Bayern verbessert Photovoltaik-Nutzung auf Reihen- und Doppelhäusern

Der novellierten Bayerischen Bauordnung zufolge reichen anstelle der bisher an der Grundstücksgrenze vorgeschriebenen Brandwände künftig Trennwände aus. Da bei diesen die Abstandsvorschriften für Dachaufbauten nicht greifen, können mehr Quadratmeter für Photovoltaik-Dachanlagen genutzt werden.
Die novellierte Bauordnung macht es in Bayern möglich, Dachflächen mit mehr Solarmodulen zu belegen. | Foto: Hans Urban

Der Bayerische Landtag hat die Bauordnung des Freistaates in einem wichtigen Punkt geändert. Demnach werden künftig bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2, wozu viele Doppel- und Reihenhäuser mit bis zu 400 Quadratmeter Brutto-Grundfläche gehören, als Gebäudeabschluss „Trennwände“ verlangt – und nicht mehr wie bisher „Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden“. Ziel der Änderung ist, die Nutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solaranlagen zu verbessern, wie aus der Begründung des von Abgeordneten der CSU und der Freien Wähler eingebrachten Änderungsantrages hervorgeht. Denn bei Trennwänden greifen die Abstandsvorschriften für Dachaufbauten nicht, so dass Photovoltaik-Dachanlagen dort bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Auch gemeinschaftliche Anlagen mit Nachbarn werden so möglich.

Bei Gebäuden, die auf demselben Grundstück aneinandergebaut sind, sind in Bayern Trennwände bereits seit der Bauordnungsnovelle 2008 zulässig. Jetzt gilt diese Erleichterung auch für Gebäude, die zwar aneinandergebaut sind, aber auf verschiedenen Grundstücken stehen.

„Bisher gab es hauptsächlich bei Doppelhäusern mit begrenzter Dachfläche das Problem, dass man nur sehr kleine Photovoltaik-Anlagen verwirklichen konnte“, erläuterte Hans Urban gegenüber pv magazine. Zum einen sei bei den bisher vorgeschriebenen Brandwänden keine Überbauung erlaubt, zum anderen müssten Sicherheitsabstände eingehalten werden (hier mehr zur bisherigen Situation in verschiedenen Bundeländern). Dabei sei gerade bei Doppelhaushälften häufig nur die Dachfläche zur benachbarten Haushälfte hin einigermaßen frei. Aus Sicht des unabhängigen Beraters für erneuerbare Energien und Elektromobilität war die bisherige Einschränkung der Flächennutzung aus zwei Gründen problematisch: weil mit Wärmepumpe und Elektromobilität der Strombedarf immer höher wird und weil für kleine Anlagen oft keine Installationsbetriebe gewonnen werden können. „Die neue Regelung in Bayern bringt hier eine echte Verbesserung für sehr viele Fälle“, so Hans Urban. Das könne ein Präzedenzfall für andere Bundesländer sein.

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Kommentare

Patrick
Aug 14, 2024

dies steht auch in den FAQs zur Bayerischen Bauordnung unter Punkt 3.2.1

https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo_haeufig-gestellte-fragen.pdf

Christof Berger
Jan 23, 2024

Guten Tag zusammen.
Das sind ja großartige Neuerungen.
Meine Dachfläche ist durch DFF und Solarthermie schon teilweise belegt. Da würde es uns sehr helfen, bis zur Grenze bauen zu können!
Aber ist nicht Gebäudeklasse 2 höhenmäßig begrenzt?
Wir haben ein RMH EG+OG+DG.

Danke für Infos und Quellen!

Hauser Peter
Dec 07, 2023

Ich gehe davon aus, dass man mit der neuen Abstandsregelung auch Glas- Folienmodule verwenden darf.

Michael Kusterer
Nov 20, 2023

Da Gebäude der Gebäudeklasse 2 maximal 2 Nutzungseinheiten haben dürfen, fallen Reihenhäuser doch nicht darunter (sondern nur Doppelhaushälften), oder? Sobald es 3 oder mehr Häuser in der Reihe sind, ist die Def. für Gebäudeklasse 2 nicht mehr erfüllt und sie fallen in Gebäudeklasse 3, oder?

Danke für Infos, wenn ich falsch liegen sollte.

