Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat im Streit mit Sonnen über die Garantiebedingungen des Batterieherstellers nach eigener Einschätzung einen Erfolg erzielt: Das Oberlandesgericht (OLG) München gab den Verbraucherschützern in acht Klagepunkten recht. Die Richter halten die betreffenden Klauseln für intransparent. In sieben weiteren Punkten wiesen sie die Klage ab. Die Verbraucherzentrale NRW hat das Verfahren angestrengt, nachdem das Landgericht München als erste Instanz die Klage im Juli 2019 noch gänzlich zurückgewiesen hatte.
Sonnen betont dagegen, dass die Richter die Garantiebedingungen im Kern bestätigt hätten. Nur Formulierungen seien beanstandet worden. So moniert das OLG München zum Beispiel, dass aus den Bedingungen nicht eindeutig hervorgehe, welche Kosten bei Garantiefällen für Fahrzeiten entstehen. Dass Arbeitszeit und Fahrt in Rechnung gestellt werden, beanstandet das Gericht nach Angaben von Sonnen nicht. Eine abschließende Stellungnahme werde man abgeben, wenn die Begründung des Urteils vorliege, hieß es von dem Allgäuer Speicherhersteller.
“Richter hätten Garantiebedingungen im Kern bestätigt. Nur Formulierungen beanstandet”?
Nein: Gericht hat Intransparenz festgestellt u weitere Prüfung daher nicht mehr vornehmen müssen. Zulässigkeit der Kostenabwälzung wurde NICHT mehr geprüft. @radiermann @pvmagazine_de
— Holger Schneidewindt (@cutwindt) July 16, 2020
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Der Verbraucherzentrale NRW zufolge darf Sonnen die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie in ihrer bisherigen Form nicht mehr verwenden. Das Allgäuer Unternehmen bietet über die Internetverbindung ein Monitoring der Batteriemodule an. Sonnen verweist jedoch darauf, dass eine permanente Internetverbindung sowie Updates gar nicht verlangt werden. „Das OLG hat in seinen Ausführungen lediglich bemängelt, dass aus der – damaligen – Formulierung nicht hinreichend klar ersichtlich wurde, welches Vertragsverhältnis – Updateleistungen oder Garantie – betroffen sein sollte und ob auch für die Garantie eine Online-Anbindung erforderlich ist“, heißt es in einer Erklärung des Unternehmens. Diese Bestimmungen seien bereits im vergangenen Jahr vollständig überarbeitet worden, um das Ansinnen von Sonnen und auch die Möglichkeit einer freien Entscheidung für den Kunden verständlicher zu machen. Nach Vorlage der Gründe werden man nochmals prüfen, ob hier gegebenenfalls weiterer Anpassungsbedarf besteht.
Zudem beanstandeten die Richter Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam. Sonnen dagegen betont, dass das OLG in seinem mündlichen Ausführungen keinesfalls einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt habe. Bemängelt worden sei, dass in einigen der Bestimmungen nicht klar ersichtlich ist, welches Vertragsverhältnis gemeint sein soll. Auch hier seien bereits in der Vergangenheit Konkretisierungen vorgenommen. Der Speicherhersteller hat angekündigt, die beanstandeten Formulierungen nochmals sehr kritisch prüfen und klarer formulieren.
Darüber hinaus moniert das OLG die Formulierung einer Passage, die festlegt, wann der Garantiefall eintritt. Das geschieht, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird“, heißt es in den Bedingungen. Sonnen weist darauf hin, dass die Richter lediglich angemerkt hätten, dass die anderen Systemteile und die hierfür angenommene Zehn-Prozent-Grenze des Leistungsabfalls für den Eintritt eines Garantiefalls konkreter zu definieren sei. „Auch hier wird Sonnen für den Verbraucher nochmals deutlicher darstellen, mit welchen Kosten höchstens zu rechnen ist“, erklärt der Hersteller.
Nach Überzeugung des Gerichts stellen fünf weiteren Klauseln reine Beschreibungen dar, die nicht gerichtlich überprüfbar seien. „Unserer Auffassung nach handelt es sich hier sehr wohl um Regelungen, die der AGB-Kontrolle unterliegen und sich in der aktuellen Fassung nachteilig auf Verbraucher auswirken“, kritisiert Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW.
