Urteil: Kein Beitrag für möglichen Wasseranschluss einer Photovoltaik-Freiflächenanlage

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Für die Möglichkeit, sein mit einem Solarpark bebautes Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, muss der Eigentümer keinen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zahlen. Das entschied am Dienstag das Oberverwaltungsgericht des Landes (Aktenzeichen 15 A 3204/20) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster.

Zuvor hatte der Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land dem Grundstückseigentümer einen Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor dem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung in Rechnung gestellt. Denn für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarmodule sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich beziehungsweise notwendig.

Der Eigentümer hielt den Bescheid allerdings für rechtswidrig. Zum einen dürfe nach dem Bebauungsplan auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Zum anderen sei mit der Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Denn für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer leitungsgebundenen Wasserversorgung.

Dieser Ansicht folgten die Richter. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt demnach vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sei das typischerweise nicht der Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Bereitstellung von Löschwasser nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers sei. Und den seltenen Bedarf an Reinigungswasser könne der Eigentümer auch durch private, ökonomisch sinnvollere Vorkehrungen decken, beispielsweise indem er die Reinigung der Module von einem Unternehmen durchführen lässt, welches das erforderliche Wasser etwa in einem Tank heranschafft.

Wie die Richter weiter ausführten, hat ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen. Die Satzung des Wasserversorgungsverbands Tecklenburger Land sehe eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke mit regelmäßigem Wasserverbrauch vor. Dieser sei aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage jedoch nicht gegeben.

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