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Hauser Peter
Dec 07, 2023

Ein Reihenhaus ist Gebäudeklasse 2. Das mit den Nutzungseinheiten bezieht sich auf die Anzahl der Wohnungen innerhalb einem Gebäude. In der Regel hat ein Reihenhaus nur 1 Nutzungseinheit.

J.Merkert
Nov 06, 2023

Hallo,
da es bei mir darum geht, ob ich 14 oder 22 Module unterkriege habe ich direkt eine Anfrage gestellt und darf unten angehängte Text zur Verfügung stellen :-).

Viele Grüße
J.Merkert

Bayern hat mit der jüngsten Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 1. August 2023 die Installation von Solaranlagen bzw. PV-Anlagen auf Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nochmal erleichtert, so dass hier keine Abstandsregelungen mehr gelten. Bei klassischen Reihenhäusern oder Doppelhäusern (Gebäudeklasse 2) werden als Gebäudeabschlusswände nunmehr „Trennwände“ verlangt, nicht mehr „Brandwände“ (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dies hat zur Folge, dass die Anforderung nach einem Abstand zu Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden (Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO) bei den Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht mehr greift und daher ein Anbringen von Solaranlagen bis zur Grundstückgrenze zulässig ist – auch bei bereits bestehenden Gebäuden. Da Trennwände mit Solaranlagen überbaut werden dürfen, sind in Bayern jetzt auch gemeinschaftliche Anlagen mit Nachbarn möglich.
Ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO) ist ein Gebäude
· mit einer Höhe bis zu 7 m (Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über Gelände im Mittel) und
· nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (beispielsweise 2 Wohnungen)
· von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Brutto-Grundfläche, aber ohne Kellergeschoss).
Für die Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 ist weiterhin der erforderliche Abstand von Solaranlagen-Elementen auf Dächern zur Brandwand oder Wand anstelle einer Brandwand nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO einzuhalten. Gemessen wird der geforderte Abstand von beispielsweise 0,50 m bei dachparallel verlegten oder 1,25 m bei aufgeständerten PV-Elementen bis zur Innenseite der Brandwand; dazu kommt noch die Wandstärke bis zur Grundstücksgrenze. Ein Hinwegführen von Solaranlagen über Brandwände ist nicht zulässig.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich gegebenenfalls aus Vorgaben eines gültigen Bebauungsplanes oder örtlicher Gestaltungssatzungen weitere einzuhaltende Anforderungen/Erleichterungen ergeben können.
Wir bitten um Verständnis, dass wir zu konkreten einzelnen Baumaßnahmen keine Aussagen treffen können. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, die über die Kenntnis vor Ort verfügt und abschließend entscheidet.
Weitere Informationen zum Thema „Bayerische Bauordnung und Vollzugshinweise“ können Sie im Internet abgerufen unter:
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice

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D.Emrich
Nov 07, 2023

Danke!

Michael
Nov 01, 2023

Die unmögliche 2 qm Regelung gehört auch schnellstens abgeschafft. Das würde die Montagekosten enorm senken

D.Emrich
Oct 31, 2023

Hallo,

das heißt aber, dass bei solchen bestehenden Reihenhäusern, die durch Brandwände getrennt sind, weiterhin ein Abstand von 0,5 m zur Brandwand einzuhalten ist, richtig?
VG

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Marcus Kellermann
Nov 01, 2023

Ich hätte es auch so interpretiert wie D.Emrich, allerdings lasse ich mich gerne eines Bessern belehren.

@Tobias: Das heißt die Wand wird zur Trennwand dadurch, dass sie durch brennbare Stoffe überbaut wird? Und das ist jetzt auch für Wände auf Grundstücksgrenzen zulässig?

Tobias
Oct 31, 2023

Falsch!

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (ausgenommen land- und forst-
wirtschaftlich genutzte Gebäude) ist seit dem 1. August 2023 nur zu prüfen, ob die Gebäudeabschlusswände als Trennwände ausgeführt wurden. Wurden sie höherwertig, beispielsweise als Brandwand oder Wand anstelle einer Brandwand ausgeführt, ist dies für die bauordnungsrechtliche Bewertung ohne Belang.

Wichtig finde ich hier noch auf die Vollzugshinweise der Bayrischen Bauordnung hinzuweisen
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php