ Dem widerspricht Borchardt und sagt klar: „Für eine Anpassung (Verschärfung) der 4105 sehen wir keinen Grund.“
@Sandra Enkhardt: Danke für die Klarstellung, wie Sie auf die Schlussfolgerung gekommen sind. Es ist aber dennoch eine Interpretation des PVM 🙂
„Solange ein Kunde [die VDE AR 4105, mit dem Verweis auf die Steckersolarnorm einhält] kann er dahinter grundsätzlich machen, was er will“ Der zweite Satz des Zitats von Borchardt ist ja der entscheidende: Die Produkt- und Installationsnormen sind einzuhalten.
M.E. sagt er, aus Netzsicht ist es egal, wie viele Module am WR hängen – weswegen keine Verschärfung erforderlich ist. Der Umkehrschluss, na dann können wir alles über Stecker anschließen, steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut der Norm und ist durch seine Aussagen auch nicht gedeckt.
Ich will hier nicht die Pferde scheu machen aber gerade kann er sagen: „habe ich nie gesagt!“. Vielleicht könnten Sie hier nochmal nachfragen?
Darüber hinaus möchte ich anmerken: Ob man sich an den Wortlaut aufhängen muss sei dahingestellt, da ja ein Sicherheitsniveau gleichwertig oder besser erreicht werden muss. Dies kann bei geeignetem Stecker, Steckdose und Leitung technisch durchaus gegeben sein – muss dann aber im Zweifel (noch) nachgewiesen werden. Für den FNN scheint das dann auch so zu passen 🙂
Er bestätigt es doch direkt hier:
„Es stimmt, dass in der Neufassung der 4105 nicht mehr explizit auf die Definition des ‚Steckersolargeräts‘ (§ 3 Nr. 43 EEG) Bezug genommen wird und damit die bisherige Begrenzung der Modulleistung auf zwei Kilowattpeak entfallen ist. Stattdessen werden ‚Kleinsterzeugungsanlagen‘ definiert, für die eine Begrenzung am Einspeisepunkt des Wechselrichters in die Hausinstallation auf 800 Watt (streng genommen 800 Voltampere) gilt. Wie viel Modulleistung hinter dem Wechselrichter steht, ist nicht begrenzt.“
–> sorry, hatte ich vorhin übersehen
Hatte ich auch gelesen aber ich finde weiterhin das die Aussage des PVM an dieser Stelle nicht gedeckt ist.
Er sagt: Für die Priviligierung der Anmeldung, was anderes regelt die VDE AR 4105 hier nicht, hat man die EEG-Definition auf Kleinsterzeuger ausgeweitet – die aus Netzsicht uninteressant sind – Das den FNN nicht interessiert wieviel Modulleistung ein Kleinerzeuger hat, bedeutet nicht: Ja, kann mit Stecker angeschlossen werden.
M.E. lassen sich alle direkten Zitate von Herrn Borchardt genau in dieser Lesart lesen (Ich sage, was die 4105 macht aber nicht wie der Anschluss zu erfolgen hat), daher hat mich Interessiert ob er den Artikel „gegengelesen“ hat bzw. diese Aussage „>2000 W mit Stecker, geht klar“ so explizit mit trägt? Wenn ja dann ziehe ich alles zurück und behaupte das Gegenteil 🙂
Also ich habe ihm den Link zum Artikel nach dem Erscheinen geschickt. Ob Herr Borchardt ihn gelesen hat oder nicht, kann nur er beantworten 😉
Es kommt hier auf Feinheiten in der Wortwahl an. Deshalb zusammengefasst:
1. Installations- und Produktnormen sind IMMER einzuhalten und unabhängig vom Anmeldeverfahren, egal wie die Anlage heißt. Auch die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist obligatorisch.
2. KLEINSTERZEUGUNGSANLAGEN (max. 800 VA) dürfen durch einen Laien ANGEMELDET werden. Dieser vereinfachte Anmeldeprozess beim VNB entbindet den Laien jedoch nicht von der Pflicht, dort wo geboten eine Fachkraft hinzuzuziehen, um die physische Installation und Anschluss der Anlage auszuführen (egal, ob die Anlage einen Stecker hat oder nicht – siehe 1.).
3. STECKERSOLARANLAGE ist ein BEGRIFF AUS DEM EEG, der bei Einhaltung der Bedingungen max. 800VA, max. 2 kWp, keine Einspeisevergütung, das Privileg beinhaltet, die Anlage nur im Marktstammdatenregister anmelden zu müssen (und nicht beim VNB). Damit ist die Steckersolaranlage TECHNISCH EINE TEILMENGE der Kleinsterzeugungsanlage.
Die Crux der Normung ist, dass die Produktnorm VDE V 0126-95 nur für die Steckersolargeräte bis max. 2 kWp gilt (aber zum Beispiel nicht für PV mit Speicher). Und für die Anlagen über 2 kWp gibt es aktuell keine Produktnorm. Die Installationsnormen gelten jedoch uneingeschränkt für alle Anlagen.
„keine Einspeisevergütung“
… je nach Strom(verteil)netzbetreiber oder Stadtwerk?
Wir haben es in D schon drauf, es besonders kompliziert zu machen. Dazu noch eine schöne Prise Förderalismus, ab und an noch eine Regeländerung und dann geht nahezu nix mehr voran….schade…
Leute, Leute, wir (Deutsche) haben es schon drauf, immer und überall etwas zu finden, was nicht reguliert sein könnte, dann dieses zu fordern und uns anschließend über die Bürokratie zu beschweren.
Kann es sein, das wir das Problem sind ?
Normen beschreiben/dokumentieren IMMER die Vergangenheit, sie sind der kleinste gemeinsame Nenner der beteiligten Akteuere UND sie sind keine Gesetze!
Sie dokumentieren einen Stand der Technik „in der Vergangenheit“ !
Damit bestehen Möglichkeiten der weiteren Entwicklung, mit dem Laufe der technischen Fortschreibung.
Also bitte locker bleiben und wieder lernen mit „Unschärfen“ zu leben – und immer die Physik beachten, sie kann nicht diskutiert werden.