KfW schaltet Anträge auf Heizungsförderung für Mehrparteienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften frei

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Wer ein Einfamilienhaus besitzt und selbst darin wohnt, kann seit Ende Februar bei der KfW-Bank Fördermittel für den Umstieg auf eine Wärmepumpe oder eine andere klimafreundliche Heizung beantragen. Nun folgen private Eigentümer von Mehrparteienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Auch sie können jetzt plangemäß Anträge auf Fördermittel bei der KfW stellen.

Wie bei Einfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung für WEG und private Eigentümer von Mehrparteienhäusern aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen. Dabei beträgt die Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Wie viel der Kosten hier zugrunde gelegt werden, hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Haus ab: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Mehr Förderung für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel

Die Förderquote erhöht sich um fünf Prozentpunkte beim Einbau einer Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeitet. Bei Biomasse-Heizungen gibt es einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro, wenn  der Staubgehalt der Abluft unter 2,5 Milligramm pro Kubikmeter liegt.

Zudem gewährt der Bund einen Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent für selbstnutzende Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Und: Die Förderquote erhöht sich um weitere 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt.

Die Zuschusskomponenten sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 Prozent betragen. Sämtliche Förderboni gibt es in vergleichbarer Form auch für Eigentümer selbst genutzter Einfamilienhäuser.

Zinsgünstiger Förderkredit als Ergänzung zum Zuschuss

Zudem bietet die KfW Antragstellern, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch haben, einen ergänzenden KfW-Förderkredit an. Den Kredit können sie bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragen. Der Zins wird aus Mitteln des Bundes subventioniert. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung lagen am 28. Mai 2024 bei 1,91 Prozent effektiv für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigt. Für alle anderen Antragsteller beträgt der Zinssatz zu diesem Datum 3,90 Prozent effektiv.

Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser können ab Ende August Antrag stellen

Ab Ende August kann schließlich die dritte und letzte Gruppe – Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, Unternehmen und Kommunen sowie Besitzer von Eigentumswohnungen, die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen wollen – Fördermittel beantragen.

Die KfW weist darauf hin, dass alle Gruppen bereits jetzt den Heizungstausch in Angriff nehmen können. Erfolgt das bis zum 31. August 2024, können sie den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Ab dem 1. September 2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.

Die Eigentümer haben nach der Förderzusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens – es gilt das Datum der letzten Rechnung – müssen die Nachweise zur Durchführung des Vorhabens im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Das ist etwa sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe möglich – für Eigentümer selbst genutzter Einfamilienhäuser also ab September dieses Jahres.

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