Photovoltaik-Ausschreibungen: Noch viele Fragen zu geeigneten Flächen

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Was ist denn die Position vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) zu Konversionsflächen? Wie sollte die bisher geltende Regelung verändert werden?

Margarete von Oppen (Foto): Da wäre es gut, das BMWi selbst zu fragen. So viel kann ich sagen: Es besteht bei den verschiedenen beteiligten Institutionen Einigkeit darüber, dass Solaranlagen, die auf baulichen Anlagen errichtet werden, im Rahmen des Ausschreibungsverfahren nicht förderfähig sind. Anders sieht es aber aus, wenn die baulichen Anlagen entfernt werden. Denn von der Förderung nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) ausgeschlossen ist nur Strom aus Anlagen, die „in an oder auf“ anderen baulichen Anlagen als Gebäuden errichtet werden. Die FFAV sagt nicht aus, dass Konversionsflächen frei von baulichen Anlagen sein müssen. Vielmehr ist die bloße Existenz von baulichen Anlagen auch künftig auf Konversionsflächen zulässig.

Wie reagiert die Bundesnetzagentur (BNetzA), wenn künftig Gebote eingehen mit Flurstücken, die bereits im Zusammenhang mit anderen Geboten aufgeführt wurden? Wird dann das neue Gebot als ungültig erklärt, da die betreffenden Flurstücke im Zusammenhang mit einem früheren Bieter bereits bezuschlagt wurden? Wie sieht das aus juristischer Sicht aus?

Die BNetzA darf ein Gebot ausschließen, wenn Flächen verschiedener Gebote miteinander übereinstimmen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 FFAV). Ob die BNetzA ein Gebot tatsächlich ausschließt, steht in ihrem Ermessen.  Dazu wird sie den Sachverhalt zunächst aufklären und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen.

Der Auszug aus der Flurkarte enthält Flurstücks- und Eigentümernachweise aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch. Sollte der Eigentümer des Flurstücks nicht gleich dem Bieter der Ausschreibung sein, wird eine Vollmachtsurkunde benötigt in dem der Eigentümer dem Bieter die Vollmacht erteilt, im Falle einer Ausschreibungszusage das Eigentum am Flurstück zu erwerben?

Diese Frage betrifft die Flächensicherung. Die FFAV stellt keinerlei Anforderungen an Art und Umfang der Flächensicherung. Es obliegt jedem Bieter sicher zu stellen, dass er auf die Flächen, für die er geboten hat, auch tatsächlich zugreifen kann. Fehlt ihm die Zugriffsmöglichkeit und kann er die Anlage deswegen nicht errichten, riskiert er die Zahlung der Pönale in Höhe der Zweitsicherheit oder er muss mit der bezuschlagten Leistung auf eine andere Fläche umziehen und einen Abschlag in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf die von ihm gebotene Förderhöhe in Anspruch nehmen.

Was ist mit Zuschlägen, die nicht voll ausgeschöpft werden? Dürfen Restmengen übertragen werden?

Die Restmengen dürfen in dem Sinne übertragen werden, als dass diese Mengen auf einer anderen Fläche realisiert werden können, gegen Inkaufnahme eines Abschlages auf den anzulegenden Wert in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

Was passiert, wenn ein SPV als Personengesellschaft sich bewirbt und den Zuschlag erhält und dann das SPV verkauft wird (Eigentümerwechsel)?

Der Verkauf der Anteile einer SPV ist zulässig. Es ist dann ja dieselbe rechtliche Einheit.

Warum gibt es keine einheitlichen Strafzahlungen beim Verschulden des Bieters? Eine Strafzahlung ist direkt an die Sicherheit geknüpft, also auch, wenn sich die Sicherheit durch zum Beispiel einen Offenlegungsbeschluss halbiert hat.

Es ist eine Entscheidung des Gesetzgebers Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Gebotes bereits ein Offenlegungsbeschluss vorliegt zu privilegieren, weil er diesen Vorhaben höhere Realisierungschancen einräumt. Der Gesetzgeber ist zu solchen Pauschalierungen grundsätzlich berechtigt. Verfassungsrechtlich handelt es sich dabei um den sogenannten gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum.

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