Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am vergangenen Freitag einen Runderlass veröffentlicht, mit dem sie den Ausbau von erneuerbaren Energien beschleunigen will. Er soll im Rahmen der Landesbauordnung vereinfacht werden und erweitert den Handlungsspielraum der Genehmigungsbehörden, wie es vom zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung in Düsseldorf hieß. Er sei ein Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werde.
Der Erlass bezieht sich vor allem auf die Installation von Wärmepumpen und Solaranlagen. Bezüglich von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäusern wird damit auch ein Beschluss der Landesbauministerkonferenz umgesetzt, die sich für eine Reduzierung der vorgeschriebenen Abstandsregeln ausgesprochen haben. Die Neuerung dazu im Erlass: „Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.“ Bislang halt ein Abstand von einem halben Meter zur Nachbargrenze, der sich bei brennbaren Außenseiten noch auf 1,25 Meter zur Grenzwand erhöhte. Die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäuser war damit wenig attraktiv.
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Zugleich werden mit dem Erlass die bislang geltenden Abstandsflächen für Wärmepumpen aufgehoben. „Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften“, so die neue Regelung. Wenn Hausbesitzer die Wärmepumpen selbst aufstellten, müsse er sich die Einhaltung der Vorschriften von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.
„Damit werden beispielsweise Solaranlagen auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften sowie das Aufstellen von Wärmepumpen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ermöglicht“, erklärte Landesbauministerin Ina Scharrenbach. Im Herbst hatten sich die Landesbauminister in Stuttgart auf Antrag des Landes Schleswig-Holstein auf die Änderung des §32 Absatz 5 in der Musterbauordnung verständigt. Der Passus regelt, wie Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichter und Solaranlagen anzuordnen und herzustellen sind, so dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Die verabschiedete Mustervorschrift ist eine Grundlage für die Umsetzung in Landesrecht. Die Bundesländer können jedoch individuell entscheiden. Eine bundeseinheitliche Lösung wird es damit auch in Zukunft vorerst nicht geben, sondern jedes Bundesland legt seine eigenen Kriterien fest.
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Ist das Länderrecht in Sachen Brandschutz in der ges. BRD wirklich in 2023 weiterhin vertretbar?
Förderalismus ok; jedoch sollte es in Sachen Brandschutz jetzt möglich sein, hier zu einem Gleichschritt zu kommen!
Ein mit Reet gedecktes Dach wird in Schleswighollstein genauso willenlos abfackeln wie in Bayern.
Fluchtwege sind in Thüringen wie auch in NRW möglichst sicher zu gestalten.
Warum weiterhin diese Unterschiede in hoheitlichen, teilweise ortsbezogenen individuellen Brandschutzrichlinien?
… damit die hoheitlichen Aufgaben schön kleinteilig getrennt sind und bleiben… als Selbstzweck.
Der Grund ist ca. 70 Jahre in der Vergangenheit zu suchen. Die Deutschen haben ein sehr spezielles Verhältnis zu konzentrierter Machtfülle (wir neigen als Volk dazu, dann i.d.R. sehr dumme Dinge zu tun). Daher ist das schon für alle hier und außerhalb Deutschlands besser so, auch wenn es im Detail manchmal müßig erscheint 🙂
Ist hier immer noch zu unterscheiden, ob das PV Modul brennbar ist oder nicht? Der Erlass scheint die Nichtbrennbarkeit nicht mehr vorauszusetzen…
Das frage ich mich gerade auch. Ich verstehe auch das die nicht mehr vorausgesetzt wird. Der Herr vom Bauamt aber wohl. Er setzt das trotzdem immer noch voraus.
Vielleicht kann einer Klarheit geben.
Ja die Unterscheidung gibt es weiterhin – Quelle: https://www.land.nrw/media/28182/download
„Sinnvollerweise“ gelten als nichtbrennbar nur Module die nach DIN-EN13501 als mindestens A2 klassifiziert wurden. Das heißt dann wieder, dass eine Menge der aktuell am Markt verfügbaren Glas-Glas Module trotzdem nicht als „Nichtbrennbar“ einzustufen sind!