Verbraucherzentrale NRW setzt sich auch gegen Senec durch

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Per Anerkennungsurteil hat Senec die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW akzeptiert, wonach Photovoltaik-Heimspeicher keiner permanenten Internetverbindung und einer Zustimmung der Betreiber zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates bedürfen. Senec hatte zuvor als Voraussetzung für seine Garantie gemacht, dass die Batteriespeicher permanent online sein müssen und Updates ohne Zustimmung aufgespielt werden dürfen. Mit dem Anerkennungsurteil nimmt das Leipziger Unternehmen, das eine 100-prozentige Tochter von EnBW ist, diese Klauseln aus seinen Garantiebedingungen.

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Sie seien durchaus wichtig, wenn es um die Fehlererkennung und -behebung oder das Monitoring und die Vernetzung der Geräte gehe. Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, so Schneidewindt weiter. Daher sollte die Entscheidung beim Kunden liegen, ob er die Vorteile oder Risiken höher bewerte. Für Schneidewindt ist eindeutig: „Die 24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden.“ Zumal diese für die Kernfunktion nicht erforderlich sei. Auch bezüglich der Updates sei es wichtig, dass besonders sicherheitsrelevante Aktualisierungen möglichst rasch erfolgen müssten. Dennoch müssen die Kunden darüber benachrichtigt und aufgeklärt werden. Zudem sollten sie die Möglichkeit haben, selbst über den Zeitpunkt zu bestimmen und nicht sicherheitsrelevante Updates auch ablehnen können, so die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW.

„Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW zu dem Anerkennungsurteil weiter. Nach ihrer Auffassung hat das Urteil eine allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart-Grid-fähiger Geräte wie etwa Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Noch nicht geklärt, sind zwei weitere Klauseln, gegen die die Verbraucherzentrale gegen Senec geklagt hatte. Diese würden nun weiter vor Gericht verhandelt, hieß es weiter. Zudem läuft auch noch ein Verfahren gegen Sonnen, auch hier haben die Verbraucherschützer wegen unzulässiger Bedingungen geklagt. Im November hatte das dritte beklagte Speicherunternehmen, E3/DC, bereits ein Anerkennungsurteil akzeptiert und seine Klauseln bei den Garantiebedingungen angepasst. Dabei ging es um die festgeschriebene Kapazitätsgrenze für die Garantie von 60 Prozent, die nun auf 80 Prozent für die Garantiedauer von zehn Jahren erhöht wurde.

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