Europäische Kommission verweigert Entscheidung über Rechtmäßigkeit der französischen Photovoltaik-Einspeisetarife von 2006 bis 2010

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von pv magazine International

Der Versuch eines französischen Photovoltaik-Entwicklers Solar Electric Holding, die ursprünglich zugesicherten Einspeisevergütungen für seine Projekte in der Karibik zu sichern, ist gescheitert. Er wollte die Europäische Kommission dazu zwingt, die Förderungen als nicht unvereinbar mit dem EU-Binnenmarkt zu erklären. Das Gericht der Europäischen Union wies am vergangen Mittwoch den Versuch des Unternehmens zurück, die EU-Kommission zu zwingen, die im Jahr 2000 vom französischen Staat zur Förderung erneuerbarer Energien eingeführte Regelung für nicht unvereinbar mit den EU-Beihilfevorschriften zu erklären.

Das Gericht wies damit eine im November 2020 von der Solar Holding eingereichte Klage ab, mit der eine Entscheidung der EU-Kommission vom September 2020 aufgehoben werden sollte. Die Kommission hatte damals entschieden, dass das Beschwerdeverfahren für staatliche Beihilfen, mit dem die Solar Holding versucht hatte, von der EU-Kommission eine Bestätigung zu erhalten, dass das französische Programm für Einspeisetarife mit den EU-Vorschriften vereinbar ist, nicht für diesen Zweck gedacht war. Es sei vielmehr zur Prüfung von Beschwerden eingerichtet worden, die darauf abzielen, die Unvereinbarkeit solcher Anreizregelungen mit den europäischen Rechtsvorschriften gesetzlich zu prüfen.

Die Beschwerde scheint mit der Entscheidung der französischen Regierung vom Dezember zusammenzuhängen, die Einspeisetarife für große Photovoltaik-Projekte mit 20-Jahres-Verträgen, die in den ersten drei Runden des nationalen Einspeisetarifprogramms im Juli 2006 sowie im Januar und August 2010 vergeben wurden, rückwirkend zu kürzen.

Das Problem kam im September 2019 auf, als der französische Gerichtshof urteilte, dass Zahlungen, die auf den ersten beiden dieser zentral festgelegten Einspeisetarifniveaus basierten und über dem Marktpreis für Solarstrom lagen, rechtswidrig seien. Zur Begründung hieß es, sie seien der Europäischen Kommission nicht gemeldet, wie es das EU-Recht vorschreibt. Die EU-Kommission bestätigte im März 2020, dass dies der Fall war.

Im Juni 2020 erklärte die Solar Holding, das Fehlen einer Entscheidung der EU-Kommission über die Vereinbarkeit der Einspeisetarife mit dem EU-Recht schaffe „ein rechtliches Vakuum zum Nachteil aller französischen Erzeuger von Strom aus Photovoltaik-Energiequellen“. Drei Monate später – als Gerüchte aufkamen, die französische Regierung bereite sich darauf vor, die Zahlungen für die ersten drei Einspeisetarif-Stufen zu kürzen, um die öffentlichen Ausgaben zu reduzieren – wurde ein Versuch von Solar Holdings, die Kommission zu zwingen, die Vereinbarkeit des FIT-Programms mit den EU-Beihilfevorschriften zu bestimmen, abgelehnt. Dies löste dann die Beschwerde des Projektentwicklers aus, diese Entscheidung rückgängig zu machen.

In seinem Urteil vergangene Woche stellte das Gericht fest, dass die EU-Kommission nur in zwei Fällen verpflichtet ist, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilferegelungen mit dem EU-Binnenmarkt zu prüfen: Wenn solche Regelungen angemeldet werden oder wenn eine Beschwerde über ihre Unvereinbarkeit eingereicht wird. Nach Auffassung der EU-Kommission und des Gerichts ist keine dieser beiden Bedingungen erfüllt.

Die Richter schlossen sich der Auffassung der Kommission an, dass die Tarife als rechtswidrig anzusehen sind, wenn die Regelung für die fraglichen Einspeisevergütungszahlungen weiterhin nicht notifiziert wurde, und dass es dem betreffenden Mitgliedstaat obliegt, die ausgezahlten Gelder zurückzufordern.

Die betreffenden Einspeisevergütungen sind von Frankreichs Regierung für Projekte mit einer Erzeugungskapazität von mehr als 250 Kilowatt garantiert worden. Sieseien durch neue Tarife ersetzt worden, die im März 2011 und im Mai 2017 festgelegt wurden. Letztere sind noch in Kraft.

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