Der Jurist wertet das Urteil als starkes Signal an die Branche. „Mit unverständlichen Garantiebedingungen räumen sich Unternehmen zu große Spielräume ein, die im Zweifelsfall zulasten der Nutzer gehen können“, erklärt Schneidewindt. Gleichzeitig schrecke die Intransparenz die Kunden eher davon ab, ihre Rechte im Schadensfall wirklich wahrzunehmen. „Gerade bei Batteriespeichern, die weiterhin teuer, technisch komplex und durch das ständige Be- und Entladen stark beansprucht werden, sind die Garantien sehr wichtig. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist schützt nur wenige Jahre vor ungeplanten Zusatzkosten“, betont der Verbraucherschützer.
Auch Christoph Ostermann, CEO und Gründer von Sonnen, begrüßt das Urteil – wenn auch aus anderen Gründen. „Wir freuen uns, dass dieses Urteil die Garantiebedingungen für die Sonnenbatterie im Kern erneut bestätigt hat“, erklärt er. „Mit der Sonnenbatterie haben wir ein innovatives Produkt, das wie jedes andere Produkt auch rechtliche Rahmenbedingungen benötigt, die seine speziellen Eigenschaften und die Anforderungen an eine moderne Technologie berücksichtigen. Wir begrüßen es sehr, dass das Gericht dies auch richtig einordnet und damit die Innovationskraft und die Interessen der Verbraucher gleichermaßen schützt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes sind selbstverständlich für uns. Wir nehmen sie gerne auf und setzen sie um, weil wir die Transparenz für unsere Kunden an einem wichtigen Punkt noch weiter erhöhen können und wollen.“
Nachdem die Verbraucherzentrale NRW im Oktober 2018 fünf Anbieter von Photovoltaik-Heimspeichern abgemahnt hatte, passten zwei davon ihre Garantiebedingungen an. Gegen die drei anderen Unternehmen – Sonnen, Senec und E3/DC – reichten die Verbraucherschützer schließlich Klage ein. Im November 2018 akzeptierte E3/DC ein Anerkenntnisurteil und passte seine Garantiebedingungen an. Anfang des Jahres setzte sich die Verbraucherzentrale dann teilweise gegen Senec durch. Das Leipziger Unternehmen akzeptierte erst danach noch ein weiteres Anerkenntnisurteil, wonach es auf zwei Klauseln in den Garantiebedingungen künftig verzichtet.
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Transparenz – das würde ich mir auch bei den Geschäftsbedingungen von Sonnen wünschen. Die Webseite ist voller bunter Bilder und netter Videos, nur Vertragsbedingungen und konkrete Regelungen sucht man vergebens. Mein Solateur hat mir eine eine wunderschöne Ertragsprognose erstellt, aber die zentral zugrundeliegende Annahme der „Freimenge“ wird von Sonnen bestimmt und kann von Sonnen auch einseitig jedes Jahr geändert werden.
Erinnert mich sehr an die Ertragsprognosen, mit denen Lebensversicherungen jahrzehntelang verkauft wurden. Geringer vertraglich verbürgter Renditeanspruch, aber tolle in Aussicht gestellt Überschußbeteiligung, die natürlich im Verkaufsverspräch gegenüber den „Formalien“ herausgestellt wurde. Was daraus geworden ist, ist bekannt.
Ich finde das Sonnenkonzept vom Prinzip her innovativ und interessant, aber in Sachen Kundenfreundlichkeit, Transparenz und Fairness der Geschäftsbedingungen hat das Unternehmen noch einen weiten Weg zu gehen.
Wir haben von Sonnenbatterien 2015 einen 13,5KW-Speicher für 17272,95€ gekauft und sind am 28.04.2020 in Betrieb gegangen. Bereits ca. 2,5 Jahre später der erste Defekt der Anlage. Jetzt nach knapp 5 Jahren am 09.04.2020 gemeldet, ein weiterer Defekt des internen Wechselrichters. Reparaturkosten : 3875,59€.
Alternativ hat man uns angeboten eine neue, bessere Anlage zu kaufen und die Alte in Zahlung zu geben. Aufzahlung : 7523,80€.
Wir fragen uns ob die Fa. Sonnen uns und auch Andere für Idioten halten oder einfach nur dreist und unverschämt sind?