„Dass wir überhaupt Speicherprojekte in Deutschland haben, ist ein Wunder“

Netzanschluss für Photovoltaik Megawattpark an der Hochspannung 110 kV

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Britta Wißmann, Partnerin bei Watson, Farley, Williams
Britta Wißmann ist Rechtsanwältin und Partnerin bei der Kanzlei Watson Farley & Williams LLP

Foto: Watson, Farley, Williams

pv magazine: Am 17. Oktober hat die Bundesnetzagentur ein FAQ zu den Netzanschlüssen für Batterie-Großspeicher veröffentlicht. War das komplett neu oder gab es vorher bereits eine Version?

Britta Wißmann: Nein, es gab keine frühere Version zu den Themen, die dort behandelt werden. Die FAQ stellen eine Rechtsmeinung der Bundesnetzagentur dar, sie sind aber keine verbindliche gesetzliche Regelung. Allerdings ist zu erwarten, dass die Netzbetreiber die Rechtsauffassung ihrer Aufsichtsbehörde, also der Bundesnetzagentur, kennen und sich auch an das halten, was ihre Regulierungsbehörde vorgibt.

Zuvor war es so, dass die großen Speicher – also ab 100 Megawatt Leistung – nur nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) betrachtet wurden oder gab es bereits getrennte Verfahren für Einspeise- und Bezugskapazitäten?

Nach meinem Verständnis haben vor allem die Übertragungsnetzbetreiber, bei denen diese Großprojekte oft anlanden, einen an die KraftNAV angelehnten Prozess durchgeführt. Dieser war nachvollziehbar und transparent und fasste Einspeisung und Bezug in einem Verfahren zusammen. Jetzt sagt die Bundesnetzagentur jedoch, die KraftNAV sei nur für die Einspeiseseite anwendbar, während für die Bezugsseite § 17 EnWG die richtige Rechtsgrundlage sei. Damit stellt sich die Frage, ob künftig zwei getrennte Verfahren notwendig sind. Das ist neu und derzeit im Fluss.

Kennen Sie die Reaktion der Netzbetreiber auf die Veröffentlichung?

Ich habe gehört, dass nicht alle Übertragungsnetzbetreiber glücklich über die Veröffentlichung waren. Zumindest kennt man jetzt aber die Meinung der Bundesnetzagentur – ob diese in einem gerichtlichen Verfahren Bestand hätte, ist offen.

Für Großspeicher, die bereits eine Anschlusszusage haben, ändert sich aber nichts?

Ich hoffe nicht. Wer sich schon im Verfahren befindet und eine verbindliche Zusage nach einem genau festgelegten Prozess, der nicht unter den Vorbehalt einer nachträglichen Änderung gestellt wurde, erhalten hat, sollte sich darauf verlassen dürfen, dass die Netzbetreiber das nicht rückwirkend ändern. Das wäre für die Projekte katastrophal. Mit Sicherheit kann man das aber nicht sagen. In der Energiewirtschaft haben wir nämlich schon viel Unvorhersehbares erlebt. Wenn ein Projekt aber beispielsweise nur eine unverbindliche Tagesaussage hat, sprechen gute Gründe dafür, dass hier eine Änderung des Verfahrens erfolgen kann. Ob das entsprechende Verfahren dann den gesetzlichen Rahmenbedingungen standhält, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab. Am Ende wird dies immer eine Frage des Einzelfalls sein.

Ist es denkbar, dass bei zwei getrennten Verfahren zeitlich unterschiedliche Anschlusszusagen entstehen, also beispielsweise Einspeisung ab 2029, Bezug erst ab 2035?

