BGH weist Revision gegen Urteil im Photovoltaik-Anlagenbetrug zurück

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Strafverfahren wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs bei der Veräußerung von Anteilen an Photovoltaik-Anlagen die Revision der vier Angeklagten verworfen. Es seien keine Rechtsfehler im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Osnabrück vom Mai 2016 gefunden worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig und die beiden Haupttäter müssen wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen ihre Freiheitsstrafen von acht und zehn Jahren antreten, wie das Landgericht Osnabrück am Dienstag mitteilte. Ein weiterer Täter sei wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte in dem Prozess die Urteile im Mai 2016 nach 103 Verhandlungstagen verhängt. Während der Beweisaufnahme seien mehr als 300 Zeugen gehört worden. Danach stand für die Richter fest, dass die Täter über ein Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen haben, wie es weiter hieß. Der Gesamtschaden wurde mit etwa 10,5 Millionen Euro beziffert. Die nun Verurteilten haben nach Auffassung des Gerichts Teile von Solarparks an Anleger veräußert und die Module aus der Photovoltaik-Anlage dann von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins zurückgepachtet.

Die privaten Anlagen seien dabei in zweierlei Hinsicht getäuscht worden. Zum einen sei der garantierte Pachtzins über die zu erzielende Einspeisevergütung von vornherein nicht zu erwirtschaften gewesen. Zum anderen seien ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert worden, die tatsächlich gar nicht existent gewesen seien, hieß es vom Landgericht Osnabrück weiter. Zudem seien bestehende Teile der Photovoltaik-Anlage auch mehrfach veräußert worden. Die Tatbeteiligten hätten den Anlegern ebenfalls suggeriert, dass sie in eine besonders sichere Anlage investierten, da sie durch den Kauf zum Miteigentümer der Photovoltaik-Anlage würden und daher kein Insolvenzrisiko bestehe.

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