Gesetzentwurf zur Strompreisbremse ohne Erhöhung der Photovoltaik-Einspeisevergütung beschlossen

Glas, Geld, Münzen

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In einem sogenannten Umlaufverfahren hatte das Bundeskabinett noch am Freitag den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse beschlossen. Damit kann er nun im Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden.

In der vergangenen Woche keimte kurz die Hoffnung bei manchen Photovoltaik-Investor, dass die anzulegenden Werte für Photovoltaik-Dachanlagen im Zuge des Gesetzesvorhabens erhöht werden könnten (pv magazine berichtete). Doch diese währte nur kurz – etwa drei Stunden, wie politische Beobachter in Berlin berichteten. So lange lagen zwischen dem Entwurf mit höheren Vergütungssätzen und einem Entwurf, in dem die Zahlen durch „x“ ersetzt wurden. In dem wenige Tage später vom Bundeskabinett verabschiedeten offiziellen Entwurf fehlte der Passus schließlich ganz. Dies sei eine Folge der Intervention der FDP gewesen, berichten verschiedene Branchenvertreter.

Dagegen weiterhin enthalten und in der Energiewirtschaft heftig debattiert: die geplante Abschöpfung der Mehrerlöse am Strommarkt für alle Erneuerbaren-Anlagen ab einem Megawatt Leistung. Neben Photovoltaik und Windkraft betrifft dies auch die Betreiber von Braunkohlekraftwerken, AKW und weiteren Anlagen. Ausnahmen soll es nur für Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte und weitere Gase geben, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.

„Die Überschusserlöse in der Stromerzeugung werden über eine technologiespezifische Erlösobergrenze (sogenannter ‚Treppenansatz‘) abgeschöpft“, heißt es dort weiter. „Sicherheitszuschläge schützen Anlagenbetreiber vor unbilliger Härte. Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen bedeutet dies, dass die Überschusserlöse jenseits der technologiespezifischen EEG-Förderhöhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abgeschöpft werden. Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen werden 90 Prozent der Erlöse abgeschöpft. Die übrigen 10 Prozent verbleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten“, so der Entwurf.

Die abzuschöpfenden Überschusserlöse sollen dabei grundsätzlich anhand der Preise am Spotmarkt oder im Fall der Windkraft und Photovoltaik auf Basis der spezifischen Monatsmarktwerte ermittelt werden. Auch die Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften am Terminmarkt oder bei anlagenspezifischen Vermarktungen wie etwa durch privatwirtschaftliche Stromabnahmeverträge (PPAs) berücksichtigt werden.

Die zunächst in Konzepten und Entwürfen vorgesehene Rückwirkung der Abschöpfung von Übergewinnen hat die Regierung aktuell abgemildert. So soll das Modell ab 1. Dezember 2022 greifen und zunächst bis 30. Juni 2023 befristet werden. Allerdings schließt die Bundesregierung in dem Entwurf eine Verlängerung bis maximal zum 30. April 2024 nicht aus. Für die praktische Umsetzung der Abschöpfung ist eine „Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur“ vorgesehen. Dies werde „flankiert durch Straf- und Bußgeldbestimmungen“.

Die Einnahmen aus der Übergewinn-Abschöpfung sollen zur Refinanzierung der Entlastung von Stromverbrauchern genutzt werden. „Dieser Wälzungsmechanismus ähnelt dem Mechanismus, wie er in der Vergangenheit für die Erhebung der EEG-Umlage angewandt wurde; Einnahmen und Ausgaben fließen somit bei den Übertragungsnetzbetreibern zusammen. Soweit Ausgaben in diesem Wälzungsmechanismus bereits zeitlich vorgezogen vor den Einnahmen anfallen, erfolgt eine Zwischenfinanzierung über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), dessen gesetzliche Grundlage zu diesem Zweck bereits angepasst worden ist“, heißt es im Entwurf. Desweiteren sollen auch vorübergehend Mittel aus dem EEG-Konto zur Zwischenfinanzierung genutzt werden. „Soweit bei der Strompreisbremse am Ende – etwa aufgrund von Prognoseungenauigkeiten – ein Fehlbetrag bei den Übertragungsnetzbetreibern entsteht, haftet ebenfalls der Bund für den Differenzbetrag.“

Im Entwurf heißt es zu im Kapitel „Überschusserlöse“: „Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse auf Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe übersteigen.“ Als Grenzwert gilt dabei für Erneuerbare-Energie-Anlagen, wenn ihr Strom in Form der Marktprämie direkt vermarktet wird, der anzulegende Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des EEGs gilt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde.

Sofern der Strom der Erneuerbaren-Anlagen über die sonstige Direktvermarktung vermarkt wird, gibt es zwei Wege. Entweder ebenfalls der maßgebliche anzulegende Wert für den Monat plus des Sicherheitszuschlags von drei Cent pro Kilowattstunde oder den festgesetzten Wert von zehn Cent pro Kilowattstunde zuzüglich des Sicherheitszuschlags von drei Cent pro Kilowattstunde. Ferner greife dieses Modell, wenn für den Strom aus dieser Stromerzeugungsanlage in dem betreffenden Kalendermonat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist. Bei ausgeförderten EEG-Anlagen soll ebenfalls diese Variante angewendet werden und dabei kein Sicherheitszuschlag eingepreist werden. Bei Erneuerbaren-Anlagen, die einen Zuschlag in den Innovationsausschreibungen erhalten haben, soll für die Berechnung der Übergewinne der Wert von zehn Cent pro Kilowattstunde plus die fixe Marktprämie sowie einem Sicherheitszuschlag von einem Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt werden.

Zu den geplanten Strafen heißt es im Entwurf, dass bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr zu rechnen ist. Bei vorsätzlichen Falschangaben kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren folgen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) bekräftigte nach der Veröffentlichung des Entwurfs seine Kritik.  Trotz weniger Rückwirkung sie die geplante Abschöpfung weiterhin zu stark und zu lange, erklärte Hauptgeschäftsführer Carsten  Körnig pv magazine. „Eine tatsächliche Kostenentlastung wird es nur dann geben, wenn die Bundesregierung die Energiewende jetzt tatsächlich weiter beschleunigt und nicht abwürgt. Jeder Euro, der in der Solarwirtschaft abgeschöpft wird, kann weniger in neue Solarprojekte investiert werden. Es bedarf eines Solarboosters und keiner Solarbremse“, so Körnig.

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