PMT: Bauaufsichtliche Zulassung für das gesamte Flachdach-Montagesystem

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Peter Grass. Foto: PMT

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pv magazine: Es ist ja nicht verboten, Montagesysteme ohne bauaufsichtliche Zulassung zu installieren. Wieso braucht man sie trotzdem?

Peter Grass: Es ist wie beim Fahren ohne Führerschein oder beim Errichten eines Hauses ohne Baugenehmigung. Machen kann man das, erwischen sollte man sich nicht lassen, denn das hätte Konsequenzen.

Welche Haftung hat der Installateur, welche der Bauherr?

Der Bauherr ist prinzipiell für die Standsicherheit, den Brandschutz des Bauwerks und so weiter verantwortlich. Diese Aufgabe übergibt er an den Installateur und somit ist dieser in der Pflicht, die Nachweise zu erbringen. Fehlt die bauaufsichtliche Zulassung, drohen versicherungsrechtliche, strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Konsequenzen. Im besten Fall wird das nur teuer – im schlechtesten baut man die Anlage zurück.

Was haben Sie anders gemacht als andere Hersteller?

Wir haben alle Einzelverbindungen im System untersucht, getestet und in die Zulassung gebracht und diese erhalten. Somit ist der bauaufsichtlich zugelassene Gegenstand ein aerodynamisches Flachdach-Montagesystem in Gänze und nicht eine Einzelverbindung A oder ein Bauteil B.

Es benötigen ja nicht grundsätzlich alle Teile eine bauaufsichtliche Zulassung. Wann benötigen Teile eine Zulassung und welche sind das normalerweise?

Aerodynamische Flachdachsysteme sind sogenannte nicht geregelte Bauprodukte. Somit unterliegt das gesamte Produkt der Verpflichtung zur Zustimmung im Einzelfall, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Erreichung des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Metallkonstruktion per Versuch nachgewiesen wird, Teile aus Kunststoff verbaut werden oder das System verklebt ist. Gerade der erste Fall wird 99 Prozent aller modernen Unterkonstruktionssysteme betreffen.

Sie sagen also, dass man eigentlich bei allen Systemen, auch bei denen mit Metallkonstruktionen, die Statik nicht berechnen kann, sondern sie in einem Versuch nachweisen muss? Sodass eine bauaufsichtliche Zulassung für das gesamte System bei allen Systemen nötig ist?

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wurden die Bauteilquerschnitte der aerodynamischen Flachdachsysteme immer dünnwandiger und filigraner. Diese sehr schlanken und komplexen Bauteile und ihre Verbindungen lassen sich mit den üblichen Bemessungsverfahren nach Norm, zum Beispiel der DIN EN 1999-1-1 für Aluminiumkonstruktionen, nicht mehr oder nur mit sehr unwirtschaftlichem und praxisuntauglichem Ergebnis nachweisen. Versuche zur Nachweisführung sind also das Mittel der Wahl und dies bedeutet zwingend die Notwendigkeit der bauaufsichtlichen Zulassung.

Das heißt, bei Ihrem System hat man jetzt den Vorteil, dass man sich nicht mehr überlegen muss, ob der Hersteller wirklich für alle notwendigen Bauteile eine Zulassung hat, weil Sie ein Dokument mit einem Stempel für das ganze System haben. Richtig?

Richtig! Wir schaffen Rechtssicherheit von Anfang an und können dies ohne Einschränkung durch unsere Zulassung auf das Gesamtsystem nachweisen.

Warum machen das andere nicht auch?

Der Weg zur Zulassung eines Gesamtsystems ist teuer, langwierig, erfordert entsprechendes Know-how und setzt enge Grenzen bei Produktveränderungen, internen und externen Qualitätskontrollen und so weiter. Ich denke, viele Hersteller scheuen dies.

Wie verhält es sich mit der Standfestigkeit der Systeme auf dem Dach, also der Verbindung qua Reibungskraft und Kraftaufbau durch Ballastierung. Ist diese auch Teil der bauaufsichtlichen Zulassung?

Die Auflast zur Lagesicherung der Konstruktion ist nicht Teil der Zulassung – so lautet der Originaltext. Das Problem beginnt schon eine Stufe eher. Leider wurde unserem Vorschlag nicht gefolgt, unsere Untersuchungen, Versuche und Auswertungen mit in die Zulassung einfließen zu lassen. Aber gerade die definierte Prüfung der tatsächlich zu erreichenden Lasteinflussflächen im System in direktem Zusammenhang mit den Einflusszonen der Windkanalversuche sind die maßgebliche Einflussgröße bei der Lageballastermittlung. Eine Produktzulassung sollte nicht da aufhören, wo der tatsächliche Einsatzzweck erst anfängt. Ein möglicher Weg aus der Branche selbst heraus, diesen technischen Mindestanforderungen Gewicht zu verleihen, könnte ein Hinweispapier seitens des BSW-Solar sein. Hieraus könnte sich ein normativer Charakter ergeben und vielleicht irgendwann Teil der Anforderung der Prüfungen beim DIBt werden.

Wie verhält es sich mit der europäischen Zulassung ETA: Ist es nicht sinnvoller, diese zu durchlaufen? Ist sie einfacher oder schwieriger?

Die ETA verlangt wie alle anderen Prozesse innerhalb der Europäischen Union einen langen Atem. Will man ein Produkt zulassen, für das bereits eine harmonisierte europäische Norm (hEN) oder zumindest ein europäisches Bewertungsdokument (EAD) besteht, lässt sich der Weg bis zur Zulassung noch mit vertretbarem Aufwand beschreiten. Für aluminiumbasierte aerodynamische Photovoltaik-Flachdachsysteme existiert aber bisher weder das eine noch das andere, und dann wird das Verfahren sehr lang und aufwendig. Das EAD muss erst erarbeitet, innerhalb aller Mitgliedsstaaten kommentiert, geprüft und auf einen Konsens gebracht und schlussendlich durch eine EU-Prüfkommission bestätigt werden. Erst dann können die eigentliche Zulassung und das ETA-Verfahren anlaufen. Die anschließende Übersetzung in alle Ländersprachen, die Kommentierungen und Wartezeiten durch Widerspruchs- und Kommentierungsfristen bedeuten dann noch einmal mindestens den gleichen Aufwand. Der Vorteil wäre am Ende eine CE-Kennzeichnung und ein europaweit uneingeschränkt einsetzbares Produkt, aber die ETA hat einen mehr beschreibenden Charakter. Die technische Tiefe und Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit bleibt sogar noch weit hinter der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zurück und ist daher eher ein fragliches Verfahren zur Schaffung von mehr Sicherheit in den Produkten. Dennoch prüfen wir die Beantragung einer ETA und hoffen, dass sich weitere Hersteller auf diesen Weg begeben. Viele Einzelschritte könnten dann gemeinsam angestoßen und bearbeitet werden und würden nicht zur alleinigen Last des Erstbeantragenden gehen.

Die Fragen stellte Michael Fuhs. Peter Grass hat sie schriftlich beantwortet.

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