Der Netzbetreiber muss in jedem Fall prüfen, ob die Kapazität im Netz vorhanden ist. Er darf einen Anschluss verweigern, wenn erst ein Netzausbau nötig ist, und muss ein transparentes, diskriminierungsfreies und angemessenes Verfahren durchführen. Wenn vorübergehend keine Bezugskapazität vorhanden ist, ist das unabhängig davon, ob das Verfahren nach KraftNAV oder nach § 17 EnWG läuft. Denkbar ist aber, dass er Bezugskapazität gewährt, aber vorerst keine Einspeisekapazität oder umgekehrt. In solchen Fällen fehlt dann jedoch die Grundlage für ein Speicherprojekt. Das ist genau der Punkt meiner Kritik: Der regulatorische Rahmen zum Netzanschluss betrachtet eigenständige Speicher nicht als eigenständige Assetklasse, die sowohl Bezug als auch Einspeisung umfasst. Ein Speicher ohne eine der beiden Seiten ist kein funktionsfähiges Geschäftsmodell.

Wie sieht das bei den Speichern unter 100 Megawatt Leistung aus?

Dort gilt § 17 EnWG, also das Prinzip eines transparenten, diskriminierungsfreien und angemessenen Verfahrens. Häufig wird das „First Come, First Served“-Prinzip für die Sicherung der Bezugskapazität angewandt. Es gibt Fälle, in denen eine Einspeisezusage vorliegt, aber der Bezug noch nicht gesichert ist, weil dieser separat erfolgt und eine Anzahlung auf den Baukostenzuschuss voraussetzt. Diese Zahlungen können sehr hoch sein, was für Projektentwickler ein Problem darstellt. Uns sind Fälle bekannt, in denen Netzbetreiber sagen: „Heute ist Bezugskapazität vorhanden, aber ob das in zwei Monaten noch gilt, kann ich nicht garantieren.“ Das macht die Planung unsicher.

Gibt es Fristen, wie lange Netzbetreiber ein Angebot aufrechterhalten müssen?

Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es nicht. Wir haben Angebote gesehen, die vier Wochen gültig waren, andere bis zu zwei Monate. Das variiert von Netzbetreiber zu Netzbetreiber.

Wäre es nicht einfacher gewesen, das EnWG-Verfahren auch auf große Speicher auszuweiten, anstatt zwei Verfahren zu schaffen?

Das EnWG-Verfahren ist ohnehin nicht einheitlich. Auch hier trennen viele Netzbetreiber Bezug und Einspeisung. Das zentrale Problem ist also nicht, nach welcher Rechtsgrundlage das Verfahren läuft, sondern dass Bezug und Einspeisung getrennt betrachtet werden. Das ergibt weder technisch noch wirtschaftlich Sinn. Projekte blockieren dadurch Kapazitäten, die später vielleicht gar nicht genutzt werden, wenn etwa die Bezugskapazität nicht gesichert werden kann. Das verzögert andere Projekte mit höherer Realisierungschance.

Die Bundesnetzagentur erlaubt ja auch eine Realisierungsgebühr. Wie ordnen Sie das ein?

Diese Gebühr kann die Realisierungswahrscheinlichkeit erhöhen, weil sie ein finanzielles Commitment verlangt. Wer eine Gebühr zahlt, meint es ernster als jemand, der nur eine unverbindliche Anfrage stellt. Damit stellt die Bundesnetzagentur klar, dass nach ihrer Ansicht für die Sicherung von Bezugskapazität (für die immer § 17 EnWG die Grundlage ist) eine frühzeitig zu zahlende Realisierungsgebühr erhoben werden kann, die mit den Netzanschluss- oder dem Baukostenzuschuss verrechnet wird. Sinnvoll wäre ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen, der die Besonderheiten von Speichern berücksichtigt – also ein kombiniertes Verfahren mit klaren Vorgaben und, falls nötig, auch verbindlichen Zahlungen.

Nach KraftNAV fällt kein Baukostenzuschuss an. Wenn jetzt aber beide Verfahren greifen, müssen dann große Speicher über 100 Megawatt beides zahlen – Reservierungsgebühr und Baukostenzuschuss mit gegebenenfalls vorhergehender Realisierungsgebühr?

Bei konsequenter Rechtsauslegung unter Zugrundelegung der Auffassung der Bundesnetzagentur ist die Antwort ja. Die Bundesnetzagentur sieht vor, dass die Realisierungsgebühr mit den Netzanschlusskosten oder dem Baukostenzuschuss verrechnet werden kann. Zur Reservierungsgebühr nach der KraftNAV sagt sie in diesem Kontext nichts. Wenn konsequent für die beiden Seiten getrennt wird, müsste für die Einspeisungsseite die Reservierungsgebühr nach KraftNAV und für den Bezug der Baukostenzuschuss mit gegebenenfalls vorhergehender Realisierungsgebühr gezahlt werden. Die Befreiung von der Zahlungspflicht des Baukostenzuschusses in der KraftNAV ist ursprünglich nur für Erzeugungsanlagen konzipiert worden. Sie sollte Einspeisung fördern, weshalb Baukostenzuschüsse dort ausgeschlossen sind. Bei Speichern ist die Situation aber komplexer, weil sie sowohl einspeisen als auch beziehen. Der Bezug ist aber nicht – wie bei einer reinen Erzeugungsanlage – auf den Eigenverbrauch beschränkt. Vielmehr bezieht der Speicher Strom, den er später wieder ins Netz einspeist. Dem Speicher kommt insofern eine Doppelrolle zu.

Was passiert mit den Zahlungen, wenn ein Projekt nicht realisiert wird?

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur verfällt die Realisierungsgebühr dann – das ist der beabsichtigte Lenkungseffekt. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Gründe der Nichtrealisierung in der Risikosphäre des Anschlussbegehrenden liegen. Die Bundesnetzagentur hält Rückzahlungsmodalitäten anhand der von der Rechtsprechung für die Reservierungsgebühr der KraftNAV entwickelten Grundsätze für akzeptabel. Gleiches gilt für die Zahlung der Reservierungsgebühr nach KraftNAV, wenn diese gesondert erhoben wird. Projektentwickler sollten sich vor diesem Hintergrund gut überlegen, ob sie mehrere Netzanschlussanfragen stellen, ohne ernsthafte Realisierungsabsicht. Ob auch ein Baukostenzuschuss, der gezahlt wurde, bei Nichtrealisierung zurückzuerstatten ist, ist unklar: Manche Netzbetreiber erstatten die Anzahlung abzüglich eigener Kosten, andere erstatten gar nichts zurück. Eine einheitliche Regelung fehlt bisher.

Es heißt oft, Baukostenzuschüsse seien intransparent. Wie schätzen Sie das ein?

Die Bundesnetzagentur hat dazu ein Positionspapier veröffentlicht, das zwar nicht verbindlich ist, aber von vielen Netzbetreibern beachtet wird. Viele Netzbetreiber berechnen den Baukostenzuschuss auf Basis dieses Positionspapiers. Manche verwenden allerdings statt des mittleren Leistungspreises der letzten fünf Jahre den jeweils aktuellen Leistungspreis. Das muss im Einzelfall geprüft werden, auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit. Wenn zwischen Einspeisereservierung und Sicherung der Bezugskapazität Zeit vergeht, können sich die Preise zudem erheblich verändern. Das erschwert die Kalkulation und gefährdet Projekte, weil Entwickler oft erst später das nötige Kapital sichern können, das zur Sicherung der Bezugskapazität benötigt wird.

Und das gefährdet die Realisierung der Speicherprojekte insgesamt?

Ja. Ich sage schon länger: Dass wir überhaupt Speicherprojekte in Deutschland haben, ist ein Wunder – nicht wegen, sondern trotz der Regulierung. Netzbetreiber und Speicherbetreiber sind in ihren Interessen gar nicht so weit voneinander entfernt. Beide wünschen sich klare Prozesse und Planungssicherheit. Netzbetreiber wollen keine Flut unrealistischer Anfragen, und Entwickler brauchen Verlässlichkeit. Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt, klare Regeln zu schaffen, die Investitionssicherheit geben und dafür sorgen, dass realistische Projekte auch umgesetzt werden können. Speicher sind ein zentrales Element der Energiewende – sie dürfen nicht durch unpraktikable Verfahren ausgebremst werden.

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