BVES: EEG behindert effizienten und systemdienlichen Multi-Use-Betrieb von Energiespeichern

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Am 10. Februar hat das Bundeskabinett die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auf den Weg gebracht. Zu den Änderungen gehört eine Definition für Energiespeicher, die künftig verhindern soll, dass sowohl auf den eingespeicherten Strom als auch auf den Letztverbrauch des gespeicherten Stroms Netzentgelte, Abgaben und Umlagen erhoben werden. Der EU-Binnenmarkt-Richtlinie zufolge ist eine solche Doppelbelastung nicht zulässig.

Der Bundesverband Energiespeicher (BVES) kritisiert jedoch die vorgesehene Formulierung im EnWG. „Die EU hat eine Definition für Energiespeicherung festgelegt, die Energiespeicher als wesentliche Säule des Energiesystems verankert“, so BVES-Bundesgeschäftsführer Urban Windelen. Daher hätte die Einführung der EU-Definition in deutsches Recht die Abschaffung von behindernden rechtlichen Regeln und insbesondere die falsche Einstufung von Speichern als Verbraucher und Erzeuger zur Folge haben müssen – denn die EU definiere die Energiespeicherung als Werkzeug für Flexibilität, das dem Energiesystem neben der örtlichen Verschiebung von Energie durch das Stromnetz auch die zeitliche Verschiebung von Energie zur Verfügung stellt. Windelen: „Leider übernimmt der Gesetzentwurf des EnWG diese Definition aus der EU-Richtlinie nicht, sondern formuliert die auf europäischer Ebene gefundene gemeinsame Definition so um, dass der Energiespeicher wiederum als Verbraucher und Erzeuger eingeordnet wird.“

Zudem weist der BVES darauf hin, dass ein Bericht der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Anwendbarkeit des § 61l EEG auf sich warten lässt, der den Mischbetrieb von Speichern zur Vermeidung von Doppelbelastungen regeln soll. Gesetzlich sei die Behörde verpflichtet gewesen, diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen.

„Wir brauchen dringend den Bericht, um die Stromspeicher endlich effizient und systemdienlich im Multi-Use betreiben zu dürfen“, sagt Urban Windelen. Der Misch- beziehungsweise Multi-Use-Betrieb betrifft Stromspeicher, die nicht allein als Netzspeicher oder allein zur Eigenversorgung betrieben werden, sondern flexibel verschiedene Dienstleistungen aus einem Speicher liefern. Die derzeitige gesetzliche Regelung zum Mischbetrieb ist laut BVES schon technisch nicht umzusetzen und laufe daher ins Leere. Damit könnten Speicher auch keine Systemdienstleistungen anbieten und würden „weiterhin mit doppelten Steuern und Abgaben bestraft“, kritisiert Windelen. „Diese Erfahrungen hätten wir auch gern der Bundesnetzagentur für ihren Bericht zugeliefert, doch wurde die Branche bisher nicht eingebunden.“

„Da der Bericht der Bundesnetzagentur über die Anwendbarkeit des § 61l EEG noch nicht vorliegt, droht die notwendige Anpassung der Regelung bei den aktuellen Gesetzesänderungen unberücksichtigt zu bleiben“, warnt der BVES. Der effiziente Mischbetrieb von Stromspeichern wäre damit insbesondere bei kleineren Anlagen in privaten Haushalten weiterhin ausgebremst. Die sei mit den EU-Richtlinien EE-RL (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) sowie EBM-RL (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die mit dem EEG und dem EnWG in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, eine deutliche Stärkung der Position von Energiespeichern vorgesehen, beispielsweise werde darin explizit ein Recht auf den Mischbetrieb von Speichern formuliert.

„Deutschland verpasst den Anschluss an die Entwicklungen für ein grünes, kosteneffizientes und versorgungssicheres Energiesystem, wenn jetzt die Vorgaben aus den EU-Richtlinien nicht ordentlich umgesetzt werden“, so Windelen. „Wir brauchen endlich eine rechtssichere und vor allem technisch umsetzbare Regelung des Mischbetriebs von Speichern.“

Die Meldung wurde am 2. März 2021 um 9:47 Uhr um den BVES-Kommentar zum EnWG ergänzt.

 

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