Fragen und Antworten zum Webinar: Qualitätskriterien für die Modulauswahl – was ist wirklich wichtig?

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Eine Aufzeichnung des Webinars und die Folien zum Download finden Sie auf unserer Webinarseite.

Im pv magazine Webinar am 20. Februar haben wir unter anderem mit Lars Josten vom EPC-Unternehmen Pfalzsolar über Qualitätskriterien bei der Modulauswahl diskutiert. Mit 21 Kriterien machen die Einkäufer des Unternehmens die Erstauswahl unter den angebotenen Modulen und stellen damit die Modulqualität sicher. Lars Podlowski, Vorstandsmitglied bei PI Berlin, hat im Webinar Erfahrungen aus Fabrikaudits  vorgestellt. Dirk Voges, Rechtsanwalt und Partner bei Weitnauer, erläuterte  die vertragliche Ausgestaltung und Absicherung von Modulkäufen.

In diesem Beitrag beantworten die Experten einige Fragen der Teilnehmer nochmals schriftlich.

Fragen an Lars Josten:

Verwendet Pfalzsolar den gleichen Kriterienkatalog für mono- und polykristalline Module? Gibt es da keine Unterschiede?

Lars Josten: Ja, die Kriterien sind gleich, wobei wir keinen poly-PERC-Module akzeptieren.

Welche Gewichtung nehmen Sie bei den einzelnen Kriterien vor, beziehungsweise gibt es k.o.-Kriterien?

Generell sind die Kriterien nicht gewichtet, jedoch sind für uns, neben den Financial Statements, die Performancedaten bestehender Installationen besonders aussagekräftig.

Ab welcher Menge an Modulen ist der Einkauf direkt beim chinesischen Hersteller möglich und sinnvoll und wann sollte man lieber über den deutschen Großhandel gehen?

Das kann pauschal nicht beantwortet werden, grundsätzlich kann man aber bereits ab einem Container direkt mit dem Hersteller verhandeln (circa 200 Kilowatt). Es macht auch dann Sinn, direkt auf den Hersteller zuzugehen, wenn man eine langfristige Lieferbeziehung anstrebt.

Leider stellen wir bei Anlieferung der Module auf der Baustelle oft fest, dass derselbe Modultyp aus unterschiedlichen Materialien hergestellt wurde (Zellen, Backsheets). Das Zertifikat gilt in der Regel aber nur für eine bestimmte Materialzusammensetzung (Bill of Material, BOM). Wie sollte man damit umgehen?

Durch die von uns in der Regel in der Produktion durchgeführten Inspektionen versuchen wir solche Situationen auszuschließen.

Ist Pfalzsolar in der Lage ist, anhand einer BOM zu bewerten, wie gut die Qualität des Moduls ist?

Die BOM ist eines, aber nicht das alleinig ausschlaggebende Kriterium. Wir setzen auf Qualitäts-Hersteller und bewerten diese in Zusammenarbeit mit Technical Consultants (etwa das PI Berlin).

Setzen Sie immer DDP (geliefert und verzollt) als Lieferbedingung voraus oder akzeptieren Sie auch andere Lieferbedingungen wie zum Beispiel CIF (Kosten, Versicherung, Fracht)? Was spricht dagegen?

Wir sind auch bereit, andere Lieferbedingungen akzeptieren. Jedoch sollten für alle Lieferanten gleiche Bedingungen gelten. Wichtig ist, dass der Lieferant sich mit den Bedingungen im Zielmarkt auskennt.

Können die wenigen verbliebenen deutschen Solarmodul-Hersteller Ihrer Einschätzung nach mit der asiatischen Konkurrenz noch mithalten?

Das ist eine „unfaire“ Frage. Mengenmäßig können sie nicht mithalten, qualitätsmäßig auf jeden Fall. Deutsche Qualitätshersteller bedienen auch Nischen und haben so eine Berechtigung, am Markt zu agieren. Bei Großprojekten sind die Preise oftmals nicht konkurrenzfähig.

Welchen Kontext stellen sie den Lieferanten zur Verfügung, sodass diese den Aufwand auf sich nehmen, ihnen all die genannten Dokumente zur Verfügung zu stellen?

Nach unserer Einschätzung ist es für einen Hersteller kein großer Aufwand, die geforderten Dokumente zu liefern – im Gegenteil: Diese Dokumente sollte jeder Hersteller zu jeder Zeit vorliegen haben. Den Rahmen für die Anforderung der Dokumente bietet unsere konkrete Angebots-/ Lieferanfrage für ein oder mehrere Projekte.

 

Fragen an Lars Podlowski:

Wie viel jährliche Degradation halten Sie für akzeptabel?

Lars Podlowski: Was wirtschaftlich akzeptabel ist, hängt von der Gesamtkalkulation des Projektes ab. Wenn die Module nur billig genug sind, kann auch eine höhere Degradation noch in Ordnung sein. Industrieweit üblich ist etwas im Bereich von 0,5 bis 1,0 Prozent. Bei höherer Degradation ist es kein hochwertiges Modul.

Sind mono-PERC-Module mittlerweile problemlos einsetzbar oder gibt es noch böse Überraschungen durch LeTID?

LeTID-Degradation ist etwas, das wir auch heute noch bei vielen Modulen finden. Auch bei monokristallinen Modulen. Wir werden aktuelle Resultate dazu Ende März auf dem PV-Symposium in Staffelstein vorstellen

Sollten auch Tests auf der Baustelle gemacht werden, welche?

Irgendeine Form von Endabnahme der Anlage inklusive Modultests (beispielsweise IR-Scan) findet eigentlich immer statt. Das ist auch gut so, aber da kann man Fehler natürlich nicht mehr vermeiden, sondern nur noch detektieren und gegebenenfalls auf Modulaustausch reklamieren. Falls die Bautruppe keine oder wenig Erfahrungen bei der Photovoltaik-Installation hat, dann sollte man unbedingt mit Beginn der Arbeiten die Abläufe überprüfen, und auch gleich eine stichprobenartige Überprüfung vornehmen, ob etwas beim Handling beschädigt wurde..

Wie erfahre ich, ob die Module tatsächlich aus einer bestimmten Fabrik kommen und dort produziert wurden?

Bei manchen Herstellern kann man es an der Seriennummer ablesen (wenn der Produktionsstandort dort codiert hinterlegt ist). Ansonsten hilft nur, einen Inspektor hinzuschicken, während für Sie produziert wird. Das ist eine unserer Haupttätigkeiten in Asien.

In welchem Zeitraum haben Sie die aufgeführten Fabrikaudits durchgeführt? Wie lange ist aus Ihrer Sicht so ein Fabrikaudit aussagekräftig?

Die Ergebnisse der Tabelle sind aus den letzten vier Jahren. Für die „Gültigkeit“ eines Audits gibt es keine klare Regel. Es hängt vor allem am Führungspersonal, das heißt wie stark achtet der Fertigungsleiter auf Qualität und setzt entsprechende Prozesse durch. Als Faustformel würde ich sagen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nicht viel ändert. Danach sollte man wieder gucken fahren.

Gibt es aus Sicht des PI eine klare Aussage zu poly-PERC-Modulen? Wann werden Sie Ergebnisse zu Untersuchungen mit PERC-Modulen veröffentlichen?

Nein, die gibt es nicht. Wir haben auch poly-PERC Module untersucht, die sich als stabil herausgestellt haben. Es gibt keine Regel die besagt, dass Poly-PERC besser oder schlechter ist als mono-PERC. Es hängt immer am Zellen-Produktionsprozess in der Fabrik.
Wir haben gerade eine Veröffentlichung beim „NREL Module Reliability Workshop“ gezeigt, und als nächstes präsentieren wir in Staffelstein dazu.

 

Fragen an Dirk Voges:

Wie sieht es mit der Durchsetzbarkeit eines Vertrages mit einem chinesischen Partner und bei chinesischem Gerichtsstand aus?

Dirk Voges: Uns sind Verfahren bekannt, in denen deutsche Unternehmen erfolgreich gegen chinesische Unternehmen in China geklagt haben. In diesen Verfahren wurde durch die Gerichte nicht der Eindruck vermittelt, dass der ausländische Kläger per se benachteiligt sei. Urteile der ersten Instanz zu Gunsten des deutschen Klägers wurden in der Berufung sogar bestätigt.

Grundlage für diese Verfahren waren entsprechende vertragliche Klauseln zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand. In vielen Fällen, insbesondere in den Modulgarantien, fehlen aber solche Vereinbarungen, sodass die Frage nach dem anwendbaren Recht und dem Gerichtsstand nach dem internationalen Privatrecht (IPR) zu klären ist. Zu diesem gehören das deutsche  EGBGB sowie auf europäischer Ebene die Rom-I-Verordnung. In der Regel gilt, dass im Kaufrecht das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Sofern Endkunden, die Verbraucher sind, aus der Garantie des Herstellers vorgehen, gilt für diese, dass sie durch das ausländische Recht nicht schlechter gestellt sein dürfen als bei der Anwendung deutschen Rechts. In der Praxis führt dies nicht selten zur Anwendung deutschen Rechts und der Zuständigkeit deutscher Gerichte trotz anderslautender Regelung in der Herstellergarantie.

Bei der Frage der Durchsetzbarkeit eines Urteils ist zu berücksichtigen, dass die Urteile staatlicher Gerichte nicht in allen Ländern mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchgesetzt werden können. Im internationalen Geschäft wird daher häufig eine Schiedsvereinbarung getroffen. Hintergrund dafür ist, dass die Urteile international anerkannter Schiedsgerichte in den meisten Ländern der Welt vollstreckbar sind, da deren Regierungen das UN-Übereinkommen über die Anerkennung von Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 unterzeichnet haben.

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