Anschluss von Balkonmodulen ist grundsätzlich erlaubt

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Mit der Änderung der elektrotechnischen Norm VDE 0100-551 dürfen Verbraucher die Kleinmodule nun unter bestimmten technischen Voraussetzungen offiziell direkt an den Haushaltsstromkreis anschließen. Der Normentwurf soll im Laufe des Jahres in Kraft treten – eine Formalität, da er in seiner jetzigen Form bereits beschlossen ist. „Die neue Norm holt die Verbraucher endlich aus der Grauzone: Schließt der Besitzer sein Stecker-Solar-Gerät normgerecht an seinen Endstromkreis an, kann er sich jetzt sicher sein, nichts falsch zu machen“, sagt Bettina Hennig von der Berliner Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Probleme könnte dann höchstens der Produktanbieter bekommen, wenn das von ihm ausgelieferte Gerät den technischen Standards nicht genügt.

In der Norm steht zwar, dass die Kleinmodule mit einer „speziellen Energiesteckvorrichtung“ an den Endstromkreislauf angeschlossen werden müssen. „Trotzdem sind gesetzlich andere Anschlussmöglichkeiten nicht ausgeschlossen“, sagt Hennig. Aus der Einhaltung einer Norm ergebe sich nur „die Vermutung, dass der Betrieb der Anlage technisch korrekt ist“. Da der Schukostecker als letzter großer offener Punkt nicht in der Norm stehe, bleibe er wie bisher in der rechtlichen Grauzone – „er ist aber wie gesagt dadurch nicht direkt verboten“, betont Hennig. In der Marktübersicht gibt es entsprechend alle Stecker-Solar-Geräte auch mit Schukostecker.

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Trotzdem sind sich in dieser Frage selbst die Anbieter uneins. So sieht es Paul Wieland von Carpediem Energy kritisch, dass den Menschen im Hinblick auf die Schukostecker und eine vermeintlich erleichternde Produktnorm Hoffnung gemacht werde. „Neben der ungeklärten missbräuchlichen Verwendung von Vielfachsteckdosen zur Einspeisung in das Hausstromnetz war die starke Lobbyarbeit unter anderem des Elektrohandwerks ein Hauptgrund, weshalb nun neben dem festverdrahteten Anschluss nur über spezielle Steckvorrichtungen eingespeist werden darf“, sagt Wieland. Für die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. (DGS) bewegen sich die Schukostecker hingegen nicht einmal in einer rechtlichen Grauzone, solange der Hersteller die Sicherheit garantiert und damit auch die rechtliche Haftung übernimmt. Der Verband hat diesbezüglich einen Sicherheitsstandard veröffentlicht, wonach die Anbieter zum Beispiel am Schukostecker den Hinweis anbringen müssen: „Immer in eine fest installierte Steckdose anschließen! Niemals in Mehrfachsteckdosen anschließen!“ Alle Anbieter halten nach eigenen Angaben den DGS-Standard ein, einer wartet dabei jedoch noch auf die Lieferung der geforderten Warnhinweise.

Auch Thomas Seltmann von der Verbraucherzentrale NRW weist mit Blick auf die Schukostecker darauf hin, dass Normen nicht immer rechtsverbindlich sind. Kosten und Aufwand für spezielle Einspeisesteckdosen würden einer unkomplizierten Plugand-play-Lösung zuwiderlaufen. Die Verbraucherzentrale NRW rät allerdings dazu, nur anschlussfertige Geräte zu kaufen und nicht etwa selbst einen Schukostecker anzuschrauben. Damit würden die Hersteller die Verantwortung für wichtige, sicherheitsrelevante Schritte auf den Endkunden verlagern, heißt es von Verbraucherschützern.

Sinn und Unsinn der Meldepflichten

Umstritten sind indes auch die Anmeldepflichten für Stecker-Solar-Geräte. „Nach der Stromnetzanschlussverordnung müssen die Verbraucher das Solar-Stecker-Gerät auf dem Balkon beim Netzbetreiber anmelden“, sagt Rechtsanwältin Hennig. „Meldet der Verbraucher das Gerät nicht beim Netzbetreiber an, kann dieser nicht einfach den Netzanschluss sperren. Er müsste dafür erst nachweisen, dass sich durch das Gerät Sicherheitsrisiken oder schädliche Ereignisse ergeben.“ Eine schädliche Wirkung auf das Stromnetz hätten aber bereits einige Gutachten widerlegt. Im März 2016 hat außerdem eine Betreiberin in einem Verfahren vor der Bundesnetzagentur die Feststellung des zuständigen Netzbetreibers erwirkt, wonach sich ihre 150-Watt-Anlage nicht problematisch auf das Netz auswirkt. Nicht ganz klar ist, ob Stecker-Solar-Geräte wie die größeren Photovoltaikanlagen vom Dach bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden müssen. Die entsprechende Marktstammdatenregisterverordnung sieht Ausnahmen vor, etwa für Geräte, die nicht ins Netz einspeisen. „Ob Steckermodule darunterfallen, ist noch nicht restlos geklärt“, sagt Anwältin Hennig.

Verbraucherschützer Seltmann rät dazu, vor der Montage den Mietvertrag zu prüfen und den Vermieter zu fragen. Ob dieser die Montage verbieten darf, sei juristisch allerdings noch nicht behandelt. „Bei Satellitenschüsseln gab es entsprechende Verfahren, die Gerichte urteilten dabei gegen das Verbot durch den Vermieter“, sagt Seltmann